Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls bestätigt, Zurechnungsfähigkeit bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 413/67
Datum
17.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des LG Konstanz an, in dem er wegen fortgesetzten (teilweise vollendeten und teilweisen versuchten) Diebstahls im Rückfall verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Tatmehrheit, Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung. Alkoholisierung und frühere Hirnschäden rechtfertigen keine Entmündigung, da keine aktuellen Beeinträchtigungen festgestellt wurden. Untersuchungshaft über drei Monate wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn nach Vollendung einer Tat ein neuer Entschluss zur Begehung einer weiteren selbständigen Tat gefasst wird.

2

Vollständige Zurechnungsfähigkeit bleibt bestehen, wenn zwar frühere Hirnschädigungen dokumentiert sind, aktuelle Befunde und das Verhalten des Täters keine entscheidenden Beeinträchtigungen erkennen lassen.

3

Die bloße Alkoholisierung berührt die Zurechnungsfähigkeit nur, wenn sie die Steuerungsfähigkeit in einem derart erheblichen Umfang aufhebt, dass sich dies aus der Tatausführung oder sonstigen Feststellungen ergibt.

4

Untersuchungshaft, die drei Monate übersteigt, ist auf die zu verbüßende Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 8. Februar 1967

Rubrum

Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes

Urteil in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, Arbeiter, Hermann ███, geboren █████████ ███ in ██, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls i. R. a. ███████████

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, █████████████ Loesdau, Bundesrichter Mei, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäf██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Februar 1967 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilssatz dahin klargestellt, dass der Angeklagte anstatt wegen fortgesetzten versuchten schweren ███████████ im Rückfall wegen fortgesetzten zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 9. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht Konstanz hat den Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten schweren Diebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit der Revision rügt der Angeklagte erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts.

Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter zwischen den Autodiebstählen und dem versuchten Einbruchsdiebstahl Tatmehrheit angenommen hat. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte nach dem gelungenen Autodiebstahl den neuen Entschluss gefasst hat, in das Sanatorium einzubrechen.

Gegen die Annahme der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Er hat zwar im Alter von sieben Jahren einen Unfall mit Hirnsubstanzschäden erlitten; er ist aber beschwerdefrei (UA S. 6). Die Strafkammer hat die in den Jahren 1954 bis 1958 erstatteten ärztlichen Gutachten sowie den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck berücksichtigt. Die psychiatrischen Stellungnahmen sind zwar vor einigen Jahren erstattet worden; aber es sind inzwischen keine Tatsachen getreten, die an der Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Taten Zweifel erregen konnten.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Tatzeit angetrunken war (UA S. 20). Sie erwähnt zwar ausdrücklich nur die Steuerungsfähigkeit. Aber sie folgert rechtsfehlerfrei die Zurechnungsfähigkeit aus der Tatausführung sowie aus den Aussagen des Polizeibeamten über das Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme. Bei dieser Prüfung hat der Tatrichter nach dem Urteilszusammenhang auch nicht das Zusammenwirken von Alkoholgenuss und etwaigem Hirnschaden übersehen. Er hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen, da nach den getroffenen Feststellungen die Folgen des vor 9 Jahren erlittenen Unfalls überwunden waren.

Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dass die Strafe nicht dem hier strengeren § 20a Abs. 1 StGB entnommen worden ist, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Senat hat jedoch den Urteilssatz entsprechend BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18 gefasst.

LoesdauHübnerWa.
FischerPfeiffer
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