Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Diebstählen und fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 411/89
Datum
22.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil in Revision. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Fahrhandlungen mit mehreren Diebstählen tateinheitlich (§52 StGB) sind und hob eine Einzelstrafe auf; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unverändert. Die weitergehende Revision und die Anträge waren überwiegend erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handlungen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehen mit Diebstählen in Tateinheit (§52 StGB), wenn das Fahrzeug zur Abführung der Beute verwendet wird und die Ausführungen zeitlich/zweckbezogen überlappen.

2

Der Revisionssenat darf den Schuldspruch ändern, soweit dadurch keine Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt werden; eine Änderung ist unzulässig nur, wenn sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können (vgl. §265 Abs. 2 StPO).

3

Eine aufgrund der Änderung des Schuldspruchs wegfallende Einzelstrafe kann die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe unberührt lassen, wenn feststeht, dass die Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht gefallen ist.

4

Die Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn bei Nachprüfung Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt werden; das Fehlen solcher Fehler rechtfertigt die Verwerfung weitergehender Rügen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 411/89 BESCHLUSS vom 22. August 1989 in der Strafsache gegen den Maler Helmut S. ██████ aus ███, geboren am ██ 1945 in ████████, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1989, soweit es ihn betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist und dass die im Fall 24 verhängte Einzelstrafe entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Ausführungshandlungen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Zeit von Juni 1987 bis zum 4. Dezember 1987 (Fall 24; UA S. 40/41) und der (vollendeten) Diebstähle in den Fällen 1, 2, 7, 8, 10, 11 und 13 der Urteilsgründe überschneiden sich teilweise, weil der Angeklagte bei jedem dieser Diebstähle die Beute mit seinem VW-Bus abtransportiert hat. Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis trifft deshalb mit den bezeichneten Diebstählen tateinheitlich (§ 52 StGB) zusammen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht für das Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängt hat (UA S. 57). Hiervon unberührt bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die erwähnte Einzelstrafe bei der Bildung dieser Gesamtstrafe ins Gewicht gefallen ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

MaulSchauenburgGranderath
FothBrüning
Revision: Tateinheit von Diebstählen und fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis geändert — Themis