Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtbeachtung von § 31 Abs.2 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 413/86
- Datum
- 19.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Befindet sich der Jugendliche zum Zeitpunkt des neuen Tuns im Vollzug einer früheren Jugendstrafe, sind die Voraussetzungen der Einbeziehung nach § 31 Abs.2 Satz 1 JGG zu prüfen und in den Urteilsgründen darzustellen.
Von der Einbeziehung nach § 31 Abs.2 Satz 2 JGG kann aus erzieherischen Gründen abgesehen werden; eine entsprechende Abwägung muss jedoch nachvollziehbar begründet sein.
Unterlassen die Urteilsgründe die Prüfung der Einbeziehung nach § 31 Abs.2 JGG, stellt dies einen für den Strafausspruch erheblichen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen kann, sofern eine Beeinträchtigung des Angeklagten nicht ausgeschlossen ist.
Eine Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft, wenn die Urteilsfeststellungen tragfähig sind und keine durchgreifenden Zweifel an der Schuld festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 24. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 413/86 in der Strafsache gegen ████, geboren 1965 in DO, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24. März 1986 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen (UA S. 6) befand sich der Angeklagte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im Vollzug der vom Amtsgericht Tübingen am 22. Mai 1984 verhängten Jugendstrafe von zehn Monaten, so dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des früheren Urteils nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG vorlagen. Wie die Revision zutreffend rügt, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass sich die Jugendkammer dieser Rechtslage bewusst war. Es ist auch nicht dargetan, ausnahmsweise sei es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, von der Einbeziehung abzusehen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
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