Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlerhafter Anwendung des §29 Abs.3 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 410/93
- Datum
- 03.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§29 Abs.3 aF BtMG ist keine eigene Straftat, sondern eine Strafrahmenbestimmung für den besonders schweren Fall; ihre Annahme setzt eine gesonderte Prüfung voraus.
Bei Beihilfe ist für den Gehilfen gesondert zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt; der für den Gehilfen maßgebliche Strafrahmen kann von dem des Haupttäters abweichen.
Ergibt die Feststellung des maßgeblichen Strafrahmens im Urteil einen Rechtsfehler, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat darf nicht an die Stelle des Tatrichters treten, um die Frage des besonders schweren Falls für den Gehilfen selbst zu entscheiden; unklare oder fehlerhafte Urteilsformeln, die die Rechtsfolgen beeinflussen, rechtfertigen die Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 16. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 410/93 vom 3. August 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren ███ ███ 1970 in ███ ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. August 1993 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Februar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat nicht nur missverständlich „wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt (was eine missglückte Formulierung der Urteilsformel sein könnte), sondern geht in den Gründen davon aus, die Haupttäter hätten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 aF BtMG), und der Angeklagte habe „hierzu Beihilfe geleistet und sich nach der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 27 StGB strafbar gemacht“. Dementsprechend
entnimmt das Landgericht den für den Angeklagten geltenden Strafrahmen offensichtlich ohne weiteres aus § 29 Abs. 3 BtMG, gemildert nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB.
Dabei hat das Landgericht übersehen, dass § 29 Abs. 3 aF BtMG kein Straftatbestand ist, sondern eine Strafrahmenbestimmung für den besonders schweren Fall darstellt. Ob ein solcher vorliegt, ist für den Gehilfen gesondert zu prüfen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 49 Rdn. 49 m.w. Nachw.). So ist möglich, dass die Strafe des Haupttäters aus § 29 Abs. 3 BtMG, die des Gehilfen aus § 29 Abs. 1 BtMG, §§ 27, 49 Abs. 1 StGB entnommen wird.
Im vorliegenden Fall geht das Landgericht zwar davon aus, der Angeklagte habe „eine wesentliche und umfangreiche Beihilfe, die an der Grenze zur Täterschaft liegt, geleistet“; das könnte dafür sprechen, es hätte auch bei richtiger Behandlung beim Angeklagten einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen. Doch ist die Bestimmung des richtigen Strafrahmens so bedeutsam, dass der Rechtsfehler zur Aufhebung führt. Der Senat kann die Entscheidung, ob beim Angeklagten ein besonders schwerer Fall vorliegt, nicht an Stelle des Landgerichts treffen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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