Revision gegen Meineidsurteil verworfen – Beweiswürdigung und Aussagenotstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 413/61
- Datum
- 07.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO setzt die Benennung der konkreten Beweismittel voraus, die das Gericht noch hätte heranziehen sollen.
Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung bedarf einer Grundlage im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO und kann nicht bloß behauptet werden.
Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters sind in der Revision unzulässig; die Revision darf die tatrichterliche Würdigung nicht ersetzen (§ 337 StPO).
Hat der Tatrichter im Urteilsschluss überzeugend dargelegt, dass kein Aussagenotstand im Sinne des § 157 StGB vorliegt, ist der Ausschluss einer Strafmilderung rechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 7. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen die Haushälterin Paula ██████ aus ██, geboren am █████ in ██, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Juli 1961 wird verworfen.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie gibt die Beweismittel nicht an, die das Landgericht zu weiterer Sachaufklärung hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).
2. Die Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung hat weder in einem Gerichtsbeschluss noch sonst eine Grundlage, wie sie § 338 Nr. 8 StPO voraussetzt.
II. Sachrüge
1. Den Schuldspruch bekämpft die Revision nur mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit der zwar nicht unmissverständlichen Urteilswendung, die Hauptverhandlung habe „keine Anhaltspunkte dafür ergeben“, dass die Angeklagte auch aus dem Grunde falsches Zeugnis abgelegt habe, um der Gefahr gerichtlicher Bestrafung – etwa wegen Ehebruchs – zu entgehen, drückt die Strafkammer nach dem Urteilszusammenhang ihre Überzeugung aus, dass es sich nicht so verhält. Damit ist ein Aussagenotstand der Angeklagten, der nach § 157 StGB hätte zur Strafmilderung führen können, rechtlich bedenkenfrei ausgeschlossen.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Dr. Geier | Hübner | Sanders | |||
| Willms | Mai |