Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/52
- Datum
- 21.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handlungen wie das Kneifen an der Brust und das Ergreifen der unbekleideten Geschlechtsteile eines Kindes sind unter den festgestellten Umständen als unzüchtig zu bewerten.
Die Annahme einer wollüstigen Absicht ist zulässig, wenn sie aus der Art und dem Zusammenhang der Tathandlungen folgt und keine andere vernünftige Erklärung verbleibt.
Einzelne Handlungen, die für sich genommen nicht eindeutig unzüchtig erscheinen, können im Zusammenhang mit weiteren unzüchtigen Tathandlungen hinreichend zur Gesamtwürdigung als unzüchtig beitragen.
Die Beurteilung von Tatbestand und Strafzumessung durch das Landgericht ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; eine tragfähige Gesamtüberzeugung des Tatrichters begründet die Verwerfung der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 8. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Otto ███, geboren am [REDACTED] 1901 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 8. Mai 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Seine Revision ist nicht begründet.
Soweit der Angeklagte das 12jährige Mädchen mehrfach in die Brust gekniffen und ihm an den Geschlechtsteilen einmal auch an den unbekleideten — gefasst hat, ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts von vornherein nicht zu beanstanden. Solche Handlungen sind unter den festgestellten Umständen offensichtlich unzüchtig. Das Gericht hat dem Angeklagten eine wollüstige Absicht auch nicht nur unterstellt, ohne sie aus Tatsachen abzuleiten und zu begründen; diese Absicht hat es vielmehr aus der Art der Handlungen entnommen, die hier keine andere vernünftige Erklärung zuließen.
Das gilt auch für denjenigen Teil der fortgesetzten Handlung, der darin bestand, dass der Angeklagte dem Mädchen bei einer Balgerei, nachdem es ihn mit Wasser bespritzt hatte, den Rock hob und vergeblich versuchte, ihm einen herumliegenden nassen Lappen von oben in den Schlüpfer zu stecken. Für sich allein wäre die Annahme einer unzüchtigen Handlung hier näher zu begründen gewesen, weil sie sich bei der Art des Hergangs nicht ohne weiteres von selbst versteht. Im Zusammenhang mit den übrigen unzüchtigen Griffen war die nähere Begründung aber entbehrlich. Sie ergibt sich hinreichend aus der im Urteil zusammengefassten gerichtlichen Überzeugung, alle festgestellten Handlungen seien unzüchtig gewesen; der Angeklagte habe das wiederholte Alleinsein mit dem Mädchen zu diesem Verhalten genutzt.
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.
| Dr. Geier | Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |