Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Strafzumessungsfragen bei Verbotsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 409/67
- Datum
- 17.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rügen wegen unterlassener Beweiserhebung sind unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Beweismittel das Landgericht hätte erheben sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).
Erhebt der Angeklagte den Einwand des Verbotsirrtums, ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten von fehlendem Unrechtsbewußtsein auszugehen (in dubio pro reo).
Erkennt der Tatrichter hingegen einen verschuldeten Verbotsirrtum, ist bei der Strafzumessung zu prüfen, ob eine Minderung nach den für Versuche geltenden Grundsätzen (vgl. § 44 Abs. 