Revision: Aufhebung zweier Einschleichdiebstahl‑Schuldsprüche, sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 410/58
- Datum
- 21.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Einschleichen im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB setzt ein heimliches, absichtlich der Wahrnehmung anderer entzogenes Eintreten voraus; nicht genügt allein ein geräuschloses Betreten, vielmehr muss eine besondere Vorsichtsmaßregel oder listige Ausführungsart hinzukommen.
Fehlen im Urteil Feststellungen zur konkreten Art des Einschleichens, ist die Verurteilung wegen Einschleichdiebstahls nicht tragfähig und aufzuheben.
Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche kann Auswirkungen auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe haben und erfordert gegebenenfalls Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe.
Neue, erst in der Revision vorgetragene Strafzumessungsgründe sind unbeachtlich; rechtliche Beanstandungen der Strafzumessung sind nur zu berücksichtigen, wenn Rechtsfehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. Juni 1958
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Weißbindergesellen Friedrich ████ aus ████, dort geboren ████████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1958 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben in den Fällen ███ und ███ im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilten Angeklagten hat nur in den Fällen ███ und ███ Erfolg.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in den beiden Fällen zwar den Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, dass er des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB schuldig sei.
Im Falle ███████████ hat sich der Angeklagte nach der Sachverhaltsschilderung im Urteil bei Dunkelheit in das unverschlossene Haus ███████████ begeben, dort in einer ersichtlich ebenfalls nicht verschlossenen Schublade den Schlüssel zum Geldschrank gefunden und aus diesem einen größeren Geldbetrag entwendet. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es demgegenüber, der Angeklagte sei in das Haus eingestiegen; im unmittelbaren Anschluss daran ist jedoch § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB, also die Strafbestimmung über den Einschleichdiebstahl, als verletzt bezeichnet. Bei den Ausführungen zur Strafzumessung spricht die Strafkammer schließlich von einem Einbruchsdiebstahl. Diese Mängel würden freilich für sich allein noch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigen, denn ein Vergleich mit dem Falle ███████████ ergibt hinreichend, dass das Landgericht den Angeklagten des schweren Diebstahls in der Begehungsart des „Einschleichens“ nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB schuldig erkennen wollte und dass es sich bei den Worten „eingestiegen“ und „Einbruchs“- diebstahl nur um Verwechslungen mit „eingeschlichen“ und „Einschleich“-Diebstahl handelt. Unter dem Gesichtspunkte des
Einschleichdiebstahls kann die Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch keinen Bestand haben. „Einschleichen“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 und § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB bedeutet ein heimliches, absichtlich der Wahrnehmung anderer entzogenes Eintreten. Hierzu genügt nicht, dass der Täter ein Haus nur geräuschlos betritt; es muss vielmehr noch irgendeine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (vgl. u. a. RGSt 10, 280; RG ARR 1939 Nr. 660; BGHSt 9, 253; 254 Ls 10, 135, 136). In dieser Hinsicht lässt das Urteil jede Feststellung vermissen.
Dasselbe gilt im Falle ████, in dem die Strafkammer den Angeklagten ebenfalls nur auf Grund der Feststellung, dass er „bei Dunkelheit“ in das Haus ████ eingedrungen sei, des Einschleichdiebstahls schuldig erkannt hat.
In den übrigen Fällen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
Was den Strafausspruch betrifft, so hat das Landgericht die Rückfallsvoraussetzungen nach § 244 StGB bedenkenfrei festgestellt. Die Strafzumessungserwägungen und die Bemessung der Einzelstrafen – an sich (bei Annahme von Einschleichdiebstählen) auch in den Fällen ███████████ und ████ – sowie der Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des § 267 Abs. 3 StPO. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorbringt, ist neu und daher schon aus diesem Grunde unbeachtlich.
Nach Lage des Falles ist auszuschließen, dass durch die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen ███████████ und ██████████ die Strafzumessung in den übrigen Fällen zu seinem Nachteil beeinflusst worden ist. Die Einzelstrafen können
daher bestehen bleiben. Dagegen hat die Aufhebung des Urteils in den erwähnten beiden Fällen diejenige des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zwangsläufig zur Folge.
| Justizangestellter C5 | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Geier | Hübner |