Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls mit Schlagring bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/54
- Datum
- 09.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht die Tatsachen angibt, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
Für die Annahme des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) genügt, dass der Täter erst nach Wegnahme des Diebesguts bemerkt wird und sich erst dann zur Gewaltanwendung entschließt; ein vorausgehender Vorsatz zur Nötigung ist nicht erforderlich.
Die Strafschärfung nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter bereits bei der Wegnahme bewusst eine Waffe bei sich führt; es genügt, dass er zur Zeit der Gewaltanwendung Kenntnis von der Gebrauchsbereitschaft der Waffe hat.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann bestimmte Teile einer Einlassung für unglaubhaft halten und zugleich andere Geständnisaspekte für glaubhaft erachten; ein solcher differenzierter Befund begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn ein unauflösbarer Widerspruch oder ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 5. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tischler Paul K., geb. am [REDACTED] 1926 in [REDACTED] (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren räuberischen Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 5. März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 6. März 1954 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls, bei dem er eine Waffe bei sich führte, zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision bleibt erfolglos.
Sie rügt, dass das Urteil gegen das sachliche Recht verstoße, insbesondere durch fehlerhafte Anwendung des § 252 StGB, bezeichnet aber auch § 261 StPO als verletzt. Insofern damit zugleich eine Verfahrensrüge erhoben wird, ist sie unzulässig, weil sie die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet.
Mit der Ausführung, der Angeklagte habe keine Gewalt anzuwenden brauchen, weil er Frau [REDACTED] gänzlich überrascht habe, setzt sich die Revision in Widerspruch zu ihrer anderen Behauptung, der Angeklagte habe die Frau nicht deshalb „zur Seite gestoßen, um die Diebesbeute auf jeden Fall zu erhalten und vom Tatort wegzubringen, sondern nur deshalb, um sich seiner sofortigen Festnahme an Ort und Stelle entziehen zu können“. Beides widerspricht außerdem den Feststellungen des Urteils und kann daher nicht beachtet werden (§ 337 StPO).
Rechtsbedenkenfrei findet das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Merkmale des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Dafür ist weder erforderlich, dass der Täter bei Ausführung des Diebstahls betroffen und „auf der Stelle entdeckt“ wird, noch dass er von vornherein „an die Tat mit dem Vorsatz herangeht“, sich die Beute notigenfalls durch Gewaltanwendung zu erhalten. Vielmehr wird bei dem Diebstahl „auf frischer Tat betroffen“ auch, wer erst bemerkt wird, wenn er das Stehlgut schon wegenommen hat (vgl. BGH 1 StR 134/51 vom 17. April 1951 = DRspr III [Leitsatz] 331 Bl. 1002); und es genügt für § 252 StGB, wenn er sich erst dann zur Gewaltanwendung entschließt (BGHSt 3, 76, 78). Die tatsächlichen Grundlagen dafür stellt das Landgericht einwandfrei fest.
Auch bei der Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt in dem Urteil kein Rechtsirrtum hervor. Dass die Behauptung, der Angeklagte habe überhaupt keinen Schlagring bei sich geführt, nur in unzulässiger Weise die anderslautende tatsächliche Feststellung des Landgerichts angreift (§ 337 StPO), erkennt die Revision selbst. Rechtsirrig ist ihre Auffassung, im Anwendungsbereich des § 252 StGB setze die Strafschärfung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, dass der Täter sich schon bei dem Diebstahl bewusst sei, eine Waffe bei sich zu führen; es genügt, dass er das bei der Gewaltanwendung weiß (RGSt 71, 65). Fehl geht auch der Angriff, der Angeklagte habe sich des Schlagrings als einer Waffe gar nicht bedienen wollen; denn es genügt die Kenntnis von der Gebrauchsbereitschaft der Waffe (BGH 4 StR 592/51 vom 3. Januar 1952). Beides hat das Landgericht festgestellt. Zwar gründet es seine Feststellungen insoweit auf die Einlassung des Angeklagten, das klirrende Geräusch, durch das er sich verdächtig gemacht und das er in Wirklichkeit durch Umstoßen eines Gegenstandes im Schaufenster verursacht hatte, sei dadurch entstanden, dass ihm ein Schlagring aus der Tasche auf den Boden gefallen sei; und eben diese Einlassung hat das Landgericht an anderer Stelle des Urteils für unglaubhaft, weil der Fußboden mit Gummibelag ausgestattet gewesen sei und das Fallen eines Schlagrings daher kein klirrendes Geräusch habe verursachen können.
Dennoch liegt hierin kein unlösbarer Widerspruch. Das Landgericht durfte einerseits durch den erwähnten Umstand die Erklärung des Angeklagten über die Geräuschursache für widerlegt erachten, andererseits ihr aber das Geständnis des Angeklagten entnehmen, einen Schlagring bei sich geführt zu haben, und dieses Geständnis für glaubhaft halten. Weder verstößt dies gegen Denkgesetze noch ist dies sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden. Mögen auch die Urteilsgründe zu diesem Punkte im sprachlichen Ausdruck nicht ganz klar sein, so ist doch ihr Sinn unverkennbar.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Mantel | Dr. Hörchner | Schalscha | |||
| Peetz | Dr. Hübner | Dr. |