Revision: Bewertung von Tatmehrheit bei mittelbarem Täter im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 410/98
- Datum
- 01.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mittelbarer Täterschaft ist der Täter zwar nach § 25 Abs. 1 StGB rechtlich so zu behandeln, als habe er die Tat eigenhändig begangen; für die Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit ist jedoch sein konkreter Tatbeitrag maßgeblich zu beurteilen.
Tatmehrheit liegt vor, wenn sich aus dem Tatbeitrag des Beteiligten unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Tathandlungen ableiten lassen, etwa bei verschiedenen Tatformen oder getrennten Opfer- bzw. Vertragsgruppen.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch in der Revision selbst ändern, wenn dem Angeklagten dadurch kein Verteidigungsnachteil entsteht; dem steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn die Verteidigung keinen anderen Vortrag hätte führen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; Einzel- und Gesamtstrafen sind neu zu bestimmen, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 28. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 410/98 vom 1. September 1998 In der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Januar 1998
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Betrugs in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten 144 Fällen – in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln – begegnet rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte die Verträge zwischen der F[K] GmbH und den Kapitalanlegern nicht selbst. Sein Tatbeitrag bestand darin, als einer von drei Geschäftsführern die für die GmbH im Vertrieb der Kapitalanlagen tätigen Mitarbeiter in Schulungen über Einzelheiten der verschiedenen Vertragsvarianten, die Renditemöglichkeit, die Sicherheit der Anlage sowie die in den Verträgen enthaltene Haftpflichtversicherung zu unterweisen. Die Kapitalanleger zahlten ihre Einlagen u. a. auch an die Vermittler per Scheck, die sie an den Angeklagten weiterleiteten.
Zwar ist der Angeklagte als mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag beurteilt (BGH NJW 1995, 2933, 2934; Beschluss vom 12. Juni 1997 – 1 StR 245/97).
Dieser bestand hier angesichts zweier unterschiedlicher Anlageformen in zwei Tathandlungen. Der Angeklagte gab Instruktionen an die Mitarbeiter, die in der Zeit von November 1992 bis Ende 1995 129 Verträge über die Anlage von Kapital abschlossen. Seit der zweiten Jahreshälfte 1993 schulte er außerdem ausgewählte Mitarbeiter, die fünfzehn Verträge mit Kunden abschlossen, denen bei Bereitstellung einer Grundschuld eine enorme Rendite ohne jedes Risiko versprochen wurde.
Der Senat kann den Schuldspruch, der im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die bisherigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand und müssen vom Landgericht neu festgesetzt werden.
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