Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 413/97
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Revisionsprüfung genügt, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht ausschließlich auf einem einzelnen, problematischen Beweismittel beruht.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, sind dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Nachprüfung durch den Revisionsgerichtshof beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; eine erneute, freie Beweiswürdigung findet nur statt, soweit Rechtsfehler die Überzeugungsbildung berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 3. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 413/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen geboren am ██████ 1969 ███ Ibrahim aus █ ██████████ in wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Urteilsgründe belegen, dass die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht auf dem Wortlaut des von der Geschädigten an den Zeugen ███████████████████ Schreibens vom 9. Juli ████ – zu ██████ Inhalt dieser Zeuge eingehend vernommen wurde – beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Brüning | Ulsamer | Winkler | |||
| Schafer | Wahl |