Revision verworfen, Schuldspruch wegen Kindesmissbrauchs aufgehoben (§154a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 413/93
- Datum
- 27.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann bei der Revisionsentscheidung den Rechtszug insofern beschränken und zugleich einzelne Schuldsprüche aufheben; eine solche Beschränkung der Strafverfolgung ist mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO möglich.
Die Revisionsprüfung hat zu klären, ob in den verbleibenden Verurteilungen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen; werden keine solchen Rechtsfehler festgestellt, ist der Strafausspruch insoweit beizubehalten.
Hebt das Revisionsgericht einen Teil des Schuldspruchs auf, kann es feststellen, dass diese Aufhebung auf den Strafausspruch der übrigen Verurteilungen keinen Einfluss hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin können dem unterliegenden Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut-Tiengen, 15. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 413/93 vom 27. Juli 1993 in der Strafsache gegen ███ Joachim Arthur Otto A████, geboren █████████ 1966 in ███ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 27. Juli 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15. Februar 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern entfällt. Insoweit wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
Die in dem verbleibenden Umfang gebotene Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann eine Auswirkung des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf den Strafausspruch ausschließen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Granderath | Foth | Beyer | |||
| Gribbohm | Wahl |