Treffer
BGH Urteil

Ungewährtes letztes Wort und Herabstufung von schwerem auf einfachen Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 412/64
Datum
17.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der gesetzlichen Vertreterin des jugendlichen Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der BGH hebt den Strafausspruch wegen Versagung des letzten Wortes nach § 67 JGG auf und ändert den Schuldspruch in einem Fall von schwerem Diebstahl auf einfachen Diebstahl (§ 242 StGB). Die Sache wird insoweit zur neuen Strafentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; sonstige Rügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweigerung des letzten Wortes der gesetzlichen Vertreterin eines Jugendlichen gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2–3 StPO begründet einen Verfahrensfehler, der den Strafausspruch aufzuheben macht, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Strafe anders ausgefallen wäre.

2

Liegt kein Einsteigen oder anderer tatbestandlicher Erschwerungsgrund vor, ist eine Wegnahme, die durch Überbeugen über einen Zaun erfolgt, als einfacher Diebstahl nach § 242 StGB zu qualifizieren; die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nicht bereits durch ein Überbeugen erfüllt.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 357 StPO hinsichtlich der Rechtsfolgen ändern, soweit dies aufgrund der Feststellungen möglich und geboten ist.

4

Bei der erneuten Strafentscheidung in Jugendverfahren sind die Jugendgerichtshilfe anzuhören und mögliche schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) sowie das Verhalten des Jugendlichen seit der Tat zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 1. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lehrling Thomas ███, dort geboren ██████ ██ ████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

I. Auf die Revision der Ehefrau Maria Theresia ████████ ████ als der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. April 1964 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ███ und die früheren Mitangeklagten Günther ███ und Manfred ██████ im Fall Nr. 8 nur des einfachen Diebstahls schuldig sind.

Im Strafausspruch wird das Urteil gegenüber Thomas ███ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ███ ist █████ ██ geboren. Die Ehe seiner Eltern ist geschieden. Die Jugendkammer hat ihn wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu acht Monaten Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. In weiteren Fällen wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (S. 12 UA).

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Mutter des Angeklagten, die als gesetzliche Vertreterin dem Verteidiger hierzu Vollmacht erteilt hat (Bl. 266 Bd. II d. A.). Sie rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

II. Nach den Feststellungen half ███ zunächst am 10. Januar 1962, als er noch nicht strafmündig war, dem Angeklagten █████ einen Automaten zu öffnen. ██ teilte mit ihm die Beute von 17 DM. Ende Januar/Anfang Februar 1962 versuchten ████████ zusammen mit den Angeklagten ███ und ██ vergeblich, die Tür einer Trinkhalle aufzubrechen (Fall Nr. 2). In der Nacht zum 17. Februar 1962 drangen ████, ██████████ und ███ in ein Gebäude des Gartenamts der Stadt ████████ ein. Sie erbeuteten einige Gegenstände, verteilten sie untereinander, warfen sie dann aber zum größten Teil wieder fort (Fall 4). Ende Januar erbrachen ███, ███████ und ███ das Lenkschloss eines auf einem Platz abgestellten Motorrollers, Marke „Vespa“. Obwohl keiner von ihnen eine Fahrerlaubnis (Führerschein) besaß, fuhren sie mit dem Roller spazieren. Als ████████ stürzte, ließen sie den Roller liegen. Da sich jemand näherte, liefen sie davon (Fall 5). Ende Februar/Anfang März drangen ███ und █████████ in ein Wasserhäuschen ein und nahmen eine Gasmaskenbrille, einen Ledergürtel und einen elektrischen Heizofen mit. Den Ofen stellte ██ zu Hause im Keller unter (Fall 6). Etwa um dieselbe Zeit erbrach █████ in Begleitung ██████████ eine Siebträgerkasse. Sie durchsuchten sie und nahmen eine Messingtafel, eine Boubudo-Flasche sowie eine Flasche Rotwein mit (Fall 7). An einem Abend im März 1962 beugten sich ████, ███, ███ und ████████ über den Zaun einer Gastwirtschaft und nahmen mehrere Kisten mit je 15 leeren Limonadeflaschen an sich. Sie ließen die Flaschen in den umliegenden Wirtschaften ein und teilten sich das erhaltene „Flaschenpfand“ von je 30 Pfg (Fall 8). Im März 1962 öffnete ███ die Tür eines fremden Gartenhauses mit Hilfe des Brecheisens ███. Die beiden suchten dort nach einer Maschinenpistole, für die sich ████ interessierte. Sie fanden aber keine Waffe und entfernten sich wieder (Fall 11).

Die Jugendkammer hat hierin bei ███ schweren Diebstahl in vier Fällen (Nr. 4, 6, 7 und 8), versuchten schweren Diebstahl in zwei Fällen (2 und 11) und einen einfachen Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (§§ 2, 24 StVG) gesehen (Fall Nr. 5).

III. 1. Die Revision rügt mit Recht als Verfahrensfehler, dass der Mutter des Angeklagten ███████ das letzte Wort nicht erteilt worden ist. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus § 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO (vgl. Dallinger-Lackner III 1 a zu § 67 JGG; Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. Anm. 5 Abs. 1 a. E. zu § 258 StPO). Es lässt sich für das Revisionsgericht nicht völlig ausschließen, dass die Strafe gegen Thomas ███ milder ausgefallen wäre, wenn die Jugendkammer auch seiner Mutter das letzte Wort gewährt hätte. Das Urteil ist daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dagegen berührt der unterlaufene Fehler den Schuldspruch nicht. Dieser würde auch bei Anhörung der Mutter ersichtlich nicht anders ausgefallen sein, zumal da ███ geständig war (S. 10 UA). Bezeichnenderweise hat der Verteidiger, nach dem Ziel der Revision befragt, erklärt, der Mutter erschien die Strafe zu hoch.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu sagen:

a) Zum Schuldspruch: Die Jugendkammer war ersichtlich davon überzeugt, dass ███ im Zeitpunkt seiner Beteiligung an den Straftaten Nr. 2 und 5 schon vierzehn Jahre alt war. Dies ergeben die Ausführungen des Tatrichters zum Fall Nr. 1, wo von den „damals noch strafunmündigen“ Angeklagten █████████ die Rede ist (S. 5 UA), sowie die allgemeine Feststellung (S. 12 UA).

Im Fall Nr. 8 (S. 8, 9 UA) hat die Jugendkammer zu Unrecht schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Wenn überhaupt, so wäre allenfalls „Einsteigen“ als etwa denkbare Begehungsform zu erörtern gewesen. Dies kam aber nicht in Betracht, weil die Täter sich nur über den Zaun gebeugt hatten. Auf die Entscheidung BGHSt 10, 132 kann verwiesen werden. Es liegt vielmehr einfacher Diebstahl nach § 242 StGB vor. Gebrauchsentwendung (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) schied aus, weil die Flaschen keine Gegenstände des hauswirtschaftlichen Vorrats waren.

Der Urteilsspruch kann von hier aus geändert werden; desgleichen bezüglich der früheren Mitangeklagten ███ und ██████ (§ 357 StPO). Eine weitere Wirkung hat der § 357 StPO hier nicht. Bei ███ und ███ wurde von Strafe ███████████. ███ erhielt wegen dreier Taten eine Woche Dauerarrest, ████ einen Freizeitarrest (S. 5, 13, 14 UA; § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG). Überdies würden diese Erziehungsmittel nicht anders bemessen worden sein, wenn der Fall Nr. 8 nur als einfacher Diebstahl beurteilt worden wäre. Gegen ███ und ████████ wurde das Verfahren eingestellt (S. 5, 12 UA).

b) Zum Strafausspruch: Die Aufhebung des Urteils gegen ███ im Strafausspruch (oben III 1) und die teilweise Änderung des Urteilsspruchs gibt der Jugendkammer Gelegenheit, das diesbezügliche Revisionsvorbringen zu würdigen und die Frage schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG, erster Fall) erneut zu überprüfen. Nach den bisherigen Feststellungen bestehen gegen die Annahme schädlicher Neigungen keine rechtlichen Bedenken (vgl. auch BGHSt 11, 169–171; BGHSt 16, 261 betrifft einen hier nicht gegebenen Sonderfall). Die Jugendkammer wird, außer der Mutter, erneut die Jugendgerichtshilfe zu hören, außerdem festzustellen haben, wie sich der Jugendliche seitdem geführt hat. Zu S. 4 der Revisionsbegründung des Verteidigers sei noch bemerkt, dass der Tatrichter die Jugendstrafe nicht „wegen der Schwere der Schuld“ (§ 17 Abs. 2 JGG, zweiter Fall) verhängt hat (vgl. im Übrigen BGHSt 11, 171).

IV. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

GeierDr.Mai
SeibertHübnerFischer
Ungewährtes letztes Wort und Herabstufung von schwerem auf einfachen Diebstahl — Themis