Revision: Gesamtvorsatz und Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/59
- Datum
- 13.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes für mehrere selbständige Diebstahlsakte setzt konkrete Anhaltspunkte voraus; ein allgemeiner Entschluss, je nach Bedarf zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, rechtfertigt ihn nicht.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist auf die Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft abzustellen; das Gericht muss in voller Überzeugung feststellen, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung dann noch erfordert.
Gefährlichkeit im Bereich der Maßregeln der Sicherung bemisst sich an der gesteigerten Rückfall- oder Wiederholungswahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit der Besserung, die nicht den Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht, reicht nicht zur Verneinung der Gefährlichkeit aus.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nicht auf die Strafaussprech beschränkt; das Revisionsgericht kann das Urteil in seinem ganzen Umfange überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 27. Mai 1959
Rubrum
In des Volkes Namen
In der Strafsache gegen den Schlosser Heinz M. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████████ in ████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und zwar insbesondere die Nichtanwendung des § 42e StGB. Der Senat hat hierin im Gegensatz zum Generalbundesanwalt keine Beschränkung der Revision auf den Strafaussprach gesehen. Das Urteil war daher in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen.
Die Revision ist begründet.
Der Angeklagte beging in der Zeit vom 11. April 1956 bis zum 4. Dezember 1956 in Mainz und Bingen insgesamt 36 teils vollendete, teils versuchte schwere Diebstähle. Nach den Feststellungen der Strafkammer beschloss der Angeklagte, der als illegaler Flüchtling von keiner Seite Unterstützung erhielt, seinen Lebensunterhalt in Zukunft von Straftaten zu bestreiten und zu diesem Zwecke Einbruchsdiebstähle in Bingen und Mainz zu begehen. Aus diesem Zweck und aus dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten schließt die Strafkammer, dass der Angeklagte von vornherein darauf aus war, „den Gesamterfolg in Teilakten zu verwirklichen“ und nimmt Gesamtvorsatz an. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Feststellungen können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes die Annahme eines einheitlichen, von vornherein alle begangenen Straftaten als Teilstücke eines Ganzen umfassenden Gesamtvorsatzes nicht rechtfertigen (vgl. RGSt 51, 305, 308; 66, 236, 239; 70, 51, 52; 72, 211, 213; 75, 207, 209; BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; NJW 1953, 1212).
Der Angeklagte ist in Geschäfte verschiedenster Art, in eine Kirche, eine Schule, ein Gewerkschaftshaus und ein Finanzamt eingedrungen und hat sich wahllos Sachen aller Art angeeignet. Was der Angeklagte im Voraus geplant hat, war in Wirklichkeit nichts anderes als ein allgemeiner Entschluss, zur Fristung seines Lebensunterhalts je nach Bedarf zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen. Ihre Ausführung im Einzelnen war nach Ort, Zeit und Art noch gänzlich ungewiss (vgl. RGSt 72, 211, 214). Dies ergibt sich für die in Mainz begangenen Einbrüche ausdrücklich aus den Feststellungen der Strafkammer. Danach ging der Angeklagte in der Regel so vor, dass er zunächst eine Kinovorstellung besuchte und sich dann anschließend die Objekte für die Nacht aussuchte. Aber auch hinsichtlich der in Bingen begangenen Diebstähle enthalten die Feststellungen keine Anhaltspunkte, dass er sich von vornherein bestimmte Geschäfte oder wenigstens bestimmte Arten von Geschäften ausgesucht hatte, um dort unter Ausnutzung bestimmter für ihn günstiger Gelegenheiten nach und nach Diebstähle zu begehen. Damit ist für eine Zusammenfassung aller begangenen Straftaten zu einer rechtlichen Einheit kein Raum.
Die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, sie könne die letzte Überzeugung davon nicht gewinnen, dass die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordere. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Angeklagten, der rücksichtslos entschlossen und auch instande dazu sei, jede sich bietende Schwäche seiner Umwelt für seine verbrecherischen Neigungen auszunutzen, eine wesentliche Änderung seiner Einstellung zur Umwelt nicht zu erwarten sei. Erfahrungsgemäß lasse bei Persönlichkeiten wie dem Angeklagten erst mit zunehmendem Alter, nämlich gegen Ende des fünften und Anfang des sechsten Lebensjahrzehnts, die kriminelle Aktivität nach. Die Kammer halte es aber dennoch nicht für ausgeschlossen, dass auf den Angeklagten die jetzt zu verbüßende Strafe einen gewissen Eindruck mache und ihn mindestens für einige Jahre von der Begehung weiterer Straftaten abschrecke. Sei dies aber der Fall, so werde der Angeklagte, ohne erneut rückfällig zu werden, jenen Lebensabschnitt erreicht haben, von dem der Sachverständige glaube, dass die kriminelle Aktivität des Angeklagten abklingen und die bei ihm vorhandenen positiven Eigenschaften die Oberhand gewinnen werden. Angesichts dieser Möglichkeit könne die Prognose für den Angeklagten nicht so ungünstig sein, dass er schon jetzt auch für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei, vor dem die Allgemeinheit im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch Sicherungsverwahrung geschützt werden müsste.
Diese Erwägungen sind teilweise nicht schlüssig und nicht frei von Rechtsirrtum.
Zunächst hat die Strafkammer offenbar übersehen, dass der jetzt 38-jährige Angeklagte nach Verbüßung der verhängten Strafe erst gegen 45 Jahre alt sein wird. Auch wenn man es nicht für ausgeschlossen hält, dass er unter dem Eindruck der Strafe danach sich wenigstens einige Jahre straffrei führt, so bleibt doch noch eine erhebliche Zeitspanne, bis seine kriminelle Aktivität voraussichtlich erlahmen wird. Im Übrigen bewertet die Strafkammer diese Möglichkeit selbst als recht zweifelhaft und gering. Wenn sie dennoch die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung verneint, so beruht dies auf einer irrigen Auslegung des Begriffs der Gefährlichkeit. Zwar stellt die Strafkammer zutreffend auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft ab, soweit es um die Anwendung des § 42e StGB geht. Das Gericht muss ferner die volle Überzeugung haben, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung in diesem Zeitpunkt noch erfordert. Richtig ist auch, dass die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Entscheidung noch keine Vermutung der Gefährlichkeit für den Zeitpunkt der Strafverbüßung begründet und nicht die Frage nach der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung beantwortet (vgl. BGH 2 StR 206/53 vom 11. August 1953 Leitsatz NJW 1953, 1559). Dadurch ändert sich jedoch nichts an dem Begriff der Gefährlichkeit, wie er seit langem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs feststeht. An dieser Auffassung, die der Senat erst jüngst in einer Entscheidung 1 StR 82/59 vom 17. März 1959 ausführlich dargelegt hat, wird festgehalten. Dort wird ausgeführt: „Danach ist Gefährlichkeit vor allem für den Bereich der Maßregeln der Sicherung und Besserung Rückfalls- oder Wiederholungswahrscheinlichkeit. Das Urteil über die Gefährlichkeit ist also nicht an die Gewissheit künftiger erheblicher Rechtsgutverletzungen geknüpft. Die Rückfallwahrscheinlichkeit und damit die Gefährlichkeit ist vielmehr schon bei einer gesteigerten, überwiegenden Möglichkeit gegeben. Wie die bloße Möglichkeit des Rückfalls nicht ausreicht, die Gefährlichkeit des Täters zu bejahen, so genügt umgekehrt die nicht den Grad der Wahrscheinlichkeit erreichende bloße Möglichkeit der Besserung nicht, die Gefährlichkeit zu verneinen (RGSt 71, 216, 218; BGHSt 1, 66; vgl. ferner Bruns JZ 1958, 647 ff).“
Dies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt.
Das Urteil musste daher in seinem ganzen Umfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils im Strafaussprach und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang beantragt.
| Dr. Geier | Willms | Dr. Faller | |||
| Dr. Peetz | Hübner |