Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 410/61
Datum
31.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Fahrlehrer wurde vom Landgericht wegen zweifacher Notzucht verurteilt; er rügte in der Revision maßgeblich Fehler bei der inneren Tatseite und der Strafzumessung. Streitpunkt war, ob der Angeklagte den ernsthaften Widerstand der 25‑jährigen Schülerin erkannte. Der BGH hält die Feststellungen zu Gewaltanwendung, Vorsatz und Beweiswürdigung für tragfähig und verwirft die Revision. Auch die Ablehnung mildernder Umstände begegnet keinen Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein Täter den Widerstand des Opfers als ernstlich erkannt hat, können Umstände wie Abschließen des Raumes, Wegstecken des Schlüssels und sichtbare, wiederholte körperliche Gegenwehr herangezogen werden.

2

Länger andauernde, wiederholt gezeigte körperliche Gegenwehr verbunden mit Weinen, ablehnenden Äußerungen und Bitten kann als ernsthafter Widerstand im Sinne des Sexualstrafrechts gelten.

3

An den sog. Irrtum des Täters über das Einverständnis des Opfers sind strenge Anforderungen zu stellen; bloße Zweifel oder schwache Indizien genügen nicht, um Vorsatz auszuschließen.

4

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine ausführliche, nachvollziehbare Abwägung durch das Tatgericht führt insoweit regelmäßig nicht zur Nachprüfung des Einzelfalls.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 31. Mai 1961

Rubrum

1 StR 410/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fahrlehrer Leopold ███████████████████ ██████, geboren am ████████ 1913 in ██████████ (Kr. [REDACTED], Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. Mai 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Juni 1961 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten, der Fahrlehrer ist, wegen Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, weil er an einem Abend im November und an einem Vormittag im Dezember 1958 seine damals 25 Jahre alte Fahrschülerin Margarethe ███████ in seinem hinter dem Unterrichtsraum seiner Fahrschule liegenden Büro mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt hat. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wendet sich vor allem gegen die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite; das Landgericht habe nicht genügend geprüft, ob der Angeklagte nicht den Widerstand der Margarethe █████ für nicht ernstlich gehalten habe. Ferner wendet die Revision sich gegen die Strafzumessung, insbesondere die Versagung mildernder Umstände.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Gewaltanwendung durch den Angeklagten hat das Landgericht in beiden Fällen der Verurteilung rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat in beiden Fällen die Tür seines Unterrichtsraums abgeschlossen und den Schlüssel zu sich gesteckt. Er hat Margarethe ███, die sich gegen das Vorhaben des Angeklagten spreizte und sich mit ihren Füßen dagegenstemmte, zu der Liegestätte in sein neben dem Unterrichtsraum befindliches Büro gezogen, hat trotz ihrer Weigerung, sie wolle „das“ nicht, sie wolle „nach Hause“, sie wolle „raus“, von seinem Vorhaben nicht abgelassen, ihr Hose und Schlüpfer bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen, obwohl sie die Hose festzuhalten trachtete, sie mit einem Stoß auf die Liegestätte zum Sitzen gebracht (Fall 1 UA 4) oder sie darauf geworfen (Fall 2 UA 5), ihr dann Schuhe, Hose und Schlüpfer ausgezogen und dabei ihre Versuche, sich zu erheben, dadurch vereitelt, dass er sie „mit wiederholten heftigen Stößen auf die Brust niederhielt“ (Fall 1 UA 5) oder sie „seine Faust auf ihre Brust pressend, niederdrückte“ (Fall 2 UA 6). Obwohl sie weinte und jammerte und ihn im zweiten Fall weinend bat, „es“ nicht wieder zu machen (UA 6), hat er sie auf der Liegestätte festgehalten und mit seinen Beinen ihre Beine festgeklemmt (Fall 1 UA 5) oder mit seinen Beinen ihre Beine so auseinandergespreizt (Fall 2 UA 6), dass er gegen ihren Willen sein erregtes Glied in ihre Scheide einführen konnte, wobei es beim ersten Verkehr zur Defloration des Mädchens kam.

