Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unzutreffende Tateinheit bei Betäubungsmittelstraftaten nicht nachteilig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 410/92
Datum
04.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Zentral war, ob die Annahme von Tateinheit zwischen dem Erwerb von Amphetamin und dem Handeltreiben mit Heroin das Urteil zu seinen Lasten beeinflusst. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil kein rechtserheblicher Nachteil für den Angeklagten festgestellt wurde; die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein festgestellter Rechtsfehler ist nur dann revisionsbegründend, wenn er das Urteil materiell zuungunsten des Angeklagten beeinflusst (Präjudizialitätsgrundsatz).

3

Die unzutreffende Annahme von Tateinheit zwischen verschiedenen Taten begründet nur dann einen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler, wenn die Berichtigung zu einer für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfolge geführt hätte (z. B. schwerere Rechtsfolge oder anderer Strafrahmen).

4

Bei erfolglosen Rechtsmitteln hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 410/92 vom 4. August 1992

in der Strafsache gegen ███, geboren am [REDACTED] in KC (KC), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die unzutreffende Annahme von Tateinheit zwischen dem Erwerb von Amphetamin und dem Handeltreiben mit Heroin beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FothGribbohmBruning
MaulWahl
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