Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruchänderung nach Wegfall der KRG 10, Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 411/51
Datum
05.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichts-Urteil wegen Körperverletzungen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil die britische Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 entfiel, und stellte auf deutsches Recht (§§ 223a, 224 StGB) ab. Die Verjährungshemmung nach der VO v.23.5.1947 wurde bejaht. Einzelstrafen wurden teilweise aufgehoben und das Urteil zur neuen Straffestsetzung zurückverwiesen; insoweit war die Revision erfolgreich, im Übrigen wurde sie verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt die Ermächtigung der Besatzungsmacht zur Anwendung ausländischen Strafrechts weg, sind Verurteilungen nach dieser Rechtsgrundlage von den deutschen Gerichten zu überprüfen und gegebenenfalls nach deutschem Recht neu zu würdigen.

2

Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege (VO v. 23.5.1947) hemmt die Verjährung für in Betracht kommende Körperverletzungsdelikte, wenn Verfolgungen zwischen dem 30.1.1933 und 8.5.1945 aus politischen Gründen unterblieben sind und nachträgliche Sühne gerechtfertigt ist.

3

§ 73 StGB eröffnet dem Gericht bei Tateinheit mit zusätzlichem strafrechtlichen Unrecht einen Ermessensspielraum; das Hinzutreten eines weiteren Straftatbestandes kann strafschärfend wirken, verpflichtet das Gericht jedoch nicht zwingend zu einer höheren Einzelstrafe, wenn die Tatunrechtswürdigkeit nicht wesentlich größer erscheint.

4

Wird durch Änderung des Schuldspruchs die frühere Tateinheit aufgehoben, sind die zuvor zusammengefassten Fälle getrennt zu behandeln und jeweils Einzelstrafen sowie gegebenenfalls eine neue Gesamtstrafe unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO zu bilden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 23. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm S. aus ███, geboren am ███ in █████, Kreis ████████, wegen schwerer Körperverletzung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 23. April 1951 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Körperverletzung in einem Falle und der gefährlichen Körperverletzung in ████ Fällen schuldig ist. In dem Falle ███████ und ██████ wird die Einzelstrafe aufgehoben; ebenso ████ ███ Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach dem Erlass des angefochtenen Urteils hat die britische Besatzungsmacht die Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 durch deutsche Gerichte zurückgenommen. Die deutsche Gerichtsbarkeit besteht seitdem insoweit nicht mehr. Das ist noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und führt zur Änderung des Schuldspruchs durch den Senat (BGH 1 StR 19/50 vom 27. November 1951, 1 StR 33/50 vom 11. Dezember 1951).

Ein Verstoß gegen das deutsche Strafrecht ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.

Nach den §§ 1, 3 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) sind die hier in Betracht kommenden Körperverletzungen (§§ 223a, 224 StGB) nicht verjährt. Der § 1 setzt nicht voraus, dass der Täter mit seiner Zugehörigkeit zu einer nationalsozialistischen Organisation oder deshalb strafällig geworden ist, um einen politischen Gegner zu verfolgen. Zur Hemmung der Verjährung genügt es, dass das Vergehen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 aaO in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht verfolgt worden ist und dass die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangt. Diese Voraussetzungen hat das Schwurgericht nicht verkannt. Aus berechtigter Furcht vor politischen Nachteilen haben es die Verletzten während der nationalsozialistischen Herrschaft nicht gewagt, den Angeklagten zur Strafverfolgung anzuzeigen. Andererseits hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts seine „scheinbare Machtstellung als uniformierter Repräsentant der nationalsozialistischen Herrschaft ausgenutzt“, um „sich seinen Rachegefühlen hemmungslos hinzugeben“. Die Anwendung der §§ 1, 3 der Verordnung vom 23. Mai 1947 ist damit selbst für den Fall ausreichend begründet, dass bei der Misshandlung im Falle ██ ███████████ Rachegefühle des Angeklagten mitgesprochen haben sollten.

Die §§ 224 und 223a StGB sind ohne Rechtsverstoß angewandt. Sämtliche vier Taten stehen nach dem Wegfall der Verurteilung aus dem KRG 10 jetzt in Tatmehrheit (§ 74 StGB).

Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die Einzelstrafen in den Fällen ██ und ███ bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat in allen Fällen erwogen, ob die Einzelstrafen wegen des tateinheitlichen Hinzutretens je eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit höher als nur nach deutschem Recht zu bemessen seien, und im Urteil ausgesprochen, dass es allein nach deutschem Recht dieselben Strafen verhängt hätte. Das war zulässig. Der § 73 StGB ermöglicht es, dem Unrecht einer Tat im Schuld- und Strafausspruch nach allen rechtlichen Gesichtspunkten gerecht zu werden. Die tateinheitliche Verletzung eines weiteren Strafgesetzes kann daher strafschärfend wirken. Das ist aber nur eine Ermessensregel. Ist das Gericht im Einzelfalle überzeugt, dass der hinzutretende rechtliche Gesichtspunkt das Tatunrecht nicht wesentlich größer erscheinen lasse, so kann es trotz der Tateinheit dieselbe Strafe für angemessen erachten wie ohne sie. Die Schuldspruchänderung berührt deshalb die Einzelstrafen in diesen beiden Fällen nicht; das Schwurgericht hat die Erwägungen, die es sonst jetzt erst noch anstellen müsste, schon vorweggenommen. Die Fälle ███████ und ██████ sind nach dem Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung, die sie zu einer Tat zusammenfasste, jetzt getrennt, sodass je eine Einzelstrafe festgesetzt werden muss. Entsprechend ist auch eine neue Gesamtstrafe unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO zu bilden.

Ein Vergleich der Strafen mit denjenigen in anderen Strafverfahren kann keinen Rechtsverstoß dartun; die Hauptverhandlung, auf der das Urteil allein zu beruhen hat, kann dafür keine Grundlage bieten.

MantelGlanzmann
Dr. HilleJagusch
Revision: Schuldspruchänderung nach Wegfall der KRG 10, Teilaufhebung und Rückverweisung — Themis