Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Bande und Nebenstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 410/60
Datum
15.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Der BGH hob das Urteil in mehreren Punkten auf, weil das Landgericht nicht selbständig geprüft und festgehalten hatte, ob eine Bandenbildung (§ 243 Abs.1 Nr.6 StGB) vorlag, und Nebenstrafen (Ehrenrechte) nicht korrekt behandelt wurden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorinstanzen können rechtskräftige Feststellungen nicht ohne erneute, tatrichterliche Prüfung und eigene tatsächliche Feststellungen zum maßgeblichen Tatgeschehen für eine weitere Verurteilung unter zusätzlichen Tatbestandsvarianten als verbindlich behandeln.

2

Nebenstrafen, insbesondere die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, folgen der Gesamtstrafe (§ 76 StGB) und sind nicht unabhängig von der Bildung der Gesamtstrafe zu behandeln.

3

Wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, muss das Tatgericht über die Nebenstrafen erneut und unabhängig entscheiden; die frühere rechtskräftige Einzelstrafenfeststellung ersetzt keine neue Gesamtabwägung.

4

Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO ist bei der Neubesorgung von Nebenstrafen zu beachten; sie kann die Aussprache bestimmter Nebenstrafen (z.B. Ehrenstrafen) in engem Verfahrenskontext verhindern.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt der freien Überzeugungsbildung des Gerichts vorbehalten; von einer Denkgesetzentstellung kann nur ausgegangen werden, wenn die Beurteilung offensichtlich in Widerspruch zur Beweiswürdigung steht (§ 261 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 30. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gerhard Fritz █ aus ███████, geboren am █████ 1931 in ██, zur Zeit in ███████ █████ ██ Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Falle „Knallmitte“ (IV 23 der ███████████████ und – auch, soweit der Mitangeklagte ██ verurteilt worden ist;

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer;

3. im Strafaussprach gegen den Mitangeklagten ████.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Senat hat in demselben Umfange wie jetzt schon das frühere Urteil des Landgerichts vom 10. September 1959 aufgehoben (1 StR 700/59 vom 9. Februar 1960), damals deshalb, weil die Strafkammer zum Fall „Knallmitte“ in dem Urteil keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte. Diese hat das Landgericht in dem neuen Urteil zwar nachgeholt. Die Angriffe der Revision gegen sie sind offensichtlich unbegründet; denn es entnimmt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, daß der Tatrichter das Beweisergebnis anders als der Angeklagte und die Verteidigung nach seiner Überzeugung – wie es § 261 StPO vorschreibt – würdigt.

I. Dennoch hat das Urteil aus folgenden Gründen keinen Bestand:

1. Die Strafkammer hat beide Angeklagten außer aus § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch aus Nr. 6 dieser Vorschrift verurteilt, weil „rechtskräftig feststeht“, daß sie sich zur Verübung von Bandendiebstählen zusammengeschlossen. Die Angeklagten sind allerdings durch das frühere Urteil des Landgerichts rechtskräftig des Bandendiebstahls schuldig erkannt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen banden jedoch das Landgericht so wenig, als wenn der Fall „Knallmitte“ in einem besonderen Verfahren zu verhandeln gewesen wäre. Die Strafkammer mußte daher unabhängig von den früheren Feststellungen erneut prüfen, ob die Angeklagten sich bandenmäßig zur Begehung von Diebstählen zusammengetan hatten und ob der Fall „Knallmitte“ unter diese Abrede fällt. Das hat sie nicht getan. Da der Rechtsfehler auch den Mitangeklagten ███ ██

petrifft, ist die Urteilsaufhebung auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).

2. Ein ähnlicher Rechtsirrtum ist der Strafkammer zum Nachteil des Beschwerdeführers beim Ausspruch über den Ehrverlust unterlaufen. Weder sind die bürgerlichen Ehrenrechte keineswegs bereits rechtskräftig aberkannt. Nebenstrafen folgen im Falle des § 74 StGB nicht den Einzelstrafen, sondern der Gesamtstrafe (§ 76 StGB). Die Aufhebung des Gesamtstrafaussprachs durch die Entscheidung des Senats 1 StR 700/59 vom 9. Februar 1960 ergriff deshalb die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Über sie mußte das Landgericht deshalb erneut, unabhängig von seinem früheren Urteil befinden, ebenso wie es das zutreffend bei der Einziehung getan hat. Die Ehrenstrafe wiederum auszusprechen, ist das Landgericht jedoch durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert (BGH NJW 1960, 1870 Nr. 17).

II. Das neue Urteil wird die Strafkammer so fassen müssen, daß kein Mißverständnis über den Umfang der Verurteilung des Angeklagten entsteht. Daher empfiehlt es sich nicht, in das neue Urteil den rechtskräftigen Teil der früheren Entscheidung nochmals mit allen tatsächlichen Feststellungen aufzunehmen, erst recht nicht den Urteilsspruch wörtlich zu wiederholen; denn dadurch entsteht fälschlich der Eindruck, als handele es sich um zwei selbständige Urteile. Treffender ist es, allein über den Fall „Knallmitte“, über die Strafe gegen Kledzinski und über die Gesamtstrafe gegen ███ neu zu befinden. Diese wird außer aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts 1 Js 15/59 vom 2. Juli 1959 unter Einbeziehung der in dem Urteil vom 10. September 1959 rechtskräftig ausgesprochenen Einzelstrafen zu bilden sein, falls die neue Verhandlung im Falle „Knallmitte“ wiederum zur Verurteilung ██████ führt.

Das Urteil hat der Senat nicht insgesamt aufgehoben, weil die Strafkammer den Angeklagten augenscheinlich nicht erneut im ganzen früheren Umfang verurteilen wollte, sondern den Wortlaut des früheren Urteils, soweit es rechtskräftig ist, bloß feststellend wiederholte.

SeibertWillmsHübner
Dr. PeetzFischer
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