Verlesung ausländischer Zeugen (§251 StPO): Totschlagsverurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/68
- Datum
- 29.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung vorverfahrensmäßig protokollierter Zeugenaussagen nach § 251 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Voraussetzungen von Nr. 1 (Unmöglichkeit der Vernehmung) und Nr. 2 (Erschwerung der Vernehmung) zutreffend unterschieden wird; Nr. 2 und Nr. 3 kommen nur in Betracht, wenn der Aufenthalt des Zeugen ermittelt ist.
Die Annahme, der Aufenthalt eines Zeugen sei nicht feststellbar (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO), bedarf zuvor zumutbarer und ausreichender Nachforschungen; unterbleiben diese, ist eine Verlesung unzulässig.
Ein Verfahrensfehler durch unzulässige Verlesung ist revisionsgerichtlich zu überprüfen und kann zur Aufhebung von auf den verlesenen Aussagen beruhenden Verurteilungen führen, wenn die Tatfeststellungen wesentlich von diesen Aussagen getragen werden.
Wird der Aufenthalt eines ausländischen Zeugen festgestellt, ist internationale Rechtshilfe (z. B. Ersuchen an staatliche Stellen nach Art.17 Abs.2 des Auslieferungsvertrages von 1930) zu berücksichtigen, um eine persönliche Vernehmung oder eine verlässliche Erklärung der Zeugin zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München II, 24. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 411/68 24, 40
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Abdullah ████ aus ███████, ████ geboren am ██ 1954 in █ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C____5 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 24. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Totschlags und versuchten Totschlags verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München I zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Totschlags und eines Totschlagsversuchs an seinen türkischen Landsleuten █████ und Frau ██████ sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 10 Jahre aberkannt und ein Tatwerkzeug eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags an ███████ und versuchten Totschlags an Frau █████████ kann nicht bestehen bleiben, weil eine Verfahrensrüge durchgreift.
Die Tatzeuginnen Frau ███ und ihre Tochter Frau ██████████ hatten sich vor der Hauptverhandlung polizeilich abgemeldet und waren in ihre Heimat zurückgekehrt. Gegen die Absicht des Gerichts, die Niederschriften über ihre im Vorverfahren ersichtlich gemäß § 162 StPO durchgeführten richterlichen Vernehmungen zu verlesen, wandte der Verteidiger ein, die Ermittlungen über den Aufenthalt der Zeuginnen seien nicht im erforderlichen Maße durchgeführt worden. Aus einem hierauf verlesenen Schreiben der Deutschen Botschaft in Ankara an die Staatsanwaltschaft ergab sich u. a., daß Frau ████████ unter einer angegebenen Anschrift nicht zu erreichen gewesen sei und daß, da in der Türkei keine polizeiliche Meldepflicht bestehe, zweckdienliche Ermittlungen mit einer Dauer von voraussichtlich drei bis vier Monaten nur noch über das türkische Außenministerium geführt werden könnten; hierzu bedürfe es der genauen Daten des türkischen Reisepasses. Anschließend erließ das Gericht folgenden Beschluß:
„Gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO wird die Verlesung der █████████████ Niederschriften der Zeugen █████████ und Afet Avcı angeordnet, da dem Erscheinen der Zeugen wegen unbekannten Aufenthalts Hindernisse entgegenstehen.“
Der Beschluß wurde alsbald ausgeführt. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
1. Sie hebt zutreffend hervor, der Beschluß sei nicht auf den dort angeführten § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt, sondern vermische in seiner Begründung diese Vorschrift mit § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Beide Bestimmungen haben unterschiedliche Voraussetzungen: § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO behandelt die Unmöglichkeit einer Zeugenvernehmung, während § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nur eine Erschwerung der Vernehmung fordert (vgl. dazu Schneidewin JR 1951, 481, 484). Die letztgenannte Vorschrift kommt (ebenso wie § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) erst zum Zuge, wenn der Aufenthalt des Zeugen ermittelt ist. Die dort bezeichneten nicht zu beseitigenden Hindernisse sind anderer Art als die Nichtfeststellbarkeit des Aufenthalts; hierunter fällt etwa die Weigerung eines im Ausland wohnenden Zeugen, an Gerichtsstelle zu erscheinen. Um einen solchen Fall handelte es sich hier nicht.
2. Der gegebene Fall zwingt indessen nicht dazu, die Abgrenzung zwischen Nr. 1 und Nr. 2 des § 251 Abs. 1 StPO abschließend zu erörtern. Denn auch eine Uminterpretation des Beschlusses dahin, daß die Verlesung auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt wird, kann den Revisionsangriff nicht abwehren. Die Anordnung der Verlesung war rechtlich bedenklich, gleichviel, ob man § 251 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO zur Begründung heranzieht.
In tatsächlicher Hinsicht stützt das Schwurgericht seinen Beschluß darauf, daß der Aufenthalt der Zeuginnen unbekannt sei. Sieht man – wie der Tatrichter – darin ein Hindernis i. S. des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, so müßte es ein solches sein, das nicht zu beseitigen ist; die Annahme, der Aufenthalt sei nicht zu ermitteln (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO), setzt voraus, daß zuvor Nachforschungen angestellt worden sind.
In dieser Hinsicht ist nichts geschehen, soweit die Anschrift der Frau Avcı in Betracht kommt; die Auskunft der Botschaft bezog sich nur auf den Aufenthalt der Frau ████████. Wegen deren Anschrift haben allerdings Ermittlungen stattgefunden. Ob sie ausreichend waren, ist zwar eine im allgemeinen der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Frage (RG Rep. 8, 459; RGSt 22, 23 sowie RG in LZ 1920, 803 und DJZ 1925, 1588). Hier jedoch läßt es der geringe Umfang der Nachforschungen möglich erscheinen, daß das Schwurgericht seine Pflicht zu Ermittlungen verkannt hat (vgl. Geier in Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl. § 251 Anm. 8 cc). Es hat den von der Botschaft gewiesenen Weg, die Anschrift der Frau ████████ (und der Frau Avcı) zu ermitteln, nicht beschritten; die hierzu erforderlichen Paßdaten hätten sich – worauf die Botschaft hingewiesen hatte – wahrscheinlich bei den für den früheren deutschen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststellen beschaffen lassen.
Wäre der Aufenthalt einer der Frauen festgestellt worden, so hätte man dadurch vermutlich auch die Anschrift der anderen ermitteln können.
Die Verlesung beider Aussagen war daher durch § 251 StPO nicht gerechtfertigt. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, soweit der Totschlag und der Totschlagsversuch in Betracht kommen. Wie aus den Gründen ersichtlich, hat der Angeklagte den Tathergang abweichend von den – wesentlich auf die verlesenen Bekundungen der Zeuginnen gestützten – Feststellungen dargestellt.
3. Das Urteil muß deshalb in dem bezeichneten Umfang aufgehoben werden. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision brauchte der Senat nicht einzugehen.
Für die neue Hauptverhandlung mag auf folgendes hingewiesen werden: Wird der Aufenthalt einer Zeugin ermittelt, so können die türkischen Behörden nach Art. 17 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages vom 3. September 1930 (Gritzner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd. 3, II T 6) eine Erklärung der Zeugin darüber herbeiführen, ob sie der Ladung Folge leisten will (vgl. hierzu im übrigen BGHSt 22, 121).
II. Der Schuldspruch wegen Widerstands kann bestehen bleiben. Die Revision erhebt insoweit nur die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Schuldspruche wegen Totschlags und versuchten Totschlags die Höhe der wegen Vergehens gegen § 113 StGB verhängten Einzelstrafe beeinflußt haben. Das zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
| Seibert | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |