Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen; Aufklärungsrüge zu §171b GVG unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 410/99
Datum
31.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zu seinen Lasten festgestellt wurde. Der Senat stellt klar, dass Ablehnungsentscheidungen nach §171b GVG unanfechtbar sind und eine Aufklärungsrüge nicht auf die behauptete bessere Sachaufklärung bei Ausschluss der Öffentlichkeit gestützt werden kann. Dem Angeklagten werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Entscheidungen, durch die ein auf § 171b GVG gestützter Antrag abgelehnt wird, sind gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar.

3

Eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, dass im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit eine bessere Sachaufklärung möglich gewesen wäre.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Januar 1999

Rubrum

Beschluss

vom 31. August 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **31. August 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Aufklärungsrüge bemerkt der Senat: Auch Entscheidungen, durch die ein auf § 171b GVG gestützter Antrag abgelehnt wird, sind gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar. Daher kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit eine bessere Sachaufklärung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1996, 243).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

MaulBruningSchomburg
GranderathWahl
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