Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen fehlender Revisionsbegründung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/98
- Datum
- 04.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht vorgelegt wird.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung fehlt und nicht ersichtlich ist, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Begründung gehindert war.
Kennt der Angeklagte die beabsichtigte Mandatsniederlegung des Verteidigers und wurde er ordnungsgemäß über die Möglichkeit aufgeklärt, die Revisionsbegründung selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle zu bringen, liegt kein entschuldigtes Versäumnis vor.
Ist die Revision von vornherein unzulässig, kann der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zurückgewiesen werden (vgl. § 346 Abs. 2 StPO).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 411/98 vom 4. August 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 27. April 1998 zutreffend als unzulässig verworfen, da die Revision nicht begründet worden ist.
Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte hieran ohne sein Verschulden gehindert war.
Der Angeklagte hatte bereits am 28. Mai 1998 davon Kenntnis, dass seine Verteidigerin das Mandat niederlegen würde. Im Übrigen hatte es dem ordnungsgemäß belehrten Angeklagten freigestanden, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 345 Abs. 2 StPO).
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