Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; erweiterte Einziehung des Tatertragswerts auf 76,96 € reduziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 41/26
Datum
28.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280426B1STR41.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Freiburg ein, in dem unter anderem die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet worden war. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, nahm jedoch eine Sachanpassung vor: Die erweiterte Einziehung wird auf 76,96 € beschränkt. Maßgeblich war die Unsicherheit, ob sich sichergestelltes Bargeld bereits aus den angeklagten Taten speist; zur Vermeidung von Doppelverwertung wurde der Betrag reduziert. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen darf nicht solche Vermögensbeträge erfassen, die bereits als sichergestelltes Vermögen vorhanden und in die Justizkasse eingezahlt sind, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, dass diese Beträge nicht aus den in Rede stehenden Taten stammen.

2

Besteht eine nicht ausschließbare Überschneidung zwischen sichergestelltem Vermögen und der angeordneten erweiterten Einziehung, hat das Revisionsgericht die Einziehungsanordnung insoweit zu beschränken, um eine Doppelverwertung des Vermögens zu verhindern.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz keinen Rechtsfehler aufweisen; das Revisionsgericht kann jedoch die rechtliche Anordnung sachlich anpassen, soweit dies zur Beseitigung von Unsicherheiten erforderlich ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird, sofern keine abweichende Regelung besteht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 30. September 2025, Az: 2 KLs 15/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30. September 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76,96 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Anordnung der erweiterten Einziehung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Den Urteilsfeststellungen kann nicht sicher entnommen werden, dass beim Angeklagten sichergestelltes und zwischenzeitlich auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahltes Bargeld im Notenwert von 438 Euro nicht aus den Taten II.1. bis 3. der Urteilsgründe stammt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die sich daraus ergeben könnte, dass dieser Betrag auch in der zusätzlich angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen enthalten ist, verringert der Senat die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 76,96 Euro.

JägerWimmerAllgayer
FischerBär
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