Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 411/61
Datum
07.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt; die Revision rügt fehlerhafte Sachverhaltswürdigung hinsichtlich alkoholbedingter Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da Zeitpunkts- und Mengenangaben zum Alkoholgenuss sowie dessen Auswirkung fehlen. Das Landgericht soll nähere Feststellungen treffen und einen ärztlichen Sachverständigen hinzuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Planmäßiges oder folgerichtiges Verhalten sowie Erinnerungsfähigkeit schließen bei Alkoholeinfluss die verminderte oder fehlende Zurechnungsfähigkeit nicht aus.

2

Kann das Gericht Zeitpunkt oder Umfang des Alkoholkonsums nicht zuverlässig feststellen, sind die für den Angeklagten günstigsten tatsächlichen Möglichkeiten zugrunde zu legen.

3

Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholeinflusses sind ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen, um Trunkenheitsgrad und dessen Auswirkung auf die Schuldfähigkeit zu klären.

4

Fehlt es an konkreten Feststellungen zu Alkoholaufnahme und -wirkung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung des Tatgeschehens.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zementarbeiter Martin S ██ aus ███, geboren am ██████████ in X_____/Jugoslawien, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hüibner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte vor der Tat, die in den Abendstunden begangen wurde, eine nicht mehr genau feststellbare Menge Bier getrunken hatte und, als er gegen 23 Uhr nach Hause gehen wollte, so betrunken war, dass er nicht mehr allein gehen konnte. Gleichwohl ist es der Auffassung, der Angeklagte sei für seine Tathandlungen voll verantwortlich, weil er diese schon „geraume Zeit vor dem Nachhausekommen“ des Vaters des Kindes (gegen 22.30 Uhr) begangen habe, sich an die Einzelheiten seines Verhaltens genau erinnere und sich gegenüber dem Kinde durchaus folgerichtig verhalten habe. Es verkennt damit, dass die Plan- und Zweckmäßigkeit der Handlungsweise des Angeklagten sowie sein Erinnerungsvermögen an die Einzelheiten der Tat nach ständiger Rechtsprechung keinen unbedingt zuverlässigen Schluss dahin zulassen, dass dieser bei der Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig war. Die Fälle rauschbedingter Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen noch mit dem Verstande erfasst, infolge des Alkoholeinflusses aber nicht mehr über die Hemmungen verfügt, die ihn in nüchternem Zustand möglicherweise von der Tat abgehalten haben würden (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 55, 269; RGSt 63, 48; 64, 349, 353; 67, 149).

Wenn das Landgericht weiter davon ausgeht, dass der Angeklagte die Tat „geraume Zeit vor dem Nachhausekommen des Zeugen ███████ begangen habe, so liegt darin keine ausreichende Feststellung. Denn das Urteil sagt nichts darüber, zu welcher Zeit die Tat begangen wurde und welcho Mengen Bier der Angeklagte nach der Tat noch zu sich genommen hatte. Wenn es hierzu keine bestimmten Feststellungen treffen konnte, so musste es der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung seines Zustandes im Zeitpunkt der Tat auf jeden Fall die für den Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrunde legen. Ob es sich daran gehalten hat, kann den knappen Ausführungen des Urteils nicht entnommen werden.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht sich insoweit um genauere Feststellungen zu bemühen haben. So wäre insbesondere nach Möglichkeit zu klären, wenn der Angeklagte in der Wirtschaft weiteres Bier holte, wieviel Bier er von dort mitbrachte und wieviel von diesem Bier er beim Eintreffen des Vaters des Opfers getrunken hatte. Außerdem erscheint die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen geboten, der sich an Hand der Feststellungen oder der bei Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ anzunehmenden Tatumstände über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten zur Zeit der Tat und dessen Einwirkung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu äußern hätte.

JustizangestellterWillmsMai
GeierDr. HüibnerSanders
Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Alkohol — Themis