Revision teilweise stattgegeben: Vorwegvollzug vor Unterbringung in Entziehungsanstalt begrenzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/89
- Datum
- 15.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, die Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen (Vorwegvollzug), ist nach § 67 StGB so zu bemessen, dass sie dem Zweck der Maßregel (Rehabilitation/Besserung) nicht zuwiderläuft.
Untersuchungshaft ist auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen; für die Bestimmung des Vorwegvollzugsmaßes ist auf die nach Anrechnung verbleibende Reststrafe abzustellen.
Bei der Abwägung zwischen Strafvollzug und dem Rehabilitationsinteresse hat das Gericht dem Zweck der Maßregel vorrangig Rechnung zu tragen; ein längerer Vorwegvollzug ist zu vermeiden, wenn er den Therapieerfolg beeinträchtigen würde.
Die Verletzung dieser Abwägung rechtfertigt eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs durch das Revisionsgericht, soweit die erstinstanzliche Entscheidung dem Rehabilitationsinteresse nicht ausreichend Rechnung trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 10. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 412/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████ aus den Metzgermeister Jürgen Karl Alfons ██ █████████, geboren am ██████ 1942 in █████, wegen vorsätzlichen Vollrausches.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 10. April 1989 dahin geändert, dass ein Jahr und fünf Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt.
Gründe
Schuldspruch und Strafzumessung sowie die auf den Einzelfall abgestellte Entscheidung, die Strafe sei abweichend von § 67 Abs. 1 StGB vor der Maßregel zu vollziehen, enthalten keinen Rechtsfehler. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist insoweit unbegründet. Der Rechtsfolgenausspruch ist jedoch zu ändern, soweit das Landgericht den Vorwegvollzug der gesamten Strafe angeordnet hat.
Der Angeklagte befindet sich seit 11. November 1988 in Untersuchungshaft. Das Landgericht geht am 10. April 1989 – sachverständig beraten – davon aus, dass die dem Beginn der Therapie entgegenstehenden Defizite beim Angeklagten nach einem weiteren Jahr der Alkoholabstinenz beseitigt sein werden. Weiterhin ist es der Auffassung, der Therapieerfolg werde durch Entlassung des Angeklagten aus der Behandlung direkt in die Freiheit, also ohne nachfolgenden Strafvollzug, gesteigert. Von dieser eigenen, rechtsfehlerfrei begründeten Auffassung ausgehend, hätte das Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB dahin entscheiden müssen, dass die Unterbringung zur Entziehung nach insgesamt einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsentzug zu beginnen habe (fünf Monate anzurechnende Untersuchungshaft plus ein weiteres Jahr noch notwendigen Strafvollzuges). Angesichts der Reststrafe von dann noch zehn Monaten besteht unter Berücksichtigung von § 67 Abs. 4 und 5 StGB die Möglichkeit, den Angeklagten aus der Therapie auch direkt in die Freiheit zu entlassen.
Das Landgericht hat „von der Möglichkeit des Vollzuges eines Teiles der Strafe vor der Maßregel ... angesichts der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden relativ kurzen Strafdauer keinen Gebrauch gemacht“. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn damit wird dem Rehabilitationsinteresse des Angeklagten zu wenig Rechnung getragen, also dem Zweck der Maßregel, der (vgl. Dreher/Tröndle, StGB) vorrangig dienen soll. Strafvollzug kann als sinnvolle Vorstufe der Behandlung für deren Zweckerreichung erforderlich sein (BGHSt 33, 285). Das ist hier aber gerade nicht der Fall, soweit der Vorwegvollzug ein Jahr und fünf Monate übersteigt.
Der Senat hat das Urteil des Landgerichts daher entsprechend geändert.
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