Revision gegen Freispruch wegen Mordes: Anwendung des §47 MStGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/56
- Datum
- 26.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe genügen nach § 267 Abs. 5 StPO, wenn sie im Zusammenhang hinreichende Klarheit über Feststellungen, Einlassung und Beweiswürdigung vermitteln.
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur begründet, wenn konkret dargetan wird, welche entscheidungserheblichen Beweismittel das Tatgericht unberücksichtigt ließ.
Der Schutz des § 47 MStGB greift ein, wenn dem Angeklagten ein Befehl in Dienstsachen erteilt oder von militärischen Vorgesetzten zu eigen gemacht wurde.
Ein Befehl in Dienstsachen kann auch die Erschießung von Nicht-Soldaten umfassen, wenn dadurch Belange der Wehrmacht berührt werden.
Für den Anspruch auf Schutz nach § 47 Abs. 1 Satz 2 MStGB ist die Kenntnis vom verbrecherischen Zweck des Befehls erforderlich; bloße Zweifel genügen nicht, weshalb eine Strafbarkeit nach § 222 StGB hier nicht aus dem Erkennbarkeitsmaßstab hergeleitet werden darf.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 26. Juni 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Fritz A. ███ aus ███████, geboren am █████ 1923 in ██████████████, wegen Mordes,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 26. Juni 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung dreier Verbrechen des Mordes mangels Beweises freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihrer Revision erfolglos an.
I. Verfahrensrügen:
1. § 267 Abs. 5 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil lässt zwar die übliche Gliederung in festgestellten Sachverhalt, Einlassung des Angeklagten nebst Beweiswürdigung und schließlich rechtliche Beurteilung vermissen; es ergibt aber im Zusammenhang betrachtet hinreichende Klarheit. Das gilt insbesondere von der Behandlung der Einlassung des Angeklagten; diese hat das Landgericht ersichtlich zumindest als nicht widerlegt erachtet, teilweise (vgl. UA 19) auch als glaubwürdig bezeichnet und jedenfalls in den hier wesentlichen Punkten, besonders hinsichtlich der Feststellung, welchen Inhalt der ihm erteilte Befehl hatte, seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
2. Das ist, wie die Revision meint, „ohne nähere Prüfung“, also unter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, geschehen, ist nicht dargetan; es fehlt auch fast durchweg an der Angabe der Beweismittel, die der Tatrichter ungenutzt gelassen haben soll (BGHSt 2, 168).
Von einer Vernehmung des Untersuchungsrichters als Zeugen bestand kein Anlass, wenn der Angeklagte nicht bestritt, die in den Niederschriften des Untersuchungsrichters über seine Vernehmungen festgehaltenen Angaben gemacht zu haben; dass er dies getan hatte, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
Wie weit der Vorsitzende dem Angeklagten jene Niederschriften vorhalten wollte, stand in seinem Ermessen; das Gericht konnte sich auch auf anderem Wege die erforderliche Klarheit verschaffen. Zudem bedurfte ein „Vorhalt“ aus früheren Vernehmungen oder sonstigen Aktenteilen nicht der Aufnahme in die Niederschrift über die Hauptverhandlung; durch deren Schweigen über weitere Vorhalte ist daher noch nicht erwiesen, dass solche nicht erfolgt sind.
Die von der Staatsanwaltschaft ██████████ angenommenen „Annahmen“ des Urteils, ███████████ Leutnant ███ (UA 21 und SS-Oberführer ██ ███ 12) sind dahin zu verstehen, dass das ██████████████ insoweit die Behauptungen des Angeklagten nicht widerlegen konnte, glaubte. Die Staatsanwaltschaft greift hier in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Übrigens ergibt die von der Beschwerdeführerin angezogene Vernehmung des inzwischen hingerichteten Zeugen ███ vom 19. Oktober 1948 (Bl. 400 der Beiakten KLs 78/48) keinen zwingenden Beweis gegen die getroffene Unterstellung des Schwurgerichts; die Staatsanwaltschaft bezeichnet die vorerwähnte Tatsache selbst nur als „äußerst unwahrscheinlich“.
Ob der Angeklagte bei der Ansprache bei ███████ vor der Truppe anwesend war, lässt das Urteil offen. Da der Angeklagte von dem Inhalt der Ansprache aber auch anderweit erfahren haben kann, entfallen schon deshalb alle Folgerungen, die nach Ansicht der Revision aus dieser vermeintlichen Lücke der Urteilsbegründung hätten gezogen werden können.
Es mag verdächtig sein, dass der Angeklagte behauptet, den Namen des als „Schriftführer“ bezeichneten zweiten SS-Untersturmführers nicht angeben zu können; wie das Gericht diesem Verdacht hätte nachgehen sollen, sagt die Revision nicht. Es sei aber schon hier darauf hingewiesen, dass ein etwaiges Verschweigen des Namens des „Schriftführers“ nicht unbedingt auf ein schlechtes Gewissen des Angeklagten hindeuten braucht, sondern auch andere Ursachen haben kann.
II. Sachliches
Das Landgericht hat den Angeklagten aus folgenden Gründen freigesprochen:
Der Angeklagte habe als Angehöriger des Sicherheitsdienstes (SD) dem Militärstrafgesetzbuch unterstanden, so dass das § 47 MStGB auf ihn anzuwenden sei (vgl. BGHSt 2, 239).
Die bei der Erteilung des Erschießungsbefehls des Kreisleiters ██ anwesenden ranghöheren SS-Offiziere hätten sich den Befehl des Kreisleiters ██ zu eigen gemacht; damit habe ein Befehl eines militärischen Vorgesetzten vorgelegen. Auch inhaltlich habe es sich um einen Befehl in Dienstsachen gehandelt; soweit es sich um die Erschießung des ████ handelte, gelte dies ohne Weiteres; aber auch der ██████████████-Befehl habe dem Angeklagten keinen Spielraum gelassen, weil er die von den Abwehroffizieren der betroffenen █████████████████-Werke und den weiteren Rädelsführern erschießen sollte. In Leutnant ██ ███, der in Wahrheit nur zufällig auf Urlaub und von den Aufständischen mitverhaftet worden war, habe er „mit großer Wahrscheinlichkeit“ einen ███████████████ gesehen. Die beiden weiteren Opfer █████ ███ seien ihm von Leutnant ███ ███ als Rädelsführer übergeben worden. Sie hatten ihre führende Rolle bei dem Aufstandsversuch zugegeben.
Der Erschießungsbefehl sei mangels vorangegangenen Gerichtsverfahrens rechtswidrig gewesen; Gründe für eine sofortige Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren hätten nicht vorgelegen. Der Angeklagte habe aber die Rechtswidrigkeit des Befehls nicht erkannt. Er sei zur Tatzeit 22 Jahre alt, seit seinem 17. Lebensjahr auf Gehorsam gedrillt und als Ostkämpfer mit den Verhältnissen der Heimat nicht vertraut gewesen. Die Rechtslage sei in sachlicher Hinsicht klar gewesen; es habe sich somit die Rädelsführer eines Aufstandes gegen Staat und Wehrmacht gehandelt; nur auf formellen Gründen habe die Rechtswidrigkeit des Befehls beruht. Allerdings seien Anhaltspunkte für Zweifel des Angeklagten an der Rechtmäßigkeit des Befehls aufgetaucht (Widerspruch bei Befehlsempfang, Hinweis auf im „ehrlichen Kampf“ erworbene Auszeichnungen, vorherige Vernehmung der zu Erschießenden, Äußerung zu seiner Quartierwirtin, Wegwerfen der von ihm benutzten Pistole). Abgesehen davon, dass für § 47 Abs. 1 Satz 2 MStGB nicht die Zweifel, sondern die Kenntnis von dem verbrecherischen Zweck des erteilten Befehls erforderlich sei, habe sich aber gezeigt, dass die Zweifel des Angeklagten nicht die Rechtmäßigkeit, Ehrenhaftigkeit des Befehls betrafen, sondern die soldatische Pflicht.
Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass der Angeklagte im weiteren Durchhalten noch einen Sinn gesehen habe (gemeinsames Vorgehen mit den Westgegnern gegen den Osten); ferner, dass auf dem östlichen Kriegsschauplatz, von dem er kam, solche Erschießungen an der Tagesordnung gewesen seien und der Angeklagte es selbst erlebt habe, wie seine gefangenen Kameraden von Russen ermordet wurden.
Eine Anwendung des § 222 StGB aus dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des Befehls habe erkennen müssen, scheide mit Rücksicht auf Fassung und Sinn des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MStGB aus.
Dieser Gedankengang des Schwurgerichts trägt den ergangenen Freispruch. Die sachlich-rechtlichen Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
Es ist zunächst der Form nach ein Befehl in Dienstsachen im Sinne des § 47 MStGB auch insoweit vorliegen, als dieser über die Erschießung des ████ hinausging. Denn zu den militärischen Aufgaben konnte auch die Erschießung von Nichtsoldaten jedenfalls dann gehören, wenn Belange der Wehrmacht berührt wurden.
Der Befehl war auch von einem militärischen Vorgesetzten erteilt. Durch die Äußerungen der ranghöheren SS-Offiziere, insbesondere diejenige des Sturmbannführers „Sie haben Befehle auszuführen“, machten diese Vorgesetzten den Befehl des Kreisleiters zu eigen.
Schließlich enthielt der Befehl eine militärische Anordnung. Zu den militärischen Aufgaben konnte auch die Erschießung von Nichtsoldaten jedenfalls dann gehören, wenn Belange der Wehrmacht berührt wurden.
Die Ausführungen des Schwurgerichts, wie dies der Senat auch in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1955 (BGHSt 8, 75) angenommen hat, tragen den Freispruch.
Damit ist der Angeklagte den Befehl unterschritten, indem er nämlich ███████ nannte und die von Leutnant ███ herbeigeschafften SS- und ██ nicht sofort erschoss, sondern erst einen ███████ untersuchte, hat der Angeklagte nicht, wie die Revision meint, die weitere Verantwortung auf sich genommen, sondern nur eine besondere Vorsicht angewandt, indem er sich durchst von der sachlichen Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe überzeugte und sodann erst den Befehl ausführte.
Da hiernach ein Handeln auf Grund eines bindenden Befehls vorlag, erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Schwurgerichts, wonach der Angeklagte zum mindesten geglaubt habe, auf Grund eines Befehls in Dienstsachen zu handeln, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionsbegründung einzugehen. Der in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft gemachte Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (BayGVBl. S. 182) geht fehl; diese Gesetzesvorschrift konnte dem Angeklagten nicht rückwirkend den Schutz des § 47 Abs. 1 Satz 2 MStGB entziehen, welcher mit „nationalsozialistischen“ Straftaten nichts zu tun hat.
Mit ihren Angriffen gegen die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des ihm erteilten Befehls nicht erkannt habe, kann die Staatsanwaltschaft nicht durchdringen.
Ein Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich; insbesondere sind ungerechtfertigte Anforderungen an die Gewissensentscheidung des Angeklagten nicht gestellt worden. Auch der Hinweis auf die Erlebnisse des Angeklagten im Osten gibt keinen Rechtsfehler zu erkennen; sie sind in zulässiger Weise als Beweisanzeichen für die innere Einstellung des Angeklagten verwertet. Dass der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung im Mai 1955 unter falschem Namen lebte, kann aus der Befürchtung, erklären zu müssen, in langwierige Prozesse verwickelt zu werden, und nicht aus der Furcht vor Bestrafung wegen der Tat, verstanden werden.
Der Freispruch von der Anklage vorsätzlicher Tötung ist nach alledem aus Rechtsgründen nicht anfechtbar.
Dasselbe gilt von der Verneinung der Anwendbarkeit des § 222 StGB (fahrlässige Tötung).
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hiernach zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat sie nicht vertreten.
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Dr. Hübner |