Treffer
BGH Beschluss

Revision bei Brandstiftung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen mangelnder Strafzumessungserörterung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 412/87
Datum
27.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Brandstiftung ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend war, dass das Landgericht bei der Strafzumessung wesentliche Umstände nicht erörtert hatte (möglicher minder schwerer Fall nach § 308 Abs.2 StGB; berufsrechtliche Folgen nach BRAO). Dadurch war die Begründung der Strafe unzureichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Würdigung eines minder schweren Falls im Sinne des § 308 Abs. 2 StGB sind alle für die Tat- und Täterbewertung erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere solche, die die Schutzwürdigkeit der Eigentümerposition vermindern können.

2

Bei der Strafzumessung sind nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auch die voraussichtlichen Wirkungen der Verurteilung auf das künftige Leben des Täters (z. B. berufsrechtliche Sanktionen) zu berücksichtigen.

3

Ergehen im Urteil Feststellungen, die für die Strafzumessung erheblich sein können, muss das Gericht diese Umstände in der Begründung erörtern; unterbleibt eine entsprechende Auseinandersetzung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Ist der Strafausspruch wegen unzureichender Strafzumessungsbegründung aufzuheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 6. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 412/87 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt René Graf von ████████, geboren am [REDACTED] 1949 in Kempten (Allgäu), wegen Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. März 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung – erste Alternative des § 308 Abs. 1 StGB – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht nimmt an, ein minder schwerer Fall im Sinne des § 308 Abs. 2 StGB liege nicht vor (UA S. 23). Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände geht es auf einen Gesichtspunkt, dem zugunsten des Angeklagten wesentliche Bedeutung zukommen konnte, nicht ein: Zwar hatte die Eigentümerin des Brandanwesens, die Mutter des Angeklagten, in die Tat nicht eingewilligt, was die Rechtswidrigkeit der sogenannten unmittelbaren Brandstiftung ausgeschlossen hätte (BGH wistra 1986, 172, 173; Wolff in LK 10. Aufl. § 308 Rdn. 20), Nach den Feststellungen des Landgerichts betrachtete sie aber die ihr als Vorerbin angefallenen Grundstücke „stets als Vermögen ihres Sohnes, über das dieser nach Gutdünken verfügen könne“ (UA S. 6); dies war dem Angeklagten, der als Nacherbe eingesetzt war, bekannt (UA S. 9). Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, konnte dies dazu führen, dass sich die Schutzwürdigkeit der Eigentümerposition gegenüber dem Normalfall verringerte. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Strafkammer diese Besonderheit in ihre Betrachtung miteinbezogen hat.

Auf der anderen Seite könnte straferschwerend ins Gewicht fallen, dass das im Auftrag des Angeklagten in Brand gesetzte Gebäude seiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war, das Feuer auf die im Urteil bezeichneten Nachbargebäude (im Sinne des § 306 StGB) übergreifen zu lassen. Welches Gewicht dieser Umstand für die Strafzumessung hat, muss der Tatrichter entscheiden.

b) Das Landgericht meint, dem Angeklagten könne „lediglich“ zugute gehalten werden, „dass er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist“ (UA S. 23). Seine Darlegungen lassen, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Strafe bedacht hat, dass der Angeklagte im Hinblick auf die für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen seines Urteils (vgl. § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO) mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechnen muss (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Diese ehrengerichtliche Folge kann ein strafmildernder Umstand sein; denn nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134). Bei einem so schwerwiegenden Sachverhalt, wie er hier vorliegt, durfte die Strafkammer von einer Erörterung dieser Frage im Urteil nicht absehen.

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