Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen, Schuldspruch wegen Kindesmissbrauchs aufgehoben (§154a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 413/93
Datum
27.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen ein. Der BGH verwirft die Revision mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern entfällt; insoweit wird die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen ergab die Revisionsprüfung keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann bei der Revisionsentscheidung den Rechtszug insofern beschränken und zugleich einzelne Schuldsprüche aufheben; eine solche Beschränkung der Strafverfolgung ist mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO möglich.

2

Die Revisionsprüfung hat zu klären, ob in den verbleibenden Verurteilungen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen; werden keine solchen Rechtsfehler festgestellt, ist der Strafausspruch insoweit beizubehalten.

3

Hebt das Revisionsgericht einen Teil des Schuldspruchs auf, kann es feststellen, dass diese Aufhebung auf den Strafausspruch der übrigen Verurteilungen keinen Einfluss hat.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin können dem unterliegenden Angeklagten auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 15. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 413/93 vom 27. Juli 1993 in der Strafsache gegen ███ Joachim Arthur Otto A████, geboren █████████ 1966 in ███ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 27. Juli 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15. Februar 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern entfällt. Insoweit wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).

Die in dem verbleibenden Umfang gebotene Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann eine Auswirkung des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf den Strafausspruch ausschließen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GranderathFothBeyer
GribbohmWahl
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