Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 412/54
Datum
21.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Abtreibung verurteilt; seine Revision hatte nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Der BGH bestätigt die Verurteilung, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend die Persönlichkeit des Täters und mögliche mildernde Umstände (z. B. Mitleid) geprüft hat. Verfahrensrügen bleiben überwiegend ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die Persönlichkeit des Täters und alle Umstände, die Rückschlüsse auf den Schuldgrad zulassen, zu berücksichtigen; nur so kann ein minder schwerer Fall festgestellt werden.

2

Die Überprüfung der Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; ein Rechtsmittel ist insoweit unzulässig, wenn es lediglich die freie Würdigung der Tatsachen infrage stellt.

3

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel angibt, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen.

4

Ein Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn die in Rede stehenden Tatsachen gerichtsbekannte, typische Erscheinungen betreffen und das Gericht die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung in Anspruch nehmen kann.

5

Unterbleiben bei der Strafzumessung wesentliche Erwägungen zur Persönlichkeit oder zu mildernden Motiven, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Sachaufklärung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 21. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Johann ███ aus ███ (Kreis █████████████), geboren am ███ in ███, wegen Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter, Mantel Bundesrichter, Dr. Schalscha Bundesrichter, Dr. Hübner Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Johann ███ wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 21. April 1954, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einer an seiner Cousine Mathilde ███ begangenen Abtreibung zu 1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer macht dem Landgericht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht insofern zum Vorwurf, als der Arzt, den der Angeklagte mit Mathilde ███ zusammen in Trier vor deren Besuch bei Dr. ███ aufgesucht hatte, nicht ermittelt worden ist; seine Anhörung hätte ergeben, dass die Mitangeklagte erst im 4. Monat schwanger gewesen sei, sodass der Beschwerdeführer ihr die Schwangerschaft nicht angesehen zu haben brauchte; der Arzt habe auch keinen Abtreibungsverdacht gehabt. Anlass zur Vernehmung des unbekannten und von dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht benannten Arztes bestand für die Strafkammer indessen nicht. Die Schwangerschaft der Mitangeklagten und die Kenntnis des Beschwerdeführers hiervon ist nicht nur im Hinblick auf die damalige äußere Erkennbarkeit dieses Zustandes, sondern vor allem auf Grund früherer Geständnisse und der Art der von den Angeklagten an Mathilde ███ vorgenommenen Handlungen so eindeutig festgestellt worden, dass zu weiteren Ermittlungen kein Anlass bestand.

2. Der Hilfsantrag des Verteidigers auf Anhörung eines Sachverständigen über die Unbrauchbarkeit des Gummiballs an der Frauendusche zu Abtreibungszwecken ist zutreffend im Urteil ablehnend beschieden worden. Die vom Angeklagten benutzten Mittel sind jedem Gericht bekannte typische Abtreibungsmittel. Eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Die Strafkammer hat augenscheinlich die erforderliche Sachkunde für sich in Anspruch genommen; dies ist nach Lage der Sache nicht zu beanstanden.

3. Die Rüge, die Strafkammer habe unterlassen, die Beweggründe für das Vorgehen des Beschwerdeführers zu ermitteln, ist als Verfahrensrüge unzulässig, da der Angeklagte nicht die Beweismittel angegeben hat, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, BGHSt 2, 168). Auf die Beweggründe des Angeklagten ist indessen bei der Behandlung der Sachrüge zurückzukommen.

II. Sachrüge

Zum Schuldspruch ist das Vorbringen des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer wendet sich in unzulässiger Weise gegen die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

Hingegen kann den Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch nicht gefolgt werden. Das Landgericht lehnt die Annahme eines minder schweren Falls mit der kurzen Bemerkung ab, dass die Tat nicht unter Umständen begangen worden sei, die eine solche Beurteilung gerechtfertigt hätten, zumal da bei dem Bestreiten seiner Vaterschaft an dem zu erwartenden Kinde keine zu milderer Beurteilung veranlassenden Beweggründe vorhanden seien. Dabei übersieht das Landgericht, dass die Persönlichkeit des Täters und alle Umstände, die einen Schluss auf den Grad der Schuld zulassen, zu berücksichtigen sind (BGHSt 4, 8). Über die Persönlichkeit des Täters ist aus dem Urteil nichts zu entnehmen, als dass er einmal im Ausland, in Luxemburg, eine schwere Strafe wegen Raubes erhalten hat. Über die Umstände der Straftat wird nichts gesagt; es bestand Anlass zur Nachprüfung, ob sie dem Angeklagten so schwer zuzurechnen ist, wie die Strafkammer es offenbar unter dem Eindruck der Strafhöhe getan hat. Vor allem aber fällt zu Gunsten des Angeklagten auf, dass er nach den bisherigen Feststellungen anscheinend ohne Streben nach eigenem Vorteil gehandelt hat. Bei den verwandtschaftlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten liegt der Gedanke nahe, dass er aus Mitleid tätig geworden ist. Ein solcher Beweggrund wäre gegebenenfalls geeignet, die Annahme eines minder schweren Falls zu rechtfertigen.

Demnach ist das Urteil – unter Verwerfung der Revision im Übrigen – im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu weiterer Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.

MantelDr. HörchnerDr. Schalscha
PeetzDr. Hübner
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