Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen unklarer Vorstrafenlage und §27b-Prüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 411/69
Datum
14.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg ein. Der BGH hebt Teile des Urteils (Strafaussprüche in den Fällen III 3 und III 7 sowie die Gesamtstrafe) auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Begründung: Es fehlt die Angabe, wann eine frühere Jugendvorstrafe verbüßt wurde, wodurch die Rückfallvoraussetzungen nach §§ 244, 245 StGB nicht überprüfbar sind; zudem zwingt die Novellierung des §27b StGB zur erneuten Prüfung, ob Freiheitsstrafen in Geldstrafen umzuwandeln sind. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss hinreichende Feststellungen zu früheren Verurteilungen (insbesondere zum Zeitpunkt der Verbüßung) treffen, damit die Voraussetzungen für Rückfallstatbestände geprüft werden können.

2

Fehlen für die Anwendung eines gesetzlichen Rückfalltatbestands die erforderlichen tatsächlichen Angaben, sind die betreffenden Feststellungen und die darauf gegründeten Strafaussprüche aufzuheben.

3

Hat eine Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Strafzumessung (z.B. §27b StGB), ist das Tatgericht verpflichtet zu prüfen, ob anstelle festgesetzter Freiheitsstrafen Geldstrafen zu erkennen sind; unterbleibt diese Prüfung, sind die Strafen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Ist die Revision in anderen Punkten nicht substantiiert begründet, so sind diese Rügen als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 2. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 411/69

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Vertreter Peter, geboren ████████████████ in ████, in ███, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 2. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall III 7 der Urteilsgründe zum Rückfall und zum Strafausspruch, b) im Fall III 3 der Urteilsgründe zum Strafausspruch, c) zur Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Das Urteil teilt nicht mit, wann die erste Diebstahlsvorstrafe (Urteil des Jugendschöffengerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 4. April 1960) verbüßt worden ist. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB gegeben sind.

2. § 27b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung zwingt zur Prüfung, ob in den Fällen III 3 und 7 statt der festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen auf Geldstrafe erkannt werden kann. Diese Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe müssen deshalb aufgehoben werden.

3. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

HiibnerLoesdauPfeiffer
SeibertMeisl
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