Treffer
BGH Urteil

BGH: Unklarer Zueignungswille bei angeblicher Inpfandnahme – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 410/82
Datum
24.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes führten zur Aufhebung des Landgerichtsurteils, weil unklar blieb, ob bei der Wegnahme ein Zueignungswille bestand. Das Landgericht hat den äußeren Tatverlauf festgestellt, die inneren Willensrichtungen (‚Inpfandnahme‘, ‚Art und Weise‘) aber nicht hinreichend geklärt. Der BGH verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Jugendkammer; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme die Absicht hat, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen; ein nachträglich erst gefasster Entschluss genügt nicht.

2

Fehlt der Wille, die Verfügungsmacht des Eigentümers dauerhaft zu entziehen, weil die Wegnahme lediglich als Pfandnahme oder Druckmittel mit ernsthafter Rückgabebereitschaft gedacht ist, liegt keine Zueignungsabsicht vor.

3

Die bloße Erwägung, die Sache ‚gegebenenfalls‘ zu verwerten, indiziert nicht automatisch Zueignung, wenn der Täter sich die endgültige Entscheidung vorbehält und die Verfügungsgewalt des Berechtigten bis dahin anerkennt; maßgeblich ist die innere Haltung zur Zeit der Wegnahme.

4

Die konkrete Auslegung dessen, was die Beteiligten unter ‚Inpfandnahme‘ bzw. der ‚Art und Weise‘ der Inpfandnahme verstehen, kann entscheidungserhebliche Tatsachen betreffen und ist vom Tatrichter aufzuklären.

5

Eine Aufhebung des Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Januar 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen 1. Norbert ████████ aus ████████, dort geboren am ██████ 1958, zur Zeit in Haft, 2. Howard ███ aus ████, geboren am ██ 1961, 3. Wolfgang █████ aus ███████, geboren am ██ 1959, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██████ für den Angeklagten GC), Rechtsanwalt ███████████ aus ████████ für den Angeklagten █████, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ████████ für den Angeklagten RC), als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ███████ (RO) und SC) wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1982 – auch soweit es die Angeklagten MC), ███, ███ und LO) betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten GC) wegen schweren Raubes und den Angeklagten RC) wegen Beihilfe zum schweren Raub zu Freiheitsstrafen, den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zum Raub zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts geltend machen, führen zum Erfolg.

1. Das Landgericht hat der Verurteilung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Angeklagte GC) verlangte von dem US-Soldaten BC) die Rückzahlung von 2.000 DM, die er ihm für die Beschaffung einer Stereoanlage gegeben hatte. BC) hatte das Geld abredewidrig für andere Zwecke verwendet und war nicht willens und nicht in der Lage, den Betrag zurückzuerstatten. GC) befürchtete, BC) werde sich in Kürze in die USA absetzen und dort für ihn unerreichbar werden mit der Folge, dass das Geld endgültig verloren sei. Er beschloss, sich im Wege der Selbsthilfe Sicherheiten zu verschaffen und zu diesem Zweck die in █████ Wohnung befindlichen neuwertigen Stereogeräte als Pfand zu nehmen, notfalls auch unter Anwendung von Gewalt. Er wollte BC) auf diese Weise zur Rückzahlung der 2.000 DM zwingen. Im Falle der Zahlung – die er für ungewiss hielt – hätte er die Geräte zurückgegeben; andernfalls wollte er die Geräte „versilbern“ und seine Forderung auf diese Weise realisieren.

Ein erster Versuch der Wegnahme, unternommen von GC) und ███ am Mittag des 16. Juli 1981, schlug fehl. Mit Hilfe der übrigen, von ████████ vermittelten Angeklagten gelang es jedoch am Abend des gleichen Tages, ███████ in seiner Wohnung zu überfallen, ihn mit Pistolen in Schach zu halten und die Geräte im Gesamtwert von ca. 4.000 DM gegen seinen Willen abzufahren und in die Wohnung des ██████ zu bringen. Alle Angeklagten glaubten, zur Inpfandnahme der Geräte berechtigt zu sein; sie hielten jedoch die „Art und Weise“ ihres Vorgehens nicht für rechtens.

