Fahrlässige Tötung durch Unterlassen: Verkehrssicherungspflichten auf Skipisten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/70
- Datum
- 13.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrssicherungspflicht kann Grundlage strafrechtlicher Garantenpflicht sein und die Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen begründen, wenn der Pflichtige rechtlich dafür einzustehen hat, Gefahren für Dritte abzuwenden.
Für Skipisten besteht grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der den Pistenverkehr eröffnet oder andauern lässt und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Piste ausübt; Umfang und Inhalt der Pflicht richten sich nach Art und Zweck des eröffneten Verkehrs.
Sicherungspflichten auf Skipisten erfassen nicht die dem Skisport typischerweise innewohnenden Risiken, sondern nur atypische, über das normale Risiko hinausgehende und für Benutzer nicht ohne weiteres erkennbare bzw. nicht ohne weiteres vermeidbare Gefahren.
Der Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn er naheliegende, für die Entscheidung bedeutsame Beweismittel ungenutzt lässt, insbesondere wenn er trotz vorheriger Ladung benannter Zeugen zur Klärung eines zentralen Tatmerkmals auf deren Vernehmung ohne nachvollziehbaren Grund verzichtet.
Bei fahrlässiger Tötung durch Unterlassen bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass die gebotene Sicherungsmaßnahme (insbesondere eine Warnung) den Erfolg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte; hierzu sind u.a. Erkennbarkeit der Gefahr für die Betroffenen und deren hypothetisches Alternativverhalten zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 11. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 412/70 in der Strafsache gegen den Elektroingenieur und Betriebsleiter bei der ████████████ Herbert ███ aus ███, geboren am ██ ██ 1912 in ███, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1970 auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. November 1970, woran teilgenommen haben: Loesdau, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Woesner, Dr. Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert, als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███, Rechtsanwalt als ████████████, Dr. ██ ███, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 3.000,-- DM, ersatzweise zu 60 Tagen Gefängnis, verurteilt. Seiner Revision, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, konnte ein Erfolg nicht versagt bleiben.
I. Die von dem Beschwerdeführer angedeuteten Bedenken, ob es dem Verfahren an einer zulässigen und ordnungsgemäßen öffentlichen Klage, also an einer Prozessvoraussetzung ermangelt, sind allerdings nicht begründet.
Es ist richtig, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zunächst eingestellt hatte. Hiergegen war jedoch von den Angehörigen der beiden Getöteten gemäß § 172 Abs. 1 StPO Beschwerde erhoben worden. Daraufhin hatte der Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft angewiesen, Anklage zu erheben. Dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren ist nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist das Weisungsrecht des Generalstaatsanwalts gegenüber der Staatsanwaltschaft, dessen Grundlage § 146 GVG bildet, verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern der Generalstaatsanwalt sich bei der Ausübung seines Rechts nicht von rechts- oder sachwidrigen Erwägungen leiten lässt (BVerfGE 9, 223, 229).
Es ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht behauptet worden, dass dies hier der Fall gewesen ist.
II. Die verfahrensrechtlichen Rügen
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
a) Es kann keine Rede davon sein, dass hier gegen den Grundsatz eines „fairen Verfahrens“ und damit gegen ein Prinzip der Rechtsstaatlichkeit allein deshalb verstoßen worden ist, weil das Hauptverfahren auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger von dem Oberlandesgericht eröffnet worden ist, auch wenn berücksichtigt wird, dass es zur Erhebung der Anklage erst auf Weisung des Generalstaatsanwalts gekommen ist.
Beides ist, was auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, in Übereinstimmung mit den für das Strafverfahren geltenden gesetzlichen Vorschriften geschehen.
b) Das Oberlandesgericht hat nicht in unzulässiger Weise in die landgerichtliche Geschäftsverteilung eingegriffen, weil es von der ihm durch § 210 Abs. 3 StPO gegebenen Möglichkeit nicht in der Form Gebrauch gemacht hat, dass es lediglich die Durchführung der Hauptverhandlung vor einer „anderen“ Strafkammer des Landgerichts angeordnet, sondern diese Kammer sogleich bestimmt bezeichnet hat.
Es trifft zu, dass die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in den entsprechenden Fällen des § 354 Abs. 2 StPO, deren Regelung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist (vgl. für § 354 Abs. 2 StPO a.F.: BVerfGE 20, 36), sich auf den Ausspruch beschränken, dass die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wird. Dabei gehen sie davon aus, dass es Aufgabe der landgerichtlichen Geschäftsverteilung ist, im Einzelnen die für diese Zurückverweisungen zuständige Kammer zu bestimmen.
Regelt die Geschäftsverteilung des Landgerichts diesen Fall jedoch nicht und würde das Revisionsgericht die Sache an eine bestimmt bezeichnete Strafkammer zurückverweisen, könnten unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters wie bei der Zurückverweisung an ein anderes Gericht (BVerfGE 20, 336, 346) Bedenken nur erhoben werden, wenn die Auswahl dieser Kammer auf sachfremden Erwägungen, also auf Willkür beruht hätte.
Das gilt entsprechend auch für die Anordnung gemäß § 210 Abs. 3 StPO, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts stattzufinden hat. Die Tatsache, dass es sich insoweit bei § 354 Abs. 2 StPO um eine Muss-, bei § 210 Abs. 3 StPO aber um eine Kannvorschrift handelt, ist dabei ohne Bedeutung.
Da hier die landgerichtliche Geschäftsverteilung keine Regelung darüber enthielt, welche Kammer in einem solchen Fall zuständig ist, war das Oberlandesgericht nicht gehindert, die Durchführung der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer anzuordnen. Dass es hierbei willkürlich verfahren wäre, ist nicht ersichtlich und von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.
c) Landgerichtsrat █████, der als früherer Beisitzer der 2. Strafkammer an dem Beschluss mitgewirkt hatte, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst abgelehnt worden war, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung an dem angefochtenen Urteil ausgeschlossen gewesen.
Bei der Zurückverweisung einer Sache nach § 354 Abs. 2 StPO ist anerkannt, dass der Richter, der an der aufgehobenen Entscheidung beteiligt war, nicht von der Mitwirkung an der neuen Entscheidung ausgeschlossen ist, weil nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, dass bei ihm die Besorgnis der Befangenheit begründet ist (BGHSt 21, 142, 144).
Dasselbe muss für die Bestimmung der zuständigen Strafkammer nach § 210 Abs. 3 StPO gelten.
Es ist auch insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich hierbei im Gegensatz zu § 354 Abs. 2 StPO um eine Kannvorschrift handelt, denn die Anordnung, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer stattzufinden hat, braucht nicht auf der Erwägung zu beruhen, dass sämtliche Mitglieder der bisher zuständigen Kammer befangen sein könnten.
d) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die beiden Ausschüsse, von denen die Schöffen gewählt worden sind, nicht dem Gesetz entsprechend besetzt gewesen seien, weil die Verwaltungsbeamten, die diesen Ausschüssen angehört haben, entgegen § 40 Abs. 2 GVG nicht von der Landesregierung, sondern von den beiden sachlich zuständigen Ministerien bestimmt worden sind.
Richtig ist, dass in Bayern der Verwaltungsbeamte, der an der Schöffenwahl teilzunehmen hat, durch § 16 der „gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern über die Vorbereitungen der Sitzungen der Schöffengerichte, Strafkammern und Schwurgerichte“ vom 30. Mai 1952 (BayGVBl 1952, S. 169 = BayBS 153) bestimmt wird.
Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 20. Dezember 1960 1 StR 481/60 dargelegt, dass in § 40 Abs. 2 GVG unter dem Begriff „Landesregierung“ nicht die Gesamtregierung des Landes, sondern die nach der Landesverfassung zuständige oberste Regierungsstelle zu verstehen ist, hier von der Sache her gesehen somit die Staatsministerien der Justiz und des Innern.
Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen.
Dazu nötigt insbesondere nicht der Umstand, dass der Begriff „Landesregierung“ in § 58 Abs. 1 GVG i.d.F. des Art. 11 Nr. 1 StPAG vom 19. Dezember 1964 (BGBl I S. 1067) – diese Vorschrift enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung – in einem anderen Sinn auszulegen wäre (vgl. zum Begriff „Landesregierung“ in Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE 11, 77).
e) Das Verfahren, mit dem die beiden Schöffen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung bestimmt worden sind, ist nicht zu beanstanden.
Bei der Auslosung der Schöffen ist die Reihenfolge festgelegt worden, in der sie nacheinander an den Sitzungen teilzunehmen hatten. Mit dieser Reihenfolge wurde bei der Verteilung der Schöffen auf die einzelnen Sitzungen immer wieder von neuem begonnen, bis alle Sitzungen des Jahres besetzt waren. Dies widerspricht nicht der Regelung, die in den §§ 45, 77 GVG für die Auslosung der Schöffen bestimmt worden ist, um ihre willkürliche Einteilung zu verhindern (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 1 StR 261/65).
Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn bei diesem Verfahren nicht von den tatsächlichen, sondern von den vorgesehenen Sitzungstagen ausgegangen wird, so dass bei dem Ausfall einer Sitzung die für diese eingeteilten Schöffen nicht für die nächste Sitzung herangezogen, sondern „übersprungen“ werden. Die Sitzungstage sind im Voraus bestimmt; selbst die Tagungen des Schwurgerichts können, über das Geschäftsjahr verteilt, kalendermäßig festgelegt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 1 StR 601/67). Es ist durchaus sachgerecht, auch im Voraus zu bestimmen, welche Laienrichter an den einzelnen Sitzungstagen mitzuwirken haben, schon um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig hierauf einzustellen. Bei dem Ausfall einer Sitzung müssen dann zwangsläufig die für diese ausgewählten Schöffen „übersprungen“ werden, weil sonst die Einteilung für das gesamte Geschäftsjahr völlig neu vorgenommen werden müsste, was sicherlich unzweckmäßig wäre, zumal es nicht allzu selten ist, dass eine Sitzung ausfällt. Es kann daher, ohne dass dies zu beanstanden wäre, vorkommen, dass die beiden Schöffen, die zum Beispiel für die vorgesehene 10. Sitzung eingeteilt waren, damit erst an der 8. tatsächlichen Sitzung teilnehmen.
Bedenken könnten sich allerdings ergeben – ist der Revision beizupflichten –, wenn ein besonders krasses Missverhältnis zwischen vorgesehenen und tatsächlichen Sitzungstagen besteht, sofern dieses Missverhältnis absichtlich herbeigeführt worden ist, um die Möglichkeit zu haben, einzelne Strafsachen auf Sitzungstage zu legen, an denen bestimmte Schöffen mitwirken oder nicht mitwirken.
Ein dahingehender Vorwurf kann hier nicht erhoben werden. Die Hauptverhandlung ist am 9. Sitzungstag der Strafkammer im Jahre 1970 durchgeführt worden, für den die beiden Schöffen eingeteilt waren. In Wirklichkeit hatte es sich allerdings erst um die 3. Sitzung der Kammer gehandelt, da an 6 davorliegenden Sitzungstagen keine Verhandlungen angestanden hatten. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ist dieses Missverhältnis zwischen vorgesehenen und tatsächlichen Sitzungstagen jedoch allein auf die Änderung der Geschäftsverteilung für die Strafkammer mit Beginn des Jahres 1970 zurückzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Kammer für erstinstanzliche Erwachsenen-Strafsachen aus 6 Amtsgerichtsbezirken zuständig; nunmehr wurde sie Berufungssowie Jugend- und Jugendschutzkammer. Da bereits anhängige Sachen nach der Geschäftsverteilung bei der bisher zuständigen Kammer verblieben, kam es Anfang des Jahres 1970 bei der in Frage stehenden Strafkammer zu einem gewissen Leerlauf.
Bei der Auswahl der Schöffen ist somit nicht willkürlich verfahren worden, was der Beschwerdeführer übrigens auch ausdrücklich in Abrede stellt.
2. Die Rüge, dass eine Reihe von Zeugen gesetzwidrig vereidigt worden ist, geht fehl.
a) Bei dem Zeugen ███ ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass bei ihm ein Verdacht der Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60 Nr. 2 (früher Nr. 3) StPO nicht vorliegt.
Aus der Tatsache, dass der Zeuge, der stellvertretender Betriebsleiter war, am Tattage an der Bergbahn Dienst tat, folgt noch nicht, dass er den ebenfalls anwesenden Angeklagten als Betriebsleiter, wenn auch nur in Teilbereichen, vertreten hat.
Im Übrigen hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Zeuge am Tattage „all das jeweils unverzüglich an den A (den Angeklagten) weitergegeben“ habe, „was er an Negativem über die Piste erfahren habe“ (UA S. 21).
Soweit dem Angeklagten Unterlassungen vor dem Tattage zur Last gelegt werden, können diese nicht auch dem Zeugen zum Vorwurf gemacht werden, denn das Landgericht führt in dem Beschluss über dessen Vereidigung aus, dass er dem Angeklagten eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen hat, „die dieser als verantwortlicher Mann abgelehnt hat“ (Protokoll, Bl. 635 f.d.A.).
b) Bei den Zeugen ██ █████ und ██ ist die Frage einer Nichtvereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht erörtert worden, weil das Landgericht offensichtlich bei diesen Zeugen einen Tatverdacht verneint hat.
Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen.
c) Der Zeuge ██ ███ ist ebenfalls vereidigt worden, obwohl es sich bei ihm um den Neffen der getöteten Irmtraud ███ handelt, so dass eine Vereidigung gemäß § 61 Nr. 2 StPO im Ermessen des Gerichts stand.
In dem Protokoll ist zu dieser Frage nichts vermerkt worden. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das Landgericht die gesetzliche Möglichkeit, den Zeugen unvereidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1952 4 StR 16/52).
Ob bei dem Verwandten eines Verletzten oder dem Verletzten selbst, der als Zeuge vernommen worden ist, von der Vereidigung abgesehen werden soll oder nicht, ist im Übrigen eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, die vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden kann (BGH, Urteil vom 22. September 1970 - 1 StR 299/70).
Es ist nicht dargetan, dass dieses Ermessen hier missbräuchlich ausgeübt worden ist.
3. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es die Zeugen Eckhardt ███████, Stefan ███████, Evelin ████████, Thomas ███ und Wolfgang ███████ nicht vernommen habe, greift dagegen durch.
a) Hierzu ergeben die Akten:
Das Landgericht hatte zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 15. Juli 1969 anberaumt. Der Verteidiger des Angeklagten hatte daraufhin mit Schriftsatz vom 27. Mai 1969 den Beweisantrag gestellt, „dass am 6.2.1966 in der Zeit vor und nach den beiden tödlichen Unfällen die markierte Abfahrtsstrecke vom JO— zur Mittelstation gefahrlos befahren werden konnte und befahren worden ist“, und hierfür insgesamt 11 Zeugen genannt, darunter die eingangs erwähnten 5 Zeugen.
Die Staatsanwaltschaft war diesem Beweisantrag nicht entgegengetreten. Der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer gab dem Antrag dadurch statt, dass er die Zeugen zu dem Termin laden ließ.
Die Staatsanwaltschaft teilte der Zeugin Evelin ████████ auf ihre Anfrage, aus welchem Anlass sie vernommen werden soll, durch Schreiben vom 3. Juli 1969 noch mit: „Sie sollen die Piste am gleichen Tage gefahrlos befahren haben.“
Der für den 15. Juli 1969 vorgesehene Hauptverhandlungstermin fand nicht statt. Zu der Hauptverhandlung vom 3., 5. und 11. Februar 1970 sind die 5 genannten Zeugen nicht mehr geladen worden, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich wäre. Sie sind auch nicht vernommen worden.
b) Damit hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, die es gebietet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (BGHSt 1, 94, 96). Dieser Pflicht handelt ein Tatrichter zuwider, wenn er Beweismittel unberücksichtigt lässt, deren Benutzung nach dem bekannten Sachverhalt sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt (BGHSt 3, 169, 175).
Das war hier hinsichtlich der 5 genannten Zeugen der Fall.
Für den Schuldspruch war es von entscheidender Bedeutung, ob der in Betracht kommende Pistenbereich – wie es das Landgericht später in dem Urteil formuliert hat – so extrem vereist war, dass er eine Gefahr „atypischer Natur“ bildete, die also „über die normalen Gefahren des Skilaufs hinaus einer besonderen Gefährdung“ gleichkam (UA S. 12, 13, 16). Die Erörterung dieser Frage durfte sich nicht nur auf die Unfallstelle selbst beschränken. Nach den Geschehnissen konnte davon ausgegangen werden, dass dort in der Tat solche außergewöhnlichen Eisverhältnisse herrschten. Dem Angeklagten kann jedoch – wie noch im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde näher darzulegen sein wird – der Vorwurf, seine Pflichten schuldhaft verletzt zu haben, nur gemacht werden, wenn festgestellt werden kann: die abfahrenden Skiläufer haben die extreme Vereisung der Strecke nicht rechtzeitig bemerken können und müssen; auch nicht, dass möglicherweise die Gefahrstellen zu umgehen waren; der Angeklagte hat erkennen können und müssen, dass die Strecke auch für einen aufmerksam fahrenden Skiläufer eine außergewöhnliche Gefahr darstellte.
Um dies in möglichst umfassender Weise zu klären, drängte sich dem Landgericht vor allem die Vernehmung sämtlicher bekannter und erreichbarer Zeugen auf, die am Unfalltag bis gegen 13.00 Uhr – später sollen sich die Eisverhältnisse nach den Feststellungen gebessert haben – auf der Piste abgefahren sind.
Aus dem Beweisantrag der Verteidigung ergab sich dabei: 11 Zeugen – darunter die 5 genannten, die bisher offensichtlich noch nicht bekannt waren – zur Verfügung standen, die hätten bekunden sollen, „dass am Tattage vor und nach den beiden Unfällen die markierte Abfahrtsstrecke ... gefahrlos befahren werden konnte und befahren worden ist“.
Nach der Formulierung des Beweisantrags musste angenommen werden, dass zumindest einige der Zeugen selbst auf der Skipiste abgefahren sind. So hat jedenfalls auch die Staatsanwaltschaft den Antrag aufgefasst, wie sich aus ihrer Mitteilung an die Zeugin Evelin ████████ ergibt, dass sie die Piste gefahrlos befahren haben soll. Es musste auch damit gerechnet werden, dass die Bekundungen einiger Zeugen sich auf die Zeit vor dem Unfall beziehen würden, auf die es ganz besonders ankam.
Die Vernehmung sämtlicher 11 Zeugen war somit von Bedeutung. Das ist zunächst auch die Auffassung des Landgerichts gewesen, wie die Ladung der 5 bis dahin noch unbekannten Zeugen zu dem Hauptverhandlungstermin vom 15. Juli 1969 zeigt. Durch ihre Nichtanhörung in der späteren Verhandlung hat das Gericht daher seine Aufklärungspflicht verletzt.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, denn die Vernehmung der genannten Zeugen wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn es auf den Grad der Vereisung des gesamten Pistenbereiches nicht angekommen wäre. Das ist jedoch, wie sich im Einzelnen noch aus den Erörterungen zur Sachbeschwerde ergeben wird, nicht der Fall.
Das angefochtene Urteil ist somit bereits auf diese Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen bedarf.
III. Die Sachbeschwerde
Das Urteil hält auch einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. a) Der Senat vermag der Revision allerdings insoweit nicht zu folgen, als sie die Strafbarkeit des sogenannten unechten Unterlassungsdeliktes, wie es dem Angeklagten zur Last gelegt wird, überhaupt in Frage stellen will, oder doch zumindest meint, der Bereich des strafbaren Unterlassens sei hier überdehnt worden.
Ein Straftatbestand kann auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Unterlassende eine Rechtspflicht hat, das in seinen Kräften Stehende zur Abwendung des Erfolges zu tun (BGHSt 4, 327, 330; 16, 155, 157). Wenn eine solche Rechtspflicht, wie das Landgericht es getan hat, aus der Verkehrssicherungspflicht abgeleitet wird, kann darin eine unangemessene Ausdehnung der Strafbarkeit eines Unterlassens nicht erblickt werden.
b) Ebensowenig ist die Auffassung des Landgerichts zu beanstanden, dass auch für Skipisten eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht.
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGHZ 5, 378, 380 f.; 14, 83, 85; 34, 206, 209; BGH VersR 1961, 64, 66; 1961, 139; BGH NJW 1968, 443). Daraus folgt: wer für andere in Gebäuden oder auf Grundstücken einen Verkehr eröffnet, zulässt oder andauern lässt und den sich daraus ergebenden Gefahren zu begegnen imstande ist, hat im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit des Verkehrs einzustehen, insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben, zu schützen oder zumindest zu warnen (RGZ 147, 275, 278; BGHZ 5, 378, 380; 14, 83, 85; 16, 95, 96; BGH VersR 1963, 652, 653).
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass diese Gesichtspunkte auch für Skipisten zutreffen. Solche Pisten werden ausdrücklich für den Verkehr angelegt, der in der heutigen Zeit des Massentourismus auch in den Wintersportgebieten einen beträchtlichen Umfang angenommen hat: Sie werden als solche im Gelände markiert, auf Karten verzeichnet und in Werbeprospekten hervorgehoben. Das führt dazu, dass Pisten von Skiläufern unterschiedlichen Könnens zu Abfahrten benutzt werden, die schon ihrer Natur nach mit gewissen Gefahren verbunden sind, so dass umso mehr Veranlassung besteht, vermeidbare zusätzliche Gefahrensituationen zu beseitigen. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn es sich um Abfahrtstrecken handelt, zu denen die Skifahrer mit einer Bergbahn befördert werden.
In der Rechtsprechung der anderen Alpenländer wird übrigens ebenfalls eine Verkehrssicherungspflicht für Skipisten anerkannt (vgl. für Frankreich: Cour de Cassation, Recueil Dalloz 1956. J. 163 = Juris-Classeurpériodique 1956. II. 9028; Cour d’appel Chambéry, Recueil Dalloz 1963. J. 660 = Gazette du Palais 1963. 2. 408; Cour d’appel Grenoble, Gazette du Palais 1964. 1. 182 = Juris-Classeur périodique 1964. II. 13506; Tribunal administratif Grenoble, Juris-Classeur périodique 1965. II. 13975 = Recueil Dalloz Sirey 1965. J. 697; für Österreich: OGH 1958 Nr. 122; 1961 Nr. 173 = Österreichische Juristenzeitung 1962, 212 Nr. 182 = Zeitschrift für Verkehrsrecht 1963, 20 – sämtliche Entscheidungen mitgeteilt bei Kleppe, Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 1967, S. 216 ff.; 228 f.; für die Schweiz: BGE 60. II. 40; 79. II. 69; Kantonsgericht Graubünden, Schweizerische Juristenzeitung 1968, 118, 119).
c) Eine andere Frage ist es, in welchem Umfang die Skipisten auf Grund dieser Verpflichtung zu sichern sind.
Die Verkehrssicherungspflicht soll, wie bereits bemerkt, den Gefahren begegnen, die sich aus der Zulassung eines Verkehrs ergeben. Der Pflichtige muss die Benutzer eines für den Verkehr freigegebenen Weges vor den Gefahren schützen, die ihnen aus dessen Zustand bei zweckgerechter Benutzung drohen. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich daher in erster Linie nach Art und Zweck des Verkehrs, dem der Weg dient (BGH LM § 839 (Cb) BGB Nr. 7 = NJW 1966, 1456, 1457). Bei einer Skipiste bedeutet dies, dass für die Verkehrssicherungspflicht alle Gefahren auszuschließen haben, die zwangsläufig mit der Abfahrt auf einer solchen Piste verbunden sind und die von den Skifahrern auch bewusst in Kauf genommen werden.
Auch das ist vom Landgericht nicht verkannt worden. Nach seiner Meinung war vor den Gefahren zu sichern, die „dergestalt atypischer Natur sind, dass sie über die normalen Gefahren des Skilaufs hinaus einer besonderen Gefährdung gleichkommen“ (UA S. 16). Dabei muss aber dann die Einschränkung gemacht werden, dass es sich auch bei diesen atypischen Gefahren nicht um solche handeln darf, die ohne weiteres erkennbar und vermeidbar waren; denn es ist grundsätzlich allein der Entscheidung des Skifahrers überlassen, welche Gefahren er bei der Abfahrt auf einer Piste auf sich nehmen will oder nicht.
d) Richtig ist schließlich auch die Annahme der Strafkammer, dass die Verkehrssicherungspflicht für die Unfallpiste die ███████████████ Bergbahn AG traf, von der die ██████████ betrieben wird, und damit den Angeklagten als deren technischen Leiter.
Das gilt jedenfalls gegenüber den Abfahrtsläufern, die – wie hier die beiden Verunglückten – die Bergbahn benutzt haben, um auf die Höhe zu gelangen.
Die Bergbahn AG übte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Piste aus und hatte auch vertraglich die Pistenpflege übernommen, zu der u.a. das jeweilige Anbringen und Auswechseln der Warnungstafeln gehören sollte. Wenn ein Bergbahnunternehmen in größerem Umfange Skiläufer auf die Berge befördert, um ihnen – was in der Werbung herausgestellt wird – Abfahrten auf Skipisten zu ermöglichen, dann übernimmt dieses Unternehmen damit auch die Verantwortung, dass die Läufer auf den Pisten ohne Gefahren, die nicht dem Skisport als solchen eigen sind, abfahren können.
2. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen aber nicht aus, um den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf einer unfallursächlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.
a) Es ist schon nicht hinreichend dargetan, dass hier objektiv eine Situation gegeben war, die den Angeklagten hätte veranlassen müssen, auf Grund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Abwendung der sich aus dem Zustand der Skipiste ergebenden Gefahren zu ergreifen.
Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass „im Bereich der Waldausfahrt und des nordöstlichen Teiles der ███████████ hinunter bis auf Höhe der Mittelstation, vor allem aber im gesamten Einzugsbereich der Mulde, eine extreme Vereisung“ bestand (UA S. 13). Daraus allein ergab sich für den Angeklagten noch keine Verpflichtung zum Handeln.
Es ist zunächst Aufgabe eines Skiabfahrtsläufers selbst, sich über den Zustand der Strecke zu vergewissern. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind Maßnahmen erst dann erforderlich, wenn die Skiläufer weder eine extreme Vereisung der Strecke noch eine eventuelle Möglichkeit, die Gefahrstellen zu umgehen, erkennen können und müssen.
Feststellungen hierzu, bei denen auch etwaige örtlich und zeitlich unterschiedliche Verhältnisse im Pistenbereich hätten berücksichtigt werden müssen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
b) Das Landgericht ist der Auffassung gewesen, der Angeklagte hätte die Piste wegen ihrer extremen Vereisung „mittels Brettern, Seilen oder Netzen“ sperren (UA S. 25), ja sogar die Bergbahn „für alle nach oben strebenden Skiläufer“ stilllegen müssen (UA S. 26).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist grundsätzlich der Entscheidung des einzelnen Abfahrtsläufers überlassen, welche Gefahren er auf sich nehmen will.
Bei der extremen Vereisung einer Skipiste wäre daher den Erfordernissen der Verkehrssicherung bereits in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass die Skiläufer gewarnt, also etwa durch Schilder oder durch Lautsprecher auf den Zustand der Piste und die sich daraus ergebenden Gefahren hingewiesen werden.
Das ist nicht geschehen. Der Angeklagte hat im Gegenteil in gewisser Weise sogar noch zur Abfahrt ermuntert, indem er an der Talstation auf der Abfahrtentafel den Zustand der Piste zunächst mit „sehr gut“ bezeichnet hatte und dies gegen 11 Uhr, nachdem ihm verschiedene Stürze gemeldet waren, auch nur in „gut“ änderte. Ein Skifahrer, der einen solchen Hinweis erhält, wird sich in der Regel darauf verlassen und selbst dann, wenn er am Beginn der Skipiste eine extreme Vereisung bemerkt, darauf vertrauen und auch vertrauen dürfen, dass der Zustand der Piste sich in ihrem weiteren Verlauf alsbald entscheidend bessert.
c) Hieraus könnte dem Angeklagten jedoch nur dann ein zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ausreichender Schuldvorwurf gemacht werden, wenn das Unterlassen der erforderlichen Warnung ursächlich für die beiden tödlichen Unfälle gewesen wäre. Das hängt davon ab, ob die beiden Verunglückten sich hierdurch hätten abhalten lassen, auf der Piste abzufahren. Hierüber enthält das Urteil keine näheren Erörterungen. Es berücksichtigt auch nicht genügend, dass die Betroffenen offensichtlich selbst die Vereisung der Skipiste erkannt hatten, wenn auch vielleicht nicht in vollem Umfang. Günther ██ hat jedenfalls vor der Abfahrt in einem Gespräch mit dem Zeugen Dr. ████ der Meinung zugestimmt, „dass man im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse der letzten 24 Stunden aufpassen müsse, und wenn es ‚ganz schlecht‘ werde, notfalls abschnallen müsse“ (UA S. 7).
Irmtraud ████ „erkannte schon im Querweg dessen hartgefrorenen Zustand und fuhr deshalb mit großer Vorsicht ... Während sie sich langsam und vorsichtig auf dem Querweg weitertastete, verlor Frau ████ den Halt“ (UA S. 8). Offen bleibt hiernach, ob die beiden Verunglückten nicht doch noch die Möglichkeit hatten, die Abfahrt aufzugeben, als sie den Zustand der Piste erkannten.
d) Zweifelhaft ist ferner, ob für den Angeklagten – wie das Landgericht meint – die „beiden Stürze mit anschließendem Abrutschen über Hunderte von Metern und alsbaldiger Todesfolge“ vorhersehbar gewesen sind (UA S. 28 ff.).
Wenn dem Angeklagten die Verkehrssicherungspflicht für die Skipiste oblag, musste er allerdings Vorsorge dafür treffen, dass er über den jeweiligen Zustand der Piste unterrichtet war. Bedenklich ist es aber, allein aus der Tatsache, dass er in besonderem Maße „Erfahrung mit Wetter- und Schneeverhältnissen“ hatte (UA S. 28), darauf zu schließen, dass er den gefährlichen Zustand der Skiabfahrt am Unfalltag hätte erkennen müssen,
denn es handelte sich schließlich um „eine extreme Vereisung, wie sie vorher seit Bestehen der JO—D-Bahn (1953) höchstens in Ausnahmefällen aufgetreten war“ (UA S. 13). Fraglich ist es auch, ob der Angeklagte auf Grund der ihm gemeldeten Unfälle anderer Skiläufer die von der Piste ausgehende Gefahr erkennen musste. Es kommt insoweit nämlich nicht darauf an, ob – was immer wieder passiert – Skifahrer stürzen, sondern welches die Ursache hierfür ist. Schließlich kann dem Angeklagten ein Schuldvorwurf nur gemacht werden, wenn er bemerken konnte und musste, dass die Abfahrt auch für einen aufmerksamen und erfahrenen Skifahrer eine außergewöhnliche, von diesem nicht ohne weiteres erkennbare Gefahr darstellte. Auch darauf geht das angefochtene Urteil nicht ein.
| Loesdau | Pikart | Meise | |||
| Woesner | Strickert |