Treffer
BGH Beschluss

Revision und Zurückverweisung wegen Nichtprüfung des Rücktritts (§24 StGB) beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 409/85
Datum
13.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach §24 StGB vorliegen könnte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Gericht betont die Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch sowie die Bedeutung der freiwilligen Aufgabe der Tatausführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung eines möglichen Rücktritts vom Versuch nach §24 StGB, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Ein Versuch ist als beendet anzusehen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung das Ziel der Tat bereits als erreicht oder als für möglich gehalten hat.

3

Bei unbeendetem Versuch führt die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung zur strafbefreienden Rücktrittsfolge (§24 Abs.1 StGB), sofern sie nicht durch äußere Zwänge veranlasst ist.

4

Bei Zweifeln an der Einreihung als beendeter oder unbeendeter Versuch ist zugunsten des Angeklagten (Zweifelssatz) zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 15. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 409/85 in der Strafsache gegen Slobodan █████ aus █████████, geboren am ███████ 1945 in ███████ (Jugoslawien), wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. August 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte auf den Landwirt ███████, mit dem er zuvor Streit gehabt hatte, zugegangen, hatte einen Hirschfänger gezogen und seinen Kontrahenten mit bedingtem Tötungsvorsatz im Bereich des Nabels in den Bauch gestochen. Dann war er zu einem in der Nähe wohnenden Bekannten gegangen und hatte diesen gebeten, Polizei und Krankenwagen zu verständigen. Unterdessen war der Verletzte in seine Wohnung gelangt und hatte durch seine Frau medizinische Versorgung veranlasst; er wurde durch sofortige Operation gerettet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Die Frage, ob der Angeklagte von diesem Delikt strafbefreiend zurückgetreten sein könnte (§ 24 StGB), wirft sie nicht auf; das nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer hätte zunächst prüfen müssen, welches Ziel der Angeklagte mit dem Stich verfolgte. Wollte er seinem Opfer einen „Denkzettel“ in Form einer schweren Verletzung erteilen (was bedingten Tötungsvorsatz nicht ausschließt; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 15 Rn. 11) und war er nach dem einen Stich der Auffassung, dieses Ziel erreicht zu haben, so war der Versuch beendet. Rücktritt war unter den in § 24 Abs. 1 Satz 1 am Ende oder Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen möglich; dass sie vorlagen, ist hier nicht ausgeschlossen.

Wollte der Angeklagte seinen Gegner dagegen durch eine noch unbestimmte Anzahl von Stichen töten (er hatte ihn einige Zeit vorher zugerufen: „Du stirbst“) und lief er von ihm ab, ohne diesen Erfolg schon für möglich zu halten, so läge unbeendeter Versuch vor; unter Umständen wäre der Zweifelssatz zu beachten (BGH NJW 1984, 1693; vgl. auch BGHSt 31, 170; jeweils mit weiteren Nachweisen).

Bei unbeendetem Versuch genügt die freiwillige Aufgabe weiterer Tatausführung, um Straflosigkeit wegen des Versuchs zu erreichen.

SchikoraMaulFoth
SchauenburgSchimansky
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