2. Das Landgericht hat auch ausreichend dargetan, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere, dass er erkannt hat, das Mädchen setze seinem Vorhaben ernsthaften Widerstand entgegen. Die Angriffe der Revisionsbegründung in diesem Punkt richten sich im Wesentlichen nur gegen die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen sind, und gegen seine Beweiswürdigung, die keine Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze erkennen lässt.

Entgegen der Meinung der Revision durfte das Landgericht aus der Tatsache, dass der Angeklagte in beiden Fällen nicht nur die Tür des Unterrichtsraums abschloss, sondern außerdem den Schlüssel abzog und zu sich steckte, ohne Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze schließen, dass er mit der Möglichkeit eines Widerstandes des Mädchens rechnete und entschlossen war, dieser erforderlichenfalls mit Gewalt zu brechen. Wenn das Landgericht weiter daraus, dass das Mädchen sich gegen das Bemühen des Angeklagten, es in sein Büro hineinzuziehen, „spreizte“ und sich mit den Füßen dagegen stemmte, und dass es mit aller Entschiedenheit erklärte, es wolle „nach Hause“ oder „raus“, schließt, dass der Angeklagte den Widerstand des Mädchens als ernsthaft erkannt hat, also erkannt hat, dass seine Verführungsversuche („komm doch, komm doch“ UA 4) ohne Erfolg geblieben waren, so ist das aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt von der Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe aus dem Widerstand des Mädchens gegen sein Bemühen, es teilweise zu entkleiden, aus seinen Versuchen, sich von der Liegestätte zu erheben, die er nur dadurch vereiteln konnte, dass er es durch wiederholte heftige Stöße auf die Brust niederhielt (Fall 1 UA 5) oder durch Pressen seiner Faust auf die Brust niederdrückte (Fall 2 UA 6), aus dem Jammern und Weinen und (im zweiten Fall) auch aus der dabei ausgesprochenen Bitte, „es“ nicht wieder zu machen, bis zuletzt, als ihm durch Festklemmen der Beine seines Opfers (Fall 1 UA 5) oder durch deren Auseinanderspreizen mit seinen Beinen (Fall 2 UA 6) der Geschlechtsverkehr gelang, erkannt, dass das Mädchen mit einem Geschlechtsverkehr immer noch nicht einverstanden war.

Margarethe ███████ hat sich nicht etwa nur mit Worten gewehrt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1955 – 1 StR 359/55, GA 1956, 317), sondern einen zwar nicht sehr starken, aber doch längeren und immer wieder einsetzenden und mit Tränen, ablehnenden Äußerungen und Bitten verbundenen Widerstand geleistet, der nach den Feststellungen des Landgerichts als ernsthafter Widerstand erkennbar war und auch vom Angeklagten als solcher erkannt worden ist.

Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt in seiner Beweiswürdigung sind zwar nicht besonders eingehend; sie erscheinen dem Senat aber, insbesondere auch unter Berücksichtigung der insoweit getroffenen, ins einzelne gehenden tatsächlichen Feststellungen, ausreichend, um die Verurteilung des Angeklagten zu tragen.

Das Ergebnis entspricht der Meinung von Rechtsprechung und Rechtslehre, dass an den Irrtum des Täters über das Einverständnis des Opfers oder das Vorliegen eines nicht ernstlichen Widerstandes strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1955 – 1 StR 728/54, GA 1956, 316; Maurach GA 1956, 305; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 10. Aufl. 1961 § 177 Anm. III D).

3. Die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht sich mit der Frage der mildernden Umstände eingehend auseinandergesetzt. Es hat dabei alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Frage kommen konnten, gegeneinander abgewogen und ist mit Rücksicht auf die Schwere des von dem Angeklagten begangenen Unrechts und das Maß seiner Schuld zur Verneinung mildernder Umstände gekommen. Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung ist nicht zu erkennen.

Ob das Landgericht das von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbot der Ausübung des Berufs als Fahrlehrer mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen abgelehnt hat, hat der Senat nicht zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft hat keine Revision eingelegt. Der Angeklagte ist durch die Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht beschwert.

Geier Seibert Hübner Fischer Sanders

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen — Themis