Revision verworfen: Teilweise Einziehung von Film wegen Pornographie
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/74
- Datum
- 08.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob einzelne oder kombinierte Teile eines Films dem Werk insgesamt pornographischen Charakter verleihen, ist in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen; eine rechtliche Überprüfbarkeit der Würdigung bleibt jedoch bestehen.
Bei der Anordnung von Einziehung und Unbrauchbarmachung ist das verfassungsrechtliche Übermaßverbot zu beachten; die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und können auf einzelne Teile beschränkt werden.
Der Tatrichter muss nachvollziehbar darlegen, welche Stellen eines Films pornographisch sind und warum das Werk ohne diese Teile innerhalb der Toleranzgrenze verbleibt; bei entsprechender Feststellung liegt kein Rechtsfehler vor.
Der Begriff der Pornographie ist im Rahmen der geltenden Fassung des § 184 StGB unter Berücksichtigung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung auszulegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 7. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 412/74 in dem Einziehungsverfahren betr. den Spielfilm "Liebe in drei Dimensionen" █████ ████ GmbH in [REDACTED]
Einziehungsbeteiligte: 1. Firma ███ Filmcombi in München 2. ███████████████████████
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als █████████ der ██████████████████,
Rechtsanwalt von ██ aus ██ als Vertreter der ███████████████████████,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 1973 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat sechs Bildfolgen aus dem Film "Liebe in drei Dimensionen" als pornographisch beurteilt; es hat die entsprechenden Teile der Positivkopie eingezogen und die Unbrauchbarmachung dieser Teile der Negativkopien angeordnet. Den weitergehenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung des gesamten Films hat die Strafkammer abgelehnt. Mit der Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde und beantragt Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung; sie will den gesamten Film als pornographisch beurteilt wissen. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Unbeanstandet lässt die Staatsanwaltschaft die Beurteilung des Landgerichts, dass die nicht eingezogenen Teile des Films noch innerhalb der Toleranzgrenze des § 184 StGB lagen. Sie wendet sich weder gegen den von der Strafkammer zugrunde gelegten Begriff der Pornographie noch gegen seine Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen.
Das Landgericht nähert sich bei der Definition der Pornographie der Auslegung, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 23, 40 für den Begriff der unzüchtigen Schrift gegeben hat. Eine abschließende Stellungnahme erscheint auf der Grundlage der vom Landgericht angewendeten und zur Zeit noch geltenden Fassung des § 184 StGB (Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 des 4. StrRG) nicht geboten, weil der festgestellte Sachverhalt hierzu keinen Anlass gibt.
2. Die Revision wendet sich nur dagegen, dass die Strafkammer eine Prüfung unterlassen habe, ob allein die beanstandeten Stellen den gesamten Film pornographisch machten und ob schon die Kombination der nicht unter § 184 StGB fallenden Teile ein pornographisches Ganzes ergebe.
Die Frage, ob unzüchtige Teile dem gesamten Werk diesen Charakter verleihen können, hat das Reichsgericht schon in seiner früheren Rechtsprechung mehrfach behandelt und teilweise verneint (RGSt 4, 87, 91; 130; JW 1903, 8, 128, 209 Nr. 1; Recht 1907, 263 Nr. 544). In einer älteren und – soweit ersichtlich – vereinzelt gebliebenen Entscheidung zu § 184 StGB a.F. hat der Bundesgerichtshof auch anerkannt, dass unter Umständen durch die Zusammenstellung von Dingen, die – jedes für sich betrachtet – nicht unzüchtig sind, eine als Ganzes unzüchtige Schrift entstehen kann (BGH FamRZ 1954, 49).
Wieweit dieser Rechtsprechung – insbesondere der letztgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – jetzt noch gefolgt werden könnte, mag zweifelhaft sein. Jedenfalls hat in diesem Fragenbereich in erster Linie der Tatrichter darüber zu befinden, ob ein gesamter Film – worauf es hier ankommt – wegen einzelner pornographischer Teile oder gar wegen der Kombination von nicht zu beanstandenden Stellen als pornographisch zu beurteilen ist. Die Wertung als pornographisch – wie früher als "unzüchtig" – ist aber grundsätzlich auch rechtlicher Beurteilung zugänglich (BGHSt 23, 40, 42).
Bei der Frage der Einziehung und Unbrauchbarmachung ist auch das verfassungsrechtlich begründete Übermaßverbot zu beachten; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 40b Abs. 1 StGB) gilt auch für die Anwendung des § 41 StGB (BGHSt 23, 267, 269). Insbesondere bei der einem Film eigenen Herstellungsweise wird es oft ohne weiteres möglich sein, die Einziehung und Unbrauchbarmachung auf einzelne Teile zu beschränken.
3. Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil des Landgerichts. Es prüft im Einzelnen, welche Stellen des Films pornographisch sind und welche Teile innerhalb der Toleranzgrenze liegen (UA S. 41 bis 48). Anschließend führt die Strafkammer aus, der Film in seiner Gesamtheit – also ohne die beanstandeten Teile – verstoße nicht gegen das Verbot (UA S. 49); die Darstellung überschreite, als Ganzes gesehen, nicht die Grenze des Erlaubten. Aus diesen – wenn auch knappen – Bemerkungen ist zu ersehen, dass der Tatrichter seiner Prüfungspflicht genügt hat. Rechtsfehler sind hierbei nicht erkennbar.
Außerdem stützt das Landgericht seine Entscheidung ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die beanstandeten Stellen des Films weniger als ein Viertel der gesamten Spieldauer ausmachten (UA S. 49). Auch hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft musste deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft verworfen werden.
| Pfeiffer | Loesdau | ||
| Woesner | Zipfel |