Revision: Schuldspruch geändert zu Beihilfe zur Hehlerei, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/85
- Datum
- 24.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handelt ein Mitangeklagter als Verkaufskommissionär für den Besitzer gestohlenen Guts, stellt die Unterstützung eines Dritten beim Absatz der Sachen regelmäßig Beihilfe zur Hehlerei dar.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; eine Ausdehnung der Aufhebung auf Mitangeklagte nach § 357 StPO kommt nur in Betracht, wenn deren Verurteilung durch denselben Rechtsfehler beeinflusst ist.
Ist einem Angeklagten eine angeklagte selbständige Handlung nicht nachgewiesen, ist insoweit ein gesonderter Freispruch auszusprechen.
Offensichtlich unbegründete weitergehende Revisionsangriffe sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 23. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 411/85 in der Strafsache gegen Alfio ███ aus L________), geboren am 1950 in ██████████████ (Italien), - Sachbezeichnung: Sa[__] u. a. - wegen Beihilfe zur Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Alfio ███ wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. April 1985 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte █████████ wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird; 2. im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; 3. dahin ergänzt, dass der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat folgt bei seiner Entscheidung den Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. August 1985. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Gründe
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Mitangeklagte Sa[__] in den Fällen II 3 und II 4 der Urteilsgründe nicht als selbständiger Zwischenhehler, sondern als „Verkaufskommissionär“ für den Besitzer des Diebesguts ████ tätig geworden. Die ihm beim Absatz der gestohlenen Sachen zuteil gewordene Unterstützung durch den Beschwerdeführer stellt sich demnach nur als Beihilfe zur Hehlerei dar (BGHSt 33, 44, 48/49 = NJW 1985, 443).
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zu der Aufhebung des Strafausspruchs. Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten Sa[__] gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil dessen Verurteilung von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst wird.
3. Weil der dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesene weitere Fall (UA – 18, 20) als selbständige Handlung angeklagt worden war, bedurfte es insoweit des gesonderten Freispruchs (vgl. KK-Hürxthal § 260 Rdn. 21). Der Senat hat das nachgeholt. Das Landgericht hat auch insoweit über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden,
4. Die weitergehenden Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Vors. Richter am BGH Dr. Schauenburg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert
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