Revision: Körperverletzung entfällt, nur Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/68
- Datum
- 25.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein tätlicher Angriff im Sinne des §113 StGB kann bereits im Festhalten und Ansetzen zum Schlag gegen einen Vollstreckungsbeamten liegen.
Für eine Körperverletzung i.S.v. §223 StGB ist eine Störung des körperlichen Wohlbefindens erforderlich; bloßes Festhalten und Versuch des Schlagens genügt nicht zwingend.
Der Versuch der Körperverletzung ist nur strafbar, wenn die für die Körperverletzung tatbestandliche Einwirkung auf das körperliche Wohlbefinden gegeben ist; fehlt diese, entfällt die Strafbarkeit des Versuchs.
Die Annahme eines gemeinschaftlichen Handelns setzt konkrete Feststellungen über die Beteiligung der Mitwirkenden voraus; bloße Erwähnung reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 25. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 412/68
in der Strafsache gegen
1. den Bauhilfsarbeiter August ████, dort geboren am ███████████████, 2. den Johann ███████████████, dort geboren am ███████████████, 3. den Hubert ███████████████, dort geboren am ███████████████,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 3. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Johann ██ wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 25. Juli 1967 a) dahin geändert, dass der Angeklagte nur des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten August ██, ███ werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Gründe
Nach den Feststellungen (UA S. 9) hat der Angeklagte Johann ██ den Bahnpolizisten ████████████████ nur gepackt, festgehalten und zu schlagen versucht. Darin liegt ein tätlicher Angriff im Sinne des § 113 StGB, nicht aber eine Störung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne des § 223 StGB. Ein gemeinschaftliches Handeln mit den übrigen Beteiligten ist nicht erwiesen (UA S. 16).
Der Versuch der Körperverletzung ist nicht strafbar. Der Senat bringt deshalb die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 223 StGB in Wegfall. Das zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist die Revision dieses Angeklagten offensichtlich unbegründet.
Dasselbe gilt für die Revisionen der Angeklagten August ██, Hubert ███,
| Rechtsmittels. | Pikart, | Zipfel. | |||
| Loesdau, | Pfreiffer, |