BGH: Anvertrautsein nach §174 Nr.1 StGB verkannt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/52
- Datum
- 02.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Minderjähriger kann im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dadurch einem Dritten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut sein, wenn die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse diese Pflichten begründet.
Für das Vorliegen des inneren Tatbestands des § 174 Nr. 1 StGB genügt Kenntnis der dem Betreuungsverhältnis zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten; bedingter Vorsatz ist ausreichend.
Bei der Würdigung des Anvertrautseins sind objektiv erkennbare Umstände (z. B. Aufnahme in den Haushalt, Entfernen aus dem elterlichen Einfluss, Vermittlung durch Fürsorgebehörden oder entsprechende Bewerbungserklärungen) maßgeblich, nicht die formale Bezeichnung durch Behörden.
Fehlt die schriftliche Urkundenvorlage eines Strafantrags in der Hauptverhandlung, kann dessen rechtzeitige und wirksame Stellung durch glaubhafte Beweismittel und Aktenvermerke nachgewiesen werden; die fehlende Urkunde steht der Wirksamkeit nicht zwingend entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 3. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Karl ███ aus ████ (Gde. █████), dort geboren ██ 1905, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 3. Januar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte betreibt mit seiner Ehefrau eine Landwirtschaft von 12 ha. Ende Oktober 1949 wurde die damals 14 ½ Jahre alte in Fürsorgeerziehung stehende Margarete K., die bis dahin bei einer Pfarrersfamilie in Pflege untergebracht und gerade aus der Volksschule entlassen worden war, mit Zustimmung der Fürsorgeerziehungsbehörde in den Haushalt der Familie ████ aufgenommen, um als Dienstbote beschäftigt zu werden. In der Zeit von Oktober 1950 bis März 1951 nahm der Angeklagte mit dem Mädchen fortgesetzt unzüchtige Handlungen vor. Das Landgericht hat ihn der fortgesetzten tatsächlichen Beleidigung nach § 185 StGB schuldig erkannt und ihn zu einer Geldstrafe verurteilt.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Soweit die Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt, ist sie nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten entgegen dem Eröffnungsbeschluss nicht der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig erkannt hat. Der Sachbeschwerde ist, soweit sie sich nicht in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen ergeht, der Erfolg nicht zu versagen.
Das Landgericht hat die Frage, ob die K. dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen ist – ein Ausbildungsverhältnis scheidet von vornherein aus –, mit der Begründung verneint, er habe die K. weder wissentlich noch im Sinne des bedingten Vorsatzes für einen Fürsorgezögling angesehen, sondern sie als ein, wie üblich, bei freier Kost und Wohnung und gegen Lohn beschäftigtes landwirtschaftliches Dienstmädchen betrachtet, das ihm nicht zu seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen sei; er selbst habe nur gewusst, dass die K. sich als Pflegekind bei der Pfarrersfamilie B. befunden habe; alle Schritte, die bei dem Landesfürsorgeverband und der Pflegemutter B. wegen der Einstellung der K. erforderlich gewesen seien, habe seine Ehefrau unternommen, ohne ihn über die näheren Einzelheiten zu unterrichten; er habe nicht erkannt, in welcher Eigenschaft und aus welchen Gründen die im Auftrag des Kreisjugendamts mit den Erhebungen über die Zuverlässigkeit der Familie ████ beauftragte Gesundheitspflegerin U. und der zum Fürsorger der K. bestellte Pfarrer G. in sein Haus gekommen seien; unter einem „Fürsorgezögling“ habe er sich unwiderlegt einen jungen Menschen vorgestellt, der aus einem Fürsorgeheim komme; irgendein Erziehungs- oder Ausbildungsvertrag sei zwischen der Fürsorgeerziehungsbehörde und der Familie ████ nicht abgeschlossen worden.
Diese Begründung und die sonstigen Urteilsausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Zwar macht die große Jugend eines Arbeitsnehmers allein das Dienstverhältnis noch nicht zu einem durch § 174 Nr. 1 StGB geschützten Abhängigkeitsverhältnis. Es müssten vielmehr Bindungen und Beziehungen persönlicher Art hinzukommen, die dem Arbeitgeber auch die Verantwortung oder Mitverantwortung für die Lebensführung, die geistige Entwicklung und die sittliche Haltung des Minderjährigen insgesamt oder wenigstens in einer dieser Beziehungen auferlegen (BGHSt 1, 231). Das ist zunächst dann der Fall, wenn die Eltern des Minderjährigen oder die sonst erziehungsberechtigte Person mit dem Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend Vereinbarungen in dieser Beziehung getroffen haben. Die Verpflichtung des Arbeitgebers kann sich aber auch ohne jede Abmachung aus der Gestaltung der Umstände ergeben. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend in einer Reihe von Fällen (u. a. BGHSt 1, 55) dahin entschieden, dass ein in noch jungen Jahren stehendes Mädchen, das als Kinder- oder Dienstmädchen in einen bäuerlichen Haushalt, sei es ganz, sei es nur tagsüber, aufgenommen wird, dem Bauern als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes und Hausherrn, neben seiner Ehefrau als Hausfrau, auch ohne entsprechende Vereinbarungen je nach dem Maße, in dem das Mädchen dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern oder des sonst Erziehungsberechtigten entzogen wird, zur Erziehung oder zur Aufsicht oder Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut zu sein pflegt. Es kann hiernach nicht darauf ankommen, ob die Fürsorgeerziehungsbehörde den Eheleuten ███ die K. als Fürsorgezögling in Pflege oder als Dienstboten in Dienst gegeben hat. Wesentlich war vielmehr, dass die Ehefrau ████ in dem nach den Urteilsfeststellungen von ihr gefertigten und mit „Familie Karl ████“ unterzeichneten Schreiben an das Wohlfahrtsamt in ██████, in dem sie sich um die K. als „Fürsorge-schulentlassenes Mädchen“ bewarb, ausdrücklich hervorgehoben hatte, das Mädchen komme in ein christliches Haus und finde in ihrer Familie eine Heimat, und dass die Fürsorgeerziehungsbehörde sich auf dieses Bewerbungsschreiben hin und nach Erhebungen über die Verhältnisse der Familie ████ mit der Aufnahme des Mädchens in diese Familie einverstanden erklärte. Diese Tatsachen waren geeignet, für die Eheleute ████ die Pflicht nicht nur zur Beaufsichtigung oder Betreuung sondern auch zur Erziehung des noch dazu körperlich und geistig zurückgebliebenen Mädchens zu begründen.
Zum inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Angeklagten diese Vorgänge nicht bekannt gewesen seien und dass er sich auch in der Folgezeit der Eigenschaft der K. als Fürsorgezögling nicht bewusst gewesen sei. Dadurch wird jedoch der innere Tatbestand nicht ausgeschlossen. Der Täter braucht hinsichtlich des zwischen ihm und dem Minderjährigen bestehenden Betreuungsverhältnisses nur die tatsächlichen Grundlagen zu kennen, auf die das Verhältnis sich stützt (RGSt 67, 390; 71, 274, 278; 76, 391, 393) und das einen ebenfalls von dem Landgericht in Heilbronn in erster Instanz entschiedenen Fall betreffende Urteil des Senats 1 StR 764/51 vom 11. März 1952), wobei der bedingte Vorsatz genügt. Irrt der Täter, wie hier nach der Feststellung des Landgerichts der Angeklagte, über die wirklichen Grundlagen, so bleibt er doch verantwortlich, wenn sich auch aus dem äußeren Sachverhalt, wie er sich ihn vorstellt, das Anvertrautsein des Minderjährigen zur Erziehung usw. ergibt. Dem Angeklagten war mindestens bekannt, dass es sich bei der K. um ein gerade aus der Volksschule entlassenes, körperlich und geistig zurückgebliebenes, ortsfremdes Mädchen handelt, das sich zuvor als Pflegekind bei einer auswärtigen Familie befunden hatte und nunmehr ganz in seinen Haushalt aufgenommen war. Schon dieser dem Angeklagten bekannte Sachverhalt reichte hin, ihm als Leiter seines wirtschaftlichen Betriebes und neben seiner Ehefrau die Pflicht zur Erziehung der K. aufzuerlegen. Das hat das Landgericht nicht berücksichtigt.
Das Urteil war daher entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Zur Revision des Angeklagten:
Die Revision rügt, ohne den Schuldspruch oder den Strafausspruch anzugreifen, nur, dass das Landgericht den Angeklagten der tätlichen Beleidigung schuldig erkannt habe, ohne dass der erforderliche Strafantrag gestellt gewesen sei. Die Beschränkung der Revision auf diese, auch schon von Amts wegen zu prüfende Frage ist zulässig, die Rüge jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der Onkel der K., Ernst K. in ███, in seiner Eigenschaft als ihr Vormund gegen den Angeklagten Strafantrag wegen seiner Verfehlungen an dem Kinde bei dem von der weiblichen Kriminalpolizei in ███████ um Erholung eines Strafantrags ersuchten Landespolizeikommissariat in Böblingen gestellt hat, als im August 1951 die polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeklagten begonnen hatten, und dass der mit der Unterschrift des Vormundes versehene Strafantrag, „frist- und ███████████ gestellt“, der weiblichen Kriminalpolizei in ███████ vorgelegen hat. Diese Feststellungen hat das Landgericht, dem in der Hauptverhandlung der Strafantrag nicht vorlag – er ist offenbar verloren gegangen –, auf die „sichere, glaubhafte“ Bekundung der als Zeugin eidlich vernommenen Kriminalbeamtin Sch████████ gestützt. Hiergegen bestehen zunächst insoweit keine Bedenken, als die schriftliche Anbringung des Strafantrages bei einer Polizeibehörde, also die nach § 158 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form des Strafantrags, in Frage steht. Im übrigen finden nach den Akten, deren Inhalt der Senat insoweit heranziehen kann, die Bekundungen der Kriminalbeamtin durch die Angaben des Ernst K. vor dem Polizeiamt in █████████ (Bl. 33 d. A.) und den beigefügten Bericht dieses Polizeiamts ihre Bestätigung. Es ergibt sich auch aus den Akten, dass der Vormund den Strafantrag rechtzeitig (§ 61 StGB) gestellt hat. Bei seiner Vernehmung durch das Polizeiamt in Böblingen hat er angegeben, seine Nichte Anneliese K., eine Schwester der Margarete K., habe ihm etwa im Juni 1951 erzählt, dass „der Angeklagte mit der Margarete K. sehr gut stehe und vermutlich sogar intime Beziehungen mit ihr unterhalte“; er habe damals der Sache nachgehen und auch mit dem Jugendamt Rücksprache nehmen wollen, dann aber doch bis zum Erscheinen der Polizei im August 1951 nichts unternommen.
An diesen Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass. Hiernach hat der Vormund bis zu dem Zeitpunkt, als ein Beanter des Landespolizeikommissariats in ██████████ wegen der Stellung des Strafantrags gegen den Angeklagten bei ihm vorsprach, von der Art und dem Umfang der sittlichen Verfehlungen des Angeklagten an der Margarete K. noch keine solche zuverlässige Kenntnis gehabt, dass ihm vom Standpunkt eines besonnenen Mannes aus der Entschluss zugemutet werden konnte, die Strafverfolgung des Angeklagten herbeizuführen (u. a. RGSt 75, 298, 300). Dass Ernst K. der Vormund der Margarete K. war, ergibt sich aus Blatt 67 der beigezogenen Fürsorgeerziehungsakten über die Margarete K., seine durch die Anordnung der Fürsorgeerziehung über die Margarete K. nicht berührte Berechtigung zur Stellung des Strafantrags aus § 1793 BGB. Ohne Bedeutung ist, dass der Strafantrag zur Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr vorgelegen hat.
Die Revision des Angeklagten war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Justizangestellter C_ | Peetz | Dr. Jagusch | |||
| Richter | Dr. Geier | Glanzmann |