Revision: Tateinheit von Diebstählen und fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/89
- Datum
- 22.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handlungen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehen mit Diebstählen in Tateinheit (§52 StGB), wenn das Fahrzeug zur Abführung der Beute verwendet wird und die Ausführungen zeitlich/zweckbezogen überlappen.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch ändern, soweit dadurch keine Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt werden; eine Änderung ist unzulässig nur, wenn sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können (vgl. §265 Abs. 2 StPO).
Eine aufgrund der Änderung des Schuldspruchs wegfallende Einzelstrafe kann die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe unberührt lassen, wenn feststeht, dass die Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht gefallen ist.
Die Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn bei Nachprüfung Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt werden; das Fehlen solcher Fehler rechtfertigt die Verwerfung weitergehender Rügen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 411/89 BESCHLUSS vom 22. August 1989 in der Strafsache gegen den Maler Helmut S. ██████ aus ███, geboren am ██ 1945 in ████████, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1989, soweit es ihn betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist und dass die im Fall 24 verhängte Einzelstrafe entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Ausführungshandlungen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Zeit von Juni 1987 bis zum 4. Dezember 1987 (Fall 24; UA S. 40/41) und der (vollendeten) Diebstähle in den Fällen 1, 2, 7, 8, 10, 11 und 13 der Urteilsgründe überschneiden sich teilweise, weil der Angeklagte bei jedem dieser Diebstähle die Beute mit seinem VW-Bus abtransportiert hat. Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis trifft deshalb mit den bezeichneten Diebstählen tateinheitlich (§ 52 StGB) zusammen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht für das Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängt hat (UA S. 57). Hiervon unberührt bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die erwähnte Einzelstrafe bei der Bildung dieser Gesamtstrafe ins Gewicht gefallen ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
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