BGH: Bandendiebstahl bei Vereinbarung zur wiederholten Begehung unbestimmter Diebstähle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/53
- Datum
- 24.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bandendiebstahl i.S.v. §243 Abs.1 Nr.6 StGB setzt voraus, dass sich mehrere Personen zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden haben, wobei die Zahl der Taten und deren Einzelheiten noch unbestimmt sein können.
Eine Verabredung, bei der nur grobe Umrisse und die Absicht zu wiederholten Diebstahlsbegehungen vorliegen, erfüllt die Merkmale einer Verbindung (Bande) im Sinne von §243 Abs.1 Nr.6 StGB.
Ein allgemeiner Plan zur wiederholten Begehung von Diebstählen ohne Vorstellung eines von vornherein gefassten Gesamtvorsatzes begründet keine rechtliche Einheit als fortgesetzte Handlung; vielmehr sind die einzelnen Taten dann rechtlich selbständige Straftaten.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der höheren Einordnung (z.B. Bandeneigenschaft) festgestellt werden und verfahrensrechtliche Voraussetzungen (Hinweis nach §265 StPO, Übereinstimmung mit Eröffnungsbeschluss/Nachtragsanklage) gewahrt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. April 1953
Rubrum
In der Strafsache
gegen
1. den ██ ███ (Kreis B████), geboren ████, 2. den █████████ ██████ in █████ █, geboren am ████, beide zur Zeit in █████████████████,
wegen schweren Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wegen
gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in sechs Fällen und wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in fünf Fällen, und zwar als rückfällige Täter, verurteilt werden.
Der Strafaussprach wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht verneint zu Unrecht die Voraussetzungen des Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB.
Zum Tatbestand dieser Vorschrift gehört, dass sich mehrere zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Das bedeutet, dass sich die Täter eine Mehrzahl von Diebstählen (oder Raubtaten) vorgenommen haben, die in ihren Einzelheiten noch nicht bestimmt sind (RGSt 9, 296; 52, 209; 66, 236; BGHSt 1, 313, 315).
Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Angeklagten waren sich nur in groben Umrissen darüber einig, dass sie in den nächsten Nächten in einer gewissen Gegend für ihre Zwecke brauchbare Gegenstände durch Einbruch stehlen wollten. Alles übrige hing aber völlig von den noch zu erkundenden Gelegenheiten ab; so vor allem die Zahl der Diebstähle, aber auch Zeit, Ort, Gegenstand und Ausführungsart im Einzelnen. Eine solche Verabredung ist auf die Begehung einer Mehrheit noch nicht bestimmter Diebstähle gerichtet und erfüllt die Merkmale einer Verbindung im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB.
Die den Angeklagten gemeinsam verübten sechs vollendeten und fünf versuchten Diebstähle beruhen auf dieser Verabredung. Dass jeder von ihnen dabei im Sinne des § 245 Abs. 1 Nr. 6 mitgewirkt hat, begegnet keinem Zweifel.
Nicht beizutreten ist ferner der Annahme des Landgerichts, dass die elf Diebstahlsfälle bei jedem der Angeklagten nur eine fortgesetzte Handlung darstellten. Der allgemeine Plan, den die Angeklagten durch ihre Taten verwirklicht haben, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung. Es fehlt an der Vorstellung eines Gesamterfolges, den sie durch ihr Tun nach und nach hätten erreichen wollen. Wenn sie auch nur leicht abzusetzende Sachen in einer unauffällig nach Hause zu schaffenden Menge, insbesondere Lebensmittel für ihre Verpflegung während des Diebeszuges stehlen wollten, so blieb doch noch gänzlich offen, wie beschaffen und wie wertvoll ihre Beute sein werde. Auch die zur Durchführung des Planes vorzunehmenden Einzelhandlungen waren zunächst unbestimmt. Die Angeklagten hatten keine ins Einzelne gehende Vorstellung, wo, wie, was, wie oft und zu wessen Schaden sie stehlen wollten. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass das Tun der Angeklagten durch einen von vornherein gefassten Gesamtvorsatz zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst wäre (vgl. RGSt 66, 236, 238; RG JW 1923 S. 399 Nr. 45; BGHSt 1, 313, 315).
Die Feststellungen ergeben vielmehr klar, dass die Angeklagten gemeinschaftlich unter den Voraussetzungen des Bandendiebstahls vierzehn rechtlich selbständige Straftaten begangen haben, nämlich sechs vollendete (davon vier Einbruchdiebstähle) sowie fünf versuchte Einbruchdiebstähle. Bei diesen sind die Merkmale des strafschärfenden Rückfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt. Demgemäß ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zu ändern. Der geänderte Schuldspruch entspricht im Wesentlichen dem Eröffnungsbeschluss und der Nachtragsanklage; soweit im Eröffnungsbeschluss die Fälle 6 und 7 des Urteils als einheitliche Tat angesehen worden sind, sind die Angeklagten schon in der Hauptverhandlung des Landgerichts gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass zwei Einzeltaten in Betracht kommen könnten. Gegen die Änderung des Schuldspruchs bestehen daher keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie hat indes die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
| Horchner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Dr. Heimann-Trosien |