Revision verworfen; Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB fällt weg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/62
- Datum
- 06.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen den Tatbeständen des § 177 StGB (Notzucht/Vergewaltigungsversuch) und des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz; Tateinheit kommt nur in Betracht, wenn verschiedene Einzelhandlungen jeweils ausschließlich die Voraussetzungen unterschiedlicher Tatbestände erfüllen.
Eine körperliche Teilhandlung, die unmittelbar dem Zweck dient, den Beischlaf zu erreichen, besitzt keine selbständige strafrechtliche Bedeutung für einen gesonderten Tatbestand, sondern ist bei unmittelbarer Zweckrichtung in Gesetzeseinheit mit dem Versuch der Notzucht zu sehen.
Bei Gesetzeseinheit mit einem qualifizierten Tatbestand ist die nach diesem Tatbestand vorgeschriebene Mindeststrafe bei der Strafbemessung zu beachten, auch wenn rechtlich nur die subsidiären Vorschriften zugrunde gelegt werden.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn das Tatgericht die Glaubwürdigkeit einer Zeugin eingehend gewürdigt hat und keine konkreten entscheidungserheblichen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine ergänzende Beweisaufnahme oder ein Sachverständigengutachten erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 26. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bicker Heinrich ██████ aus ████, geboren am ███ 1938 in ██, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hilbner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ als ███████████████ ████ ██████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Juli 1962 wird verworfen. Jedoch kommt die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Fortfall.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht nach §§ 177, 43 StGB in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
I. Die Aufklärungsrüge
a) Das Landgericht hat sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin befaßt. Zur Vernehmung eines Sachverständigen hierüber war es weder dadurch gedrängt, daß sie von Beruf Serviererin ist und zum Termin vorgeführt werden mußte, noch dadurch, daß sie im Ermittlungsverfahren zunächst nicht ganz vollständige Angaben gemacht hatte.
b) Auch zur Vernehmung der Arbeitskollegin des Mädchens bestand für das Landgericht keine Veranlassung. Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils dem Mädchen den Mund zuhielt, als es um Hilfe rief, brauchte die Arbeitskollegin die Hilferufe nicht gehört zu haben.
II. Die Sachrüge
a) Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Notzucht verurteilt hat.
Dagegen rechtfertigt der Sachverhalt, wie ihn das Landgericht feststellt, nicht die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwischen § 177 und § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht in der Regel Gesetzeskonkurrenz, und zwar auch dann, wenn die Notzucht nicht über einen Versuch hinaus gelangt. Tateinheit kann allerdings dann vorliegen, wenn die Handlung des Täters aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177 StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGHSt 7, 154; BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB).
Es kann unentschieden bleiben, ob der Griff des Angeklagten an die Brust des Mädchens, für sich gesehen, überhaupt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, da aus dem angefochtenen Urteil nicht klar hervorgeht, daß der Angeklagte insoweit Gewalt angewandt hat oder sich der Gewaltanwendung bewußt gewesen ist. Jedenfalls kommt für den später bei dem Handgemenge erfolgten Griff des Angeklagten durch das Schlüpferbein an das Geschlechtsteil des Mädchens der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Dieser Griff diente aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unmittelbar dem Ziele, zum erstrebten Beischlaf zu gelangen. Ihm kommt keine selbständige Bedeutung zu. Es stehen sonach die Tatbestände der §§ 177, 43 StGB und § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB hier nicht, wie das Landgericht angenommen hat, im Verhältnis der Tateinheit, sondern in dem der Gesetzeseinheit.
Darum muß die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Fortfall kommen. Die gerichtliche Verurteilung des Angeklagten aus dieser Strafbestimmung hat sich jedoch nach der Überzeugung des Senats auf das Strafmaß nicht ausgewirkt. Im Falle der Gesetzeseinheit zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau muß die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB beachtet werden, obwohl der Täter nur aus §§ 177, 43 StGB zu verurteilen ist (BGHSt 1, 152, 155). Diese Mindeststrafe beträgt sechs Monate Gefängnis. Von ihr mußte das Landgericht bei der Strafbemessung auf jeden Fall ausgehen, auch wenn es der Verurteilung nur die §§ 177, 43 StGB zugrunde gelegt hätte. Es ist nur wenig über die Mindeststrafe hinausgegangen und hat dem Angeklagten zudem eine Bewährungsfrist zugestanden. Der Senat ist überzeugt, daß das Landgericht auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf keine niedrigere Strafe erkannt hätte als auf acht Monate Gefängnis; denn die Tat des Angeklagten war schon als solche, ohne den von ihm erstrebten Zweck des Beischlafs, mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis zu ahnden.
Danach ist die Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, daß die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB fortfällt. Dieser teilweise Erfolg der Revision, die die sachliche Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausdrucklich angegriffen hatte, ist jedoch so gering, daß zu einer Anwendung des § 359 Abs. 2 StPO kein Anlaß besteht.
| Seibert | Dr. Geier | Sanders | |||
| Hilbner | Fischer |