Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 413/97
Datum
06.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Augsburg wegen Vergewaltigung ein. Der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO, ob ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Urteilsgründe zeigen, dass die Überzeugung der Kammer nicht allein auf dem Wortlaut eines Schriftstücks beruht. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Revisionsprüfung genügt, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht ausschließlich auf einem einzelnen, problematischen Beweismittel beruht.

3

Wird die Revision als unbegründet verworfen, sind dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

4

Die Nachprüfung durch den Revisionsgerichtshof beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; eine erneute, freie Beweiswürdigung findet nur statt, soweit Rechtsfehler die Überzeugungsbildung berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 3. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 413/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen geboren am ██████ 1969 ███ Ibrahim aus █ ██████████ in wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Urteilsgründe belegen, dass die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht auf dem Wortlaut des von der Geschädigten an den Zeugen ███████████████████ Schreibens vom 9. Juli ████ – zu ██████ Inhalt dieser Zeuge eingehend vernommen wurde – beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BrüningUlsamerWinkler
SchaferWahl
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