Treffer
BGH Urteil

Notwehrmissbrauch: BGH hebt Urteil wegen maßloser Faustschläge auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 412/55
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Polizeibeamter schlug nach einer Auseinandersetzung einem Barbesucher gezielt mit der Faust ins Gesicht; das Opfer verlor ein Auge. Das Landgericht verurteilte nur wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer Notwehr und Irrtumsfragen nicht rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Der BGH betont, dass maßlose Abwehrhandlungen den Notwehrschutz ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung nach § 53 StGB hängt nicht grundsätzlich von der Angemessenheit des verursachten Schadens ab.

2

Notwehrrecht findet seine Grenze im Verbot des Rechtsmissbrauchs; eine völlig maßlose Abwehrhandlung, die mit dem Rechtsempfinden unvereinbar ist, schließt den Notwehrschutz aus.

3

Kann der Täter erkennen, dass ihm kein weiterer tätlicher Angriff droht, ist eine gezielte, bewusst herbeigeführte Gewaltanwendung nicht als Notwehr anzusehen.

4

Ein Irrtum über die Erforderlichkeit der Verteidigung ist nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums zu prüfen; vermeidbare Irrtümer können den Vorsatz nicht ausschließen.

5

Die Vorhersehbarkeit schwerer Verletzungsfolgen ist zu berücksichtigen; bei Tätern mit besonderer Erfahrung (z. B. Polizeibeamte, ausgebildete Boxer) erhöht sich die Vorhersehbarkeit der schadensintensiven Folge (vgl. § 56 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht █████████, 21. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kriminalhauptkommissar Eugen H. ██ aus ████, geboren am ███ 1919 in █████, wegen schwerer Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Herchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter; Amtsgerichtsrat █████████ als █████████, Justizangestellter ██████████

Leitsatz

§ 53 StGB macht zwar die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung nicht grundsätzlich davon abhängig, dass der Schaden, den der Täter anrichtet, in einem angemessenen Verhältnis zu der ihm drohenden Gefahr steht. Es gilt aber auch für § 53 StGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, der jeden Missbrauch eines Rechts untersagt. Der Täter kann sich deshalb auf Notwehr nicht berufen, wenn sein Verhalten völlig maßlos und deshalb mit dem Rechtsempfinden unvereinbar ist.

Aktenzeichen: 1 StR 412/55 Urteil vom 10. Januar 1956

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts █████████ vom 21. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) vorgeworfen war, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte saß am 26. November 1954 gegen 3 Uhr morgens mit mehreren Bekannten in einer Nische der „TC-Bar“ in ████. Er verließ seinen Platz, um auszutreten. Als er zurückkam, stand der bereits erheblich angeheiterte holländische Diplomingenieur ███████ an dem engen Zugang zu der Nische, den er mit seiner Gestalt ausfüllte. ███████ wandte den Rücken dem Hauptraum der Bar zu. Da der Angeklagte den Zugang zu seiner Gesellschaft versperrt sah, forderte er ███████ auf, ihn durchzulassen. Der Angesprochene wandte sich um und fragte den Angeklagten in etwas schroffem Ton, was er wolle. Er ließ aber den Angeklagten vorbei. Zwischen beiden entspann sich ein kurzer Wortwechsel, bei dem sie ihre Worte durch Handbewegungen unterstrichen. ███████ machte dabei eine Bemerkung, die dem Angeklagten missfiel. Dieser forderte deshalb ███████ zu einer Wiederholung der Äußerung auf. Der Holländer tat das auch, wobei er gleichzeitig dem Angeklagten die linke Hand kräftig auf die Schulter legte. Der Angeklagte erkannte nach den Feststellungen des Landgerichts, dass ███████ nicht die Absicht hatte, weiterhin tätlich zu werden. Lediglich wegen des Handauflegens schlug der Angeklagte, der im Boxen ausgebildet ist, dem ███████ mit der linken Faust „eine linke Gerade“ gezielt ins Gesicht. Er traf dabei das linke Augenglas des Geschlagenen mit solcher Wucht, dass es zerbrach und sich ein Splitter in das linke Auge bohrte.

Dieser zerschnitt die Hornhaut; das Auge musste entfernt werden.

Die Staatsanwaltschaft ficht die Entscheidung an, weil der Angeklagte nicht wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB verurteilt wurde. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist begründet.

Die Strafkammer sieht in dem kräftigen Anfassen an der Schulter einen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 53 StGB, den der Angeklagte nicht habe zu dulden brauchen. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Es ist jedoch bisher nicht eindeutig geklärt, ob der Angeklagte sich mit dem Faustschlag in das Gesicht seines Gegners überhaupt verteidigen wollte. Nach der Überzeugung der Strafkammer erkannte der Angeklagte, dass ihm kein weiterer Angriff von Seiten des Verletzten drohte. Das Landgericht hat auch festgestellt, dass der Angeklagte seinen Gegner bewusst mit der Faust in das Gesicht schlug und hierbei nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt.

Rechtlich zu beanstanden sind insbesondere die Ausführungen der Strafkammer zur Frage des Irrtums. Sie ist überzeugt, dass das von dem Angeklagten gewählte Verteidigungsmittel keinesfalls erforderlich war. Sie glaubte aber nicht, mit völliger Sicherheit die Möglichkeit ausschließen zu können, der Angeklagte habe infolge der vorgerückten Stunde sich keine Rechenschaft mehr gegeben, sondern ohne zu überlegen zugeschlagen. Bei der dem Angeklagten zumutbaren Gewissensanspannung, so führt die Strafkammer aus, hätte der Angeklagte leicht erkennen können, dass das von ihm gewählte Mittel über die Grenzen des Zulässigen hinausging; er habe deshalb grob fahrlässig sein Notwehrrecht überschritten. Der schweren Körperverletzung habe der Angeklagte wegen nicht auszuschließenden Irrtums über das Maß der erforderlichen Abwehr nicht schuldig erklärt werden können.

Trotz der vorgerückten Stunde erkannte der Angeklagte nach den Feststellungen, dass ihm von ███████ kein weiterer Angriff drohte. Ist aber insoweit sein Wahrnehmungsvermögen nicht durch Übermüdung beeinträchtigt gewesen, so hätte es einer näheren Begründung bedurft, weshalb die fortgeschrittene Nachtzeit ihm die Erkenntnis verwehrt haben soll, dass die von ihm zutreffend als völlig ungefährlich beurteilte Lage es keineswegs erforderte, dem Verletzten mit der Faust wuchtig ins Gesicht zu schlagen. Der Angeklagte war sich darüber klar, dass kein Angriff bevorstand. Er befand sich demnach in keinem Irrtum über die Sachlage. Sollte der Angeklagte, der sich aller Tatumstände bewusst war, über die Missbräuchlichkeit seiner „Abwehrhandlung“ geirrt haben, so wäre ein solcher Irrtum nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum zu würdigen (BGHSt 3, 105, 107 f.; BayObLGSt n.F. 4, 59, 66). Er würde, da er offensichtlich vermeidbar gewesen wäre, die Feststellung einer vorsätzlichen Körperverletzung nicht ausschließen.

Dass ein Faustschlag in das Gesicht eines Brillenträgers zu den eingetretenen schweren Folgen führen kann, ist allgemein voraussehbar (§ 56 StGB). Dabei fällt überdies ins Gewicht, dass der Angeklagte als Polizeibeamter und „geübter Boxer“ auf diesem Gebiet über besondere Erfahrung verfügte.

Das Urteil ist nach alledem mit den Feststellungen aufzuheben.

Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass zwar der § 53 StGB die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung grundsätzlich nicht davon abhängig macht, dass der Schaden, den der Täter anrichtet, in einem angemessenen Verhältnis zu der ihm drohenden Gefahr stehe. Es gilt aber auch für § 53 StGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, der jeden Missbrauch eines Rechts untersagt (vgl. RGSt 69, 308, 319; 71, 133; 72, 57; BayObLGSt n.F. Bd. 4, 59, 65; Olshausen, 12. Aufl. Anm. 3 und 12 zu § 53 StGB; LK Anm. II 3 Abs. 2 und VIII zu § 53 StGB; Gallas DRechtsZ 1949, 43; Schaffstein MDR 1952, 132). Wenn der Angeklagte, der nach den bisherigen Feststellungen erkannt hatte, dass ihm kein weiterer tätlicher Angriff von dem später Verletzten drohte, diesem einem Brillenträger ohne jede vorherige Aufforderung, die Hand wegzunehmen, bewusst einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, so kann er sich auf ein Handeln in Notwehr nicht berufen, weil ein so maßloses Verhalten mit dem Rechtsempfinden nicht zu vereinbaren ist.

Das Landgericht wird jedoch versuchen müssen, die Bemerkung, die ███████ gemacht und auf die Aufforderung des Angeklagten hin wiederholt hatte – falls ihr Wortlaut nicht mehr feststellbar ist –, wenigstens dem Sinn nach aufzuklären, da diese Bemerkung für die Strafzumessung, gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein kann.

Landgericht MemmingenMantelMartin
PeetzDr. HerchnerDr. Hengsberger
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