2. Der Raub setzt wie der Diebstahl voraus, dass der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache aus dem fremden in den eigenen Gewahrsam überführt, die Absicht hat, die Sache „sich rechtswidrig zuzueignen“. Das Wesen der Zueignung besteht darin, dass der Täter die Sache selbst oder doch den von ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGH NJW 1977, 1460 mit weiteren Nachweisen). Ob bei der eigenmächtigen Pfandnahme diese Voraussetzung gegeben ist, ist Frage des Einzelfalls: Der Täter handelt in Zueignungsabsicht, wenn sein Wille schon bei der Wegnahme auf eine unbefugte Veräußerung oder sonstige eigenmächtige Verwertung, also auf eine mit Ausschließung des Eigentümers verbundene Verfügung über die fremde Sache gerichtet ist. An einer solchen Absicht fehlt es, wenn der Täter zunächst nur den Willen hat, die Inbesitznahme als Druckmittel zu benutzen, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen und die Sache sodann zurückzugeben, oder wenn er sie lediglich als Sicherheit in Besitz nimmt, um sie beim Ausbleiben der geschuldeten Leistung auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege (§ 809 ZPO) der Zwangsvollstreckung zuzuführen (RGRspr. 3, 453; RGSt 12, 88; BGH LM Nr. 15 zu § 249 StGB = NJW 1955, 1764 (L); BGH, Urt. v. 1.8.1967 – 4 StR 281/67 bei Dallinger MDR 1968, 18; BGH, Urteile v. 31.7.1979 – 1 StR 304/79 und v. 6.5.1980 – 1 StR 103/80; OLG Celle NJW 1970, 1139; OLG Hamm MDR 1972, 706; Heimann-Trosien LK 9. Aufl. § 242 Rn. 61; z.T. abw. Mohrbotter NJW 1970, 1857).

Diese Grundsätze hat das Landgericht an sich nicht verkannt, die Zueignungsabsicht jedoch mit Formulierungen bejaht, die unklar sind und daher auch in einem anderen, den Angeklagten günstigen Sinn verstanden werden können.

Außer Betracht bleibt hierbei die Zueignung eines einzelnen Geräts (UA S. 25, 40); diese beruht offensichtlich auf einem Entschluss, der erst nach der Wegnahme gefasst worden ist und daher den Tatbestand des § 249 StGB nicht erfüllen kann. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Rückführungswille des Täters „beachtlich“ (UA S. 39) ist, sondern allein darauf, ob er zur Zeit der Tat ernsthaft vorgelegen hat. Das kann nach den bisherigen, allerdings ergänzungsbedürftigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.

Danach ging es dem Angeklagten GC) von Anfang an in erster Linie darum, von seinem Schuldner Bargeld zu erhalten; er nahm die Geräte lediglich als Pfand in Verwahrung und war bereit, dieses im Fall der Zahlung zurückzugeben (vgl. UA S. 15, 16, 18, 21, 23). Wenn er die Geräte „gegebenenfalls“ (UA S. 40) auch selbst versilbern wollte, so kann das bedeuten, dass er die künftige Verwertung für einen bestimmten Fall zwar ins Auge gefasst hat, sich die endgültige Entscheidung hierüber aber vorbehalten und die Sachherrschaft des Eigentümers bis dahin anerkennen wollte. Unter dieser Voraussetzung hätte der für den Begriff der Zueignung erforderliche Wille, dem Berechtigten seine Verfügungsgewalt auf Dauer zu entziehen (Heimann-Trosien aaO Rdn. 43 m.N.), im Zeitpunkt der Wegnahme noch nicht vorgelegen. Hierbei können auch Art und Wert des Sicherungsgutes, die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie die (vorgesehene) Dauer des Besitzes eine Rolle spielen.

Fraglich ist nach dem angefochtenen Urteil insbesondere auch, was die Angeklagten unter „Inpfandnahme“ und „Art und Weise“ der Inpfandnahme verstanden haben (UA S. 16, 20, 22, 33). Die Klärung dieser Frage kann für den inneren Tatbestand von wesentlicher Bedeutung sein.

Die Gründe, die Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geben, betreffen nicht die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Der Senat hat sie aufrechterhalten.

Die Aufhebung muss sich gemäß § 357 StPO auch auf diejenigen Angeklagten erstrecken, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben.

UlsamerHerdegenFoth
SchikoraGranderath
BGH: Unklarer Zueignungswille bei angeblicher Inpfandnahme – Urteil aufgehoben — Themis