Treffer
BGH Urteil

Meineid beim Offenbarungseid: Offenbarungspflicht auf pfändbares Vermögen beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 411/64
Datum
03.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil sie im Offenbarungseid Einkünfte aus ambulantem Schuhverkauf verschwiegen haben soll. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist zurück: § 807 ZPO erfasst nur zum Zeitpunkt des Eides der Zwangsvollstreckung zugängliches Vermögen, nicht bloße Erwerbsmöglichkeiten. Mangels Feststellungen zu pfändbaren Waren oder Erlösen fehlt es an tatbestandlichen Grundlagen; zudem kann eine überweit gestellte Frage allenfalls Versuch begründen. Bei neuer Verhandlung ist die Zulässigkeit eines neuen Offenbarungseides (§ 903 ZPO) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO erstreckt sich nur auf das Vermögen des Schuldners, das zum Zeitpunkt der Eidesleistung ohne Berücksichtigung der Unpfändbarkeitsvorschriften der Zwangsvollstreckung zugänglich ist.

2

Bloße Erwerbsmöglichkeiten oder die bloße Tatsache einer selbständigen Erwerbstätigkeit begründen keine Offenbarungspflicht im Sinne des § 807 ZPO.

3

Für eine Verurteilung wegen Meineids infolge Verschweigens im Offenbarungseid sind Feststellungen erforderlich, dass die verschwiegenen Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Eidesleistung tatsächlich vorhanden und der Zwangsvollstreckung zugänglich waren; fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.

4

Wird dem Beschuldigten ein über den Pflichtbereich des Offenbarungseids hinausgehender Eid abverlangt, kann dies die Strafbarkeit auf den Versuch beschränken; bei neuer Entscheidung ist ferner zu prüfen, ob ein neuer Offenbarungseid nach § 903 ZPO zulässig ist, was strafmildernd zu berücksichtigen sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Kauffrau Bettina ███, geborene ███, aus ██████, Kreis ███, dort geboren am █████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. April 1964, soweit die Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids darauf gestützt, dass diese bei der Leistung des Offenbarungseides ihre Einnahmen aus einem von ihr betriebenen ambulanten Schuhverkauf verschwiegen habe. Es ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass die Angeklagte allein schon hinsichtlich der Tatsache einer solchen Tätigkeit offenbarungspflichtig gewesen sei. Das wird von der Revision zutreffend als Verstoß gegen das sachliche Recht beanstandet.

Der Offenbarungspflicht des § 807 ZPO unterliegt nur das Vermögen des Schuldners, und zwar, da diese Pflicht die Zwangsvollstreckung ermöglichen soll, das Vermögen, das ohne Berücksichtigung der Vorschriften über die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände einer Zwangsvollstreckung überhaupt zugänglich sein kann. Das ist bei bloßen Erwerbsmöglichkeiten und insbesondere auch bei der unter dem Begriff eines Handelsgeschäfts zusammengefassten Einheit nicht der Fall. Infolgedessen besteht insoweit auch keine Offenbarungspflicht. Diese erstreckt sich vielmehr ganz ausschließlich auf das, was im Augenblick der Eidesleistung an der Zwangsvollstreckung (im oben gekennzeichneten Sinne) unterworfenen Gegenständen vorhanden ist, wobei es sich selbstverständlich auch um Gegenstände handeln kann, die dem Betrieb eines dem Gläubiger bis dahin unbekannten Erwerbszweiges des Schuldners dienen oder aus ihm hervorgegangen sind, wie zum Verkauf vorrätig gehaltene Waren und sonstige Betriebsmittel, sowie aus Verkäufen gewonnene Geldmittel und Ansprüche.

Aber gerade in dieser Richtung lässt das angefochtene Urteil Feststellungen vermissen (s. hierzu RGSt 68, 130; BGHSt 8, 399 und die mit dem Urteil des Landgerichts Mainz in der Strafsache gegen Behrend 2 Kls 9/59 befasste Entscheidung des Senats vom 26. April 1960 – 1 StR 161/60, Seite A).

Nach dem, was das angefochtene Urteil über Inhalt und Gegenstand des von der Angeklagten geleisteten „Ergänzungs-eides“ mitteilt, sieht es übrigens so aus, als habe der den Eid abnehmende Richter hierzu überhaupt keine Angaben verlangt, sondern zum Gegenstand der von ihm verlangten eidlichen Auskunftserteilung ausschließlich die Frage gemacht, aufgrund welchen Erwerbs die Angeklagte zur Zeit ihren Lebensunterhalt gewinne. Eine solche Frage war, da sie auch die Frage nach selbständiger Erwerbstätigkeit einschloss, wie oben dargelegt, unzulässig. Sollte die Angeklagte sich zu ihrer Beantwortung in diesem weiteren, über den Erwerb aus abhängiger Arbeit hinausgehenden Rahmen irrig als verpflichtet angesehen und in dieser Vorstellung ihren ambulanten Schuhhandel verschwiegen haben, so wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nur eine Verurteilung wegen versuchten Meineids möglich (BGHSt 7, 375; 8, 399; 19, 126 und im besonderen zum Versuch BGHSt 2, 74, 76).

Das wird die Strafkammer bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. Sollte sie in dem gekennzeichneten Sinne zu einer Verurteilung der Angeklagten kommen, so würde sie bei der Strafzumessung nicht außer Acht lassen können, dass der Angeklagten ein unzulässiger Offenbarungseid abverlangt wurde. Außerdem wird sie auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen zur Abnahme eines neuen Offenbarungseids nach § 903 ZPO gegeben waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so könnte darin ein weiterer Grund zu milderer Bestrafung gesehen werden.

Da die Revision mit der Sachrüge Erfolg hatte, brauchte auf die übrigens unbegründete Verfahrensrüge nicht besonders eingegangen zu werden.

HübnerWillmsSanders
SeibertMai
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