Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Landgerichtsurteil wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 409/88
Datum
25.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach wurden vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Gleichzeitig milderte der BGH den Schuldspruch eines Angeklagten, indem die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes entfiel. Die Kostenentscheidung belastet einen Revisionsführer, für den anderen wird von Kostenerhebung abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vom Bundesgerichtshof nach § 349 Abs. 2 StPO vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil auch dann abändern und einzelne Schuldsprüche mildern oder aufheben, wenn die Revision im Übrigen zurückgewiesen wird.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat regelmäßig der unterlegene Revisionsführer zu tragen; das Gericht kann aus Gründen des Einzelfalls von der Kostenerhebung absehen.

4

Bei Tateinheit sind gesonderte Verurteilungen für Tatbestände, die in rechtlicher Einheit mit einer Haupttat stehen und keine selbstständige Verurteilung rechtfertigen, zu unterlassen oder aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 23. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 409/88 in der Strafsache gegen

1. Carsten ██ ███ ███ B geboren am ██████ 1967 ████

2. Jürgen Michael ██ aus AC, dort geboren am █████████████████████

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. März 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird der gegen den Angeklagten NC ergangene Schuldspruch dahin gelindert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes entfällt (vgl. BGH NStZ 1981, 352).

Der Angeklagte WCU hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten LC die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

SchauenburgFothBrüning
MaulGranderath
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