Revision gegen Ablehnung anthropologischen Gutachtens – Zurückverweisung wegen Beweisverwertbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/84
- Datum
- 02.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens ist nur gerechtfertigt, wenn das Gericht feststellt, dass aufgrund der Vermummung oder Bildqualität mit Sicherheit keine aussagekräftigen Vergleichsuntersuchungen möglich sind.
Zur Verneinung der Identität kann bereits eine einzige eindeutige differentiell ausgeprägte Einzelmerkmaldifferenz ausreichen, sodass auch kleinere morphologische Details identitätsausschließend wirken können.
Bei der Überprüfung der Beweisablehnung muss aus den Urteilsgründen der tatsächliche Grad der Vermummung oder Bildaussage so deutlich hervorgehen, dass eine sachverständige Feststellung ausgeschlossen ist; fehlt diese Klarheit, liegt ein Rechtsfehler vor.
Erweist sich die Ablehnung eines substantiiell gebotenen Beweises als rechtsfehlerhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Revisionskosten, an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 411/84 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Otto Sc██ aus ████████████, geboren am ███ 1960 in █████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags, ein anthropologisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür zu erheben, dass der auf dem Tatfoto erfasste Täter nicht der Angeklagte sein könne, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil bei der „intensiven Bekleidung und Vermummung des Täters“ einem Sachverständigen aussagekräftige vergleichende Untersuchungen nicht möglich seien (UA S. 21).
Für den Identitätsausschluss genügt jedoch bereits eine einzige eindeutige Differenz zwischen den zu vergleichenden Personen. In diesem Zusammenhang sind nicht nur Merkmalskomplexe wie Nasenform oder Lippenform aussagekräftig; bereits Details wie Grad der Nasenwurzeleinziehung, Profil der knöchernen Nase, Absetzungsgrad der Nasenkuppe u. a. können im Einzelfall die Verneinung der Identität gestatten (Knussmann StV 1983, 127, 128, 129).
Aus der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts lässt sich der Grad der Vermummung des Angeklagten nicht mit Sicherheit entnehmen. An anderer Stelle des Urteils wird mitgeteilt, dass jedenfalls Augenbrauen und Augen der abgebildeten Person auf dem Tatfoto zu sehen sind (UA S. 11). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein anthropologischer Sachverständiger auf dem Bild jedenfalls einzelne Merkmale (etwa Grad der Nasenwurzeleinziehung) hätte feststellen können, die eine Identitätsprüfung ermöglicht hätten.
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