Treffer
BGH Beschluss

BGH: Mehrere Geldstrafen-Eintragungen (1967–1969) sind ins Zentralregister zu übernehmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 412/73
Datum
26.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwertung zweier früherer Geldstrafenverurteilungen bei seiner Verurteilung 1973. Streitfrage war, ob nach §60 Abs.2 Nr.1 BZRG zwischen 1.1.1967 und 31.12.1969 ausgesprochene Geldstrafen mit Ersatzfreiheitsstrafe ≤3 Monate einander ausschließen. Der BGH entschied, dass solche Eintragungen im Verhältnis zueinander als „weitere Eintragung“ gelten und daher sämtliche in das Zentralregister zu übernehmen sind. Entscheidungsgrundlage sind Wortlaut, Zweck der Übergangsregel und die Vermeidung zirkulärer Prüfungsfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Eintragungen über Verurteilungen zu Geldstrafe, die nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG von der Übergangsregel erfasst sind, gelten auch im Verhältnis zueinander als ‚weitere Eintragung‘ und sind in das Zentralregister zu übernehmen.

2

Das Vorliegen einer ‚weiteren Eintragung‘ i.S.v. § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG wird bereits durch jede andere im Strafregister enthaltene Verurteilung begründet; die Privilegierung nach Nr. 1 kommt damit nur dem einmal einschlägig Verurteilten zugute.

3

Bei der Auslegung der Übergangsregelungen des BZRG sind Wortlaut und Zweck maßgeblich; begünstigende Regelungen sind nicht zugunsten mehrfach einschlägig Verurteilter auszudehnen.

4

Eine einschränkende Auslegung, wonach nur solche weitere Eintragungen in Betracht kommen, die selbst zweifelsfrei in das Zentralregister zu übernehmen wären, ist unzulässig, wenn dadurch eine zirkuläre Abhängigkeit der Übernahmeentscheidungen entstünde.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 412/73 in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Richard G ███ ██████████, geboren am █████████ 1946 in ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 1974

Tenor

Mehrere Eintragungen im Strafregister über Verurteilungen zu Geldstrafe mit einer drei Monate jeweils nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe, die in der Zeit zwischen 1. Januar 1967 und 31. Dezember 1969 ausgesprochen worden sind, müssen im Verhältnis zueinander als „weitere Eintragung“ im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG angesehen werden, so dass sie sämtlich in das Zentralregister zu übernehmen sind (gegen BGHSt 25, 141).

Gründe

I. Der Angeklagte wurde am 15. März 1973 vom Amtsgericht Vilsbiburg wegen einer am 17. Mai 1970 im Straßenverkehr begangenen fahrlässigen Körperverletzung zur Geldstrafe von DM 400,– ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. In den Gründen des Urteils wurden zwei einschlägige Vorverurteilungen – vom 14. August 1967 durch das Amtsgericht Mühldorf und vom 10. Juni 1969 durch das Amtsgericht München –, die jeweils auch ein Fahrverbot von einem Monat enthielten, strafschärfend berücksichtigt.

Mit seiner zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das für die Entscheidung zuständige Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen. Es hält insbesondere die Verwertung der beiden Vorstrafen zum Nachteil des Angeklagten für zulässig. Nach den Umständen handle es sich um eingetragene Verurteilungen zu Geldstrafe mit einer drei Monate jeweils nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe. Jede von ihnen sei im Verhältnis zur anderen als „weitere Eintragung“ im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG anzusehen mit der Folge, dass beide in das Zentralregister zu übernehmen waren und deshalb im Rechtsverkehr berücksichtigt werden durften.

An dieser Auslegung des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG sieht es sich jedoch durch den Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1973 – 2 StR 609/72 – (BGHSt 25, 141) gehindert. Danach findet die genannte Vorschrift auch dann Anwendung, wenn es sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt, sofern für jede von ihnen die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 1973 – 1 StR 579/72).

Da das Bayerische Oberste Landesgericht von dieser Entscheidung abweichen will, hat es die Sache durch Beschluss vom 18. Juli 1973 (NJW 1973, 1664) gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. Der Erfolg der Revision hängt nach den zutreffenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts allein davon ab, ob die Vorstrafen des Angeklagten dem Verwertungsverbot des § 49 BZRG (in Verbindung mit § 61 BZRG) unterlagen, weil sie gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister zu übernehmen waren.

In dieser Rechtsfrage tritt der Senat – in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt – der Ansicht des vorlegenden Gerichts bei. Der 2. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, dass er an der gegenteiligen Auffassung (BGHSt 25, 141) nicht festhält.

1. Ob Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes am 1. Januar 1972 in das Strafregister aufgenommen wurden, in das Zentralregister zu übernehmen sind, richtet sich nach § 60 dieses Gesetzes. Danach werden unter anderem gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG Eintragungen über Verurteilungen zu Geldstrafe nicht übernommen, „die mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate beträgt und keine weitere Eintragung im Register enthalten ist“.

Insbesondere dadurch, dass die Vorschrift auf das Vorliegen einer weiteren Eintragung abstellt, unterscheidet sie sich von der Regelung der folgenden Nr. 2 bis 4 des gleichen Absatzes.

Schon der Wortlaut von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG, der mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG NJW 1974, 179), lässt jede weitere Eintragung im Strafregister, auch die einer Verurteilung zu Geldstrafe mit einer drei Monate nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe, genügen, um das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes auszuschließen und zu dem Regelzustand des § 60 Abs. 1 BZRG (grundsätzliche Übernahme der Strafregistereintragungen) zurückzukehren.

Dies entspricht nicht nur der bisherigen Übung des Bundeszentralregisters, sondern wird auch durch den Sprachgebrauch des Gesetzes in § 30 Abs. 2 Nr. 4 und § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a/b bestätigt, wo klar zum Ausdruck gebracht worden ist, wann allein eine zusätzliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe der Privilegierung des Betroffenen entgegenstehen kann.

2. Die Rechtsprechung hat zwar mit unterschiedlicher Begründung den Grundsatz entwickelt, dass als „weitere Eintragung“ im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG nur eine solche in Betracht kommt, die selbst in das Zentralregister zu übernehmen ist (vgl. BGHSt 25, 141; 25, 172, 173; BayObLGSt 1972, 185; OLG Hamm NJW 1972, 2325; Götz BZRG § 60 Anm. 6 und GA 1973, 193, 196). Diese einschränkende Auslegung lässt sich überzeugend mit der Erwägung rechtfertigen, dass nach dem Sinn des Gesetzes eine selbst nicht zu übernehmende Verurteilung keinerlei Rechtswirkung zum Nachteil des Betroffenen entfalten darf (vgl. §§ 61, 49 BZRG) und dass die Zulässigkeit der Übernahme einer im Zentralregister isoliert erscheinenden Geldstrafenverurteilung in einem neuen Strafverfahren unter Umständen nicht zuverlässig überprüft werden könnte (vgl. BayObLGSt 1972, 185).

Diese Einschränkung führt jedoch nur zu einer klaren Lösung, wenn die weitere Eintragung eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe betrifft (vgl. für diesen Fall BGHSt 25, 172) oder wenn es sich um eine Geldstrafe handelt, die mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes ausgesprochen worden ist oder deren Ersatzfreiheitsstrafe mehr als drei Monate beträgt. Das Prinzip der „vorrangigen und gesonderten Prüfung der weiteren Eintragung“ versagt dagegen, wenn sich deren Nichtübernahme nicht nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BZRG, sondern ebenfalls nach dessen Nr. 1 bestimmt. Dann hängt nämlich die Übernahme der zweiten Geldstrafenverurteilung ihrerseits (vgl. BGHSt 25, 100, 103) von der Übernahme der ersten Geldstrafenverurteilung ab, die nunmehr im Verhältnis zu ihr die „weitere Eintragung“ darstellt und deren Übernahme gerade fraglich und zu prüfen ist. Wenn in diesem Falle beide Eintragungen übernommen werden, besteht jedenfalls für die oben angeführten, die Einschränkung tragenden Erwägungen kein Anlass.

3. Diese Auslegung wird, wie dargelegt, nicht nur vom Wortlaut der Vorschrift gefordert; sie entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Übergangsregelung und der Bedeutung der Geldstrafenverurteilung innerhalb des Strafensystems.

Wie sich aus den Materialien zum Bundeszentralregistergesetz ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung die Übernahme der bisherigen Eintragungen erleichtern, das Zentralregister von kriminologisch weniger bedeutsamen Eintragungen freihalten und den seit dem Stichtag nicht mehr bestraften Betroffenen aus Anlass der Reform eine einmalige Vergünstigung nach Art einer „kleinen Amnestie“ gewähren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. VI/477 S. 26; Protokoll der 26. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 5. November 1970, S. 818; Schriftlicher Bericht des gen. Ausschusses vom 7. Dezember 1970, BT-Drucks. VI/1550 S. 25). Die durch § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG bewirkte Besserstellung – Abkürzung der regulären fünfjährigen Tilgungsfrist – soll jedoch, wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt, offensichtlich nur dem einmal Gestrauchelten zugutekommen (ebenso Götz GA 1973, 193, 197). Es besteht kein überzeugender Anlass, sie auf den im maßgeblichen Zeitraum mehrfach einschlägig Verurteilten auszudehnen, zumal die Höhe der verhängten Geldstrafe, etwaige Nebenstrafen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung zwar für die Frage der Übernahme der Eintragung keine Rolle spielen, für die Bewertung der neuen Tat und ihrer Rechtsfolgen sowie der Täterpersönlichkeit jedoch von erheblicher Bedeutung sein können. Insbesondere ist die Kenntnis der bisher mit Geldstrafen geahndeten Verkehrsverstöße zur richtigen Einschätzung der vom Täter ausgehenden Dauergefahr besonders wichtig (vgl. Willms Anm. zu LM Nr. 8 zu BZRG).

4. Somit ergibt sich, dass mehrere Eintragungen im Strafregister über Verurteilungen zu Geldstrafe mit einer drei Monate jeweils nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe, die mehr als zwei Jahre und weniger als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes, also in der Zeit zwischen 1. Januar 1967 und 31. Dezember 1969 ausgesprochen wurden, sämtlich in das Zentralregister zu übernehmen sind und daher dem Verwertungsverbot des § 49 BZRG nicht unterliegen.

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