Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Meineids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 413/52
- Datum
- 16.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen müssen die Tatsachen, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll, substantiiert darlegen; unterbleibt diese Darlegung, sind die Rügen nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.
Nach § 244 Abs. 3 StPO kann das Tatgericht bei Zurückweisung eines Beweisantrags die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellen; ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das Gericht im Urteil diese Zusage nicht berücksichtigt.
Die Pflicht des Gerichts zur ergänzenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zur Einholung unbeantragter Auskünfte, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit bestehen.
Die revisionäre Überprüfung der Beweiswürdigung ist durch die Bindung an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen und deren Auslegung begrenzt; eine abweichende eigene Beweiswürdigung rechtfertigt keine Rechtsrüge (§§ 261, 337 StPO).
§ 153 StGB erfasst die vorsätzliche Falschaussage von Zeugen und Sachverständigen, nicht die von Parteien; ein insoweit enthaltener Rechtsirrtum ist nur rüge-/revisionsrelevant, soweit er sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 21. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Maria ███ geborene ███ aus ████, geboren am ███ 1912, in ███ ██, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 21. April 1952 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen.
1.) Soweit die Revision Verletzung der §§ 245, 250, 267 StPO rügt, macht sie die Tatsachen nicht ersichtlich, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll. Die Rügen sind daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde zu erörtern.
2.) Zu den aus § 244 StPO erhobenen Rügen ist zu bemerken:
a) Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers, zum Beweis bestimmter Tatsachen den Augenschein einzunehmen und den ███████████ und die Vereinsmitglieder zu vernehmen, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt. Dazu war das Gericht nach § 244 Abs. 3 StPO berechtigt. Die Entscheidung BGHSt 1, 51 trifft hier nicht zu; in jenem Falle handelte es sich um einen Beweisantrag vor der Hauptverhandlung (§ 219 StPO). Das Verfahrensrecht wäre hier nur verletzt, wenn sich das Landgericht beim Urteil an die zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten hätte. Das behauptet die Revision selbst nicht.
b) Der Zeuge █ hat, nach den Urteilsgründen, die Möglichkeit offen gelassen, dass der Garten beleuchtet war. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, weshalb die Strafkammer, sei es um die Sichtverhältnisse, sei es um ███ Glaubwürdigkeit aufzuklären, dazu gedrängt gewesen wäre, eine Auskunft des Wetterdienstes einzuholen, die von keiner Seite beantragt war. Die Rüge, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei verletzt, ist daher nicht begründet.
II. Sachbeschwerde.
Der festgestellte Sachverhalt trägt die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Angeklagte in zwei Punkten ihrer eidlichen Aussage wissentlich die Unwahrheit bekundet und sich somit eines Meineids nach § 154 StGB schuldig gemacht hat.
1.) Im ██████ ██ bedarf dies keiner näheren Darlegung: Das Vorbringen der Revision hierzu erschöpft sich darin, eine andere Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen zu setzen. Das ist keine Rechtsrüge, wie sie die Revision allein rechtfertigen könnte. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht einzelne für die Beweiswürdigung wichtige Gesichtspunkte übersehen hätte. Eine Selbsttäuschung des ███████████ hat die Strafkammer schon deshalb verneint, weil sie auch geglaubt hat, seine Beobachtungen habe ihm am nächsten Tage bestätigt. Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung nicht; sie bindet daher das Revisionsgericht (§§ 261, 337 StPO).
2.) Die weitere Aussage der Angeklagten, sie könne nicht fotografieren, hat die Strafkammer aus dem Zusammenhang dahin ausgelegt, dass die Angeklagte zum Ausdruck brachte, sie sei nicht imstande, derartige Lichtbilder wie die ihr vorgezeigten ohne fremde Hilfe aufzunehmen. Gegen diese Auslegung können Rechtsbedenken nicht erhoben werden. Nach der Überzeugung der Strafkammer war sich die Angeklagte dieses Sinnes ihrer Aussage bewusst; auch diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Da die Angeklagte nach der weiteren Feststellung des Landgerichts zwar nicht erweislich die ihr vorgezeigten, wohl aber andere Bilder (Nr. 5, 6, 18, 19) ohne fremde Hilfe aufgenommen hatte, war ihre eidliche
Aussage wissentlich falsch. Die Angeklagte hatte zwar anlässlich der Vernehmung außerhalb der niedergeschriebenen Aussage erklärt, „knipsen“ könne sie. Darunter verstanden aber, wie aus dem Urteil hervorgeht, alle Beteiligten, auch die Angeklagte, nur das Auslösen des Verschlusses, nachdem das Gerät von jemand anderen eingestellt war.
Der Vortrag der Revision lässt sich auch hier mit dem bindend festgestellten Sachverhalt nicht vereinbaren. Angesichts dieser Feststellungen ist es unerheblich, ob der Sprachgebrauch sonst zwischen Knipsen und Fotografieren einen Unterschied macht. Die innere Tatseite hat die Strafkammer in ausreichendem Umfange festgestellt. Einer Erörterung des Unrechtsbewusstseins bedurfte es bei der eindeutigen Sachlage nicht.
3.) Zutreffend hat die Strafkammer nur eine strafbare Handlung angenommen. Rechtsirrig ist freilich die Annahme des Urteils, die uneidliche Falschaussage der Angeklagten im ersten Termin sei nach § 153 StGB zu würdigen, diese Straftat sei aber in dem im zweiten Termin geleisteten Meineid aufgegangen. § 153 StGB stellt nur die vorsätzliche Falschaussage von Zeugen und Sachverständigen unter Strafe, nicht die von Parteien; abgesehen davon steht die Ansicht des Landgerichts über das Verhältnis der §§ 155 und 154 StGB mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im
Einklang (BGHSt 1, 380; 2, 233). Der Rechtsfehler hat sich aber nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt.
| Geier | Dr. Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |