Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung bei Verjährung von Schutzbefohlenen-Delikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 413/95
Datum
14.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs erhoben. Der BGH stellte fest, dass die Verfolgung der Tatbestände des Schutzbefohlenenmissbrauchs (§ 174 StGB) verjährt ist und änderte den Schuldspruch in den Fällen auf sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB). § 265 StPO stand der Änderung nicht entgegen. Die verhängten Strafen wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückverwiesen; der neue Tatrichter hat insbesondere auf einen möglichen minder schweren Fall zu achten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Strafverfolgung eines Delikts infolge Ablaufes der Verjährungsfrist ausgeschlossen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit ändern.

2

§ 265 StPO steht einer schuldspruchändernden Korrektur durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn die materielle Rechtslage dies gebietet.

3

Die Strafverfolgung eines Vergehens ist ausgeschlossen, wenn das Ermittlungsverfahren erst nach Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist eingeleitet wird.

4

Bei neuer Entscheidung über die Strafe ist zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall nach § 176 Abs. 1 StGB vorliegt; eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann hierfür allein oder zusammen mit anderen Umständen genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 10. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 413/95 vom 14. November 1995 in der Strafsache gegen ██ ██ aus █████████, geboren am Hans ███ ██ 1954 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. März 1995 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist, im Ausspruch über die in diesen Fällen b) verhängten Einzelfreiheitsstrafen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird ver- 3. worfen.

Gründe

In den zum Nachteil seiner Stieftochter Christine im Zeitraum von 1985 bis zum 29. Januar 1989 begangenen drei Taten (Fälle II. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Doch ist auch insoweit das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten nicht vor Mai 1994 eingeleitet worden; hinsichtlich des Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Strafverfolgung mithin verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist § 174 StGB nicht genannt). Der Senat ändert daher das Urteil dahin, dass der Angeklagte in den genannten drei Fällen jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten drei Einzelfreiheitsstrafen von je neun Monaten und deshalb auch der Gesamtfreiheitsstrafe.

Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vorliegt, auch zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein oder aber im Zusammenhang mit anderen Umständen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (BGH NStZ 1984, 453; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 8).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmFothWahl
UlsamerBrining
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