Treffer
BGH Urteil

BGH: Unterlassene Hilfeleistung bei Eileiterschwangerschaft – Schweigepflicht und Informationspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 413/82
Datum
26.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft und bestätigt die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung. Entscheidend war, dass die Eileiterschwangerschaft eine akute, lebensbedrohliche Gefahrenlage i.S.v. § 323c StGB begründete. Ein Arzt muss erforderliche Maßnahmen zur Veranlassung rettender Hilfe fördern, etwa durch Unterrichtung des Hausarztes oder Angehöriger; die Schweigepflicht kann insoweit zurücktreten. Eine Garantenstellung mit Haftung wegen fahrlässiger Tötung wurde verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB kann auch in der plötzlichen und rasch verschlimmernden Entwicklung einer Krankheit bestehen, sofern eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

2

Ein Hilfspflichtiger kann seine Hilfe dadurch erfüllen, dass er die erforderliche fremde Hilfe veranlasst oder vorbereitet; Art und Umfang der Obliegenheiten richten sich nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten.

3

Bei drohender Lebensgefahr ist der entgegenstehende Wille der Patientin bezüglich nicht-körperlicher Maßnahmen unbeachtlich, soweit dadurch das Leben gerettet werden kann.

4

Die ärztliche Schweigepflicht tritt zurück gegenüber einem zur weiteren Behandlung auf Untersuchungsergebnisse angewiesenen Hausarzt; gegenüber Angehörigen ist eine beschränkte Offenbarung gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und angemessen zur Rettung des Patienten ist.

5

Die Übernahme einer Beratung nach § 218b StGB begründet nicht ohne weiteres eine Garantenstellung mit Pflicht zur Erfolgsabwendung und damit keine eigenständige Verpflichtung zur Verhinderung des Todes.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 1. April 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Facharzt für Frauenheilkunde Dr. med. Wolfgang █ aus ██, dort geboren am 28. Mai ████, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Granderath, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████████████████

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten Dr. █ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 1. April 1982 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht Rottweil hat den Angeklagten Dr. █ wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der praktische Arzt Hans-Peter ███ stellte am 20. Februar 1981 auf Grund einer Untersuchung fest, dass seine Patientin Gerda ██████, 21 Jahre alt und Mutter eines nichtehelichen Kindes, in der achten bis neunten Woche schwanger war. Weil Frau ██████ die Schwangerschaft abbrechen wollte, verwies sie ███ zum Zwecke der von § 218b StGB vorgeschriebenen ärztlichen Beratung an den Angeklagten, der Facharzt für Frauenkrankheiten in ██ ist. Dieser untersuchte Frau ██████ am 23. Februar 1981. Frau ██████ klagte über Übelkeit und heftige Schmerzen im Bauchbereich, war abnorm blass und erlitt einen Kreislaufkollaps. Der Angeklagte hielt das Vorliegen einer Eileiterschwangerschaft für möglich bzw. wahrscheinlich. Eine solche lag tatsächlich vor und begründete die Gefahr der Ruptur des Eileiters mit der Folge des alsbaldigen Verblutens. Der Angeklagte erkannte, dass sich Frau ██████ in akuter Lebensgefahr befand und umgehend stationär behandelt werden musste. Er teilte Frau ██████ seinen Verdacht, es könne eine Eileiterschwangerschaft vorliegen, mit und fügte hinzu, dass sie daran sterben könne und deshalb sofort in eine Klinik müsse. Frau ██████ lehnte dies ab.

Als der Angeklagte nunmehr ankündigte, ihre vor der Praxis wartende Mutter – die Nebenklägerin Maria ███ – zu informieren, bat ihn Frau ██████ flehentlich, davon Abstand zu nehmen, weil die Mutter von der Schwangerschaft nichts erfahren dürfe. Der Angeklagte entsprach diesem Wunsch, wies aber etwas später noch einmal darauf hin, es wäre besser, wenn Frau ██████ sofort eine Klinik aufsuche. Dies tat sie nicht, sondern begab sich nach Hause. Hier verschlechterte sich ihr Zustand zusehends, so dass noch am gleichen Tag der Hausarzt █████ um ärztlichen Beistand gebeten wurde. Weil er vom Ergebnis des Besuchs bei Dr. █ keine Kenntnis hatte und aus Fahrlässigkeit eine falsche Diagnose stellte, unterblieb die dringend gebotene Einweisung der Patientin in ein Krankenhaus. In den Morgenstunden des nächsten Tages trat die Ruptur des Eileiters ein, an deren Folgen Frau ██████ innerhalb kurzer Zeit verstarb.

Gegen das Urteil vom 1. April 1982 haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

Die Verfahrensrüge ist nicht begründet.

Der Angeklagte hatte behauptet, dass er auf Grund der am 23. Februar 1981 erhobenen Befunde „nicht darauf schließen musste, dass innerhalb von vier bis fünf Tagen vor Eintreffen des Arztbriefes bei Dr. █████ mit einem akut lebensbedrohlichen Zustand bei der Patientin gerechnet werden musste“, und dies vorsorglich durch das Gutachten eines Hochschullehrers für Gynäkologie unter Beweis gestellt. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag abgelehnt, weil durch das Gutachten des Gerichtsmediziners Prof. Dr. ████ bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei. Die hierfür gegebene Begründung (UA S. ███████████████████) entspricht den Anforderungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. An der Sachkunde des Gutachters bestehen keine Zweifel, zumal das Beweisthema Grundfragen des medizinischen Allgemeinwissens betrifft (UA S. 8/9). Dass sich Frau ██████ bereits am 23. Februar 1981 in akuter Lebensgefahr befand, wird durch den weiteren Ablauf des Geschehens bestätigt; nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte diesen Zustand bei der Untersuchung erkannt (vgl. UA S. 5, 10/11).

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich Zustand und Befinden von Frau ██████ am 23. Februar 1981 als „Unglücksfall“ im Sinne von § 323c StGB darboten. Hierunter versteht man nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht (BGHSt 6, 147, 152). Dieses kann auch durch die Fortentwicklung einer Krankheit begründet werden, sofern sie eine plötzliche und sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt (vgl. RGSt 75, 68, 70; 75, 160, 162; 77, 301, 303; RG HRR 1941 Nr. 915; BGHSt 6, 147, 153; BayObLG NJW 1953, 556; OLG Hamm NJW 1968, 212; 1975, 604; OLG Köln OLGSt § 330c StGB S. 19; OLG Karlsruhe NJW 1979, 2360). Dies war der Fall, weil die Schwangerschaft in die kritische Phase getreten war, nunmehr heftige Beschwerden verursachte und die sofortige Operation in einer Klinik erforderlich machte. Diese eigentliche und entscheidende Hilfe konnte der Angeklagte zwar selbst nicht erbringen, ihre Verwirklichung jedoch durch eigene Maßnahmen fördern oder vorbereiten. Dies genügt für die Anwendung des § 323c StGB, denn Art und Maß der Hilfe richten sich nicht nur nach der Art des Unglücks, sondern auch nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des jeweils Hilfspflichtigen (vgl. RGSt 75, 68, 73; RG HRR 1941 Nr. 915; BGHSt 2, 296, 299; 21, 50, 53; OLG Köln NJW 1957, 1609, 1610; OLG Stuttgart MDR 1964, 1024; BayObLGSt 1974, 20, 283; Kreuzer, Ärztliche Hilfeleistungspflicht bei Unglücksfällen im Rahmen des § 330c StGB S. 114/115; Vermander, Unfallsituation und Hilfspflicht im Rahmen des § 330c StGB S. 71).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte verpflichtet war, intensiver auf Frau ██████ einzuwirken, um sie zu einer Sinnesänderung zu bewegen. Er durfte dies mit größerer Aussicht auf Erfolg den nächsten Angehörigen und dem Hausarzt der Kranken überlassen, sofern er sie vom Ergebnis seiner Untersuchung verständigte und damit in die Lage versetzte, die Gefahr zu erkennen und wirksam zu bekämpfen. Hierzu war er, wie das Landgericht zutreffend darlegt, angesichts des bedrohlichen Zustands und des unverständlichen Verhaltens von Frau ██████ auch verpflichtet. Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte (BGHSt 6, 147, 153; 13, 162, 169). Dies gilt zumindest für die vom Angeklagten zu treffenden Maßnahmen, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten (zur Selbstbestimmung des Patienten vgl. BGHSt 11, 111, 113/114; BGHE 29, 46, 49; 29, 176, 179). Auch die ärztliche Schweigepflicht stand nicht entgegen. Sie bestand im Verhältnis zum Hausarzt nicht, weil ███ Frau ██████ mit ihrer Einwilligung nur zum Zwecke der Beratung an den Angeklagten überwiesen hatte und zur Fortsetzung seiner eigenen Behandlung auf dessen Untersuchungsergebnisse angewiesen war (vgl. § 2 Abs. 6 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte, abgedr. Deutsches Ärzteblatt 1976, 1543, und die entsprechende Bestimmung der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1977; Narr, Arztliches Berufsrecht 2. Aufl. Rdn. 775; Laufs, Arztrecht 2. Aufl. S. 76/77; Miller in: Mergen, Die juristische Problematik in der Medizin Bd. II S. 63, 76; Grémig NJW 1970, 1209, 1213; Schlund JR 1977, 265, 267). Dass sich der Angeklagte zur Unterrichtung des Kollegen gedrängt fühlte, ergibt sich auch daraus, dass er einen ärztlichen Bericht an █████ diktierte (UA S. 5/6).

Im Verhältnis zur Mutter der Patientin trat die Schweigepflicht zurück, weil auch ihre Unterrichtung ein erforderliches und angemessenes Mittel zur Rettung der Patientin war (vgl. § 34 StGB; § 2 Abs. 4 MusterBO; BGH NJW 1968, 2288; OLG München DAR 1956, 305; Narr a. a. O. Rdn. 767; Lenckner in: Eser/Hirsch, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch S. 227, 237/238; Kreuzer JW 1975, 2232, 2236; Schlund a. a. O. S. 268). Das Landgericht führt zutreffend aus, dass es zur Rettung dieses höherwertigen Rechtsguts hier sogar nur einer begrenzten, nämlich die Ursachen des Zustands verschweigenden Offenbarung bedurft hätte, gegen die sich Frau ██████ offensichtlich auch gar nicht zur Wehr setzte (UA S. 5). Die Mutter hatte ohnedies von den Beschwerden Kenntnis erhalten, als sie zur Unterstützung der Tochter in die Praxis gerufen worden war, und irrte nur über das Ausmaß der Gefahr. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte erkannt hat, dass er unter den gegebenen Umständen die Schweigepflicht brechen durfte. Dies ist jedoch unschädlich, weil jedenfalls schon die sofortige telefonische Unterrichtung des Hausarztes erfolgversprechend war: Wenn █████ mit der gebotenen Eindringlichkeit auf die Notwendigkeit der sofortigen stationären Behandlung hingewiesen hätte, hätte Frau ██████ seinen Anordnungen noch am gleichen Abend Folge geleistet (UA S. 12).

Die weiteren Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Dies gilt insbesondere für die Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die rechtsfehlerfrei getroffen und damit für das Revisionsgericht bindend sind.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die allein erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat von einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung deshalb Abstand genommen, weil dem Angeklagten keine Garantenstellung nachzuweisen sei. Er sei nach dem beiderseitigen Vertragswillen lediglich zur Beratung nach § 218b StGB zugezogen worden und habe eine ärztliche Behandlung weder gewollt noch auch nur tatsächlich begonnen (vgl. im Einzelnen UA S. █████████████). Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, die daraus gezogenen Folgerungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Übernahme einer ärztlichen Beratung nach § 218b Abs. 1 Nr. 2 StGB erschöpft sich in der Aufklärung der Schwangeren über alle Gesichtspunkte, die aus ärztlicher Sicht für das Austragen oder Abbrechen der Schwangerschaft von Bedeutung sind (Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl. § 218b Rdn. 18).

Aus § 323c StGB selbst kann weder eine Sonderpflicht für Ärzte (RGSt 75, 68, 72/73; BGHSt 2, 296, 299) noch die Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung abgeleitet werden (BGHSt 3, 65, 67; BGH JR 1956, 347). Somit gehen die Angriffe der Revision ins Leere.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Nebenklägerin hat ihre eigenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. Karlsruher Kommentar § 471 Rdn. 9, § 473 Rdn. 11).

UlsamerHerdegenGranderath
SchikoraFoth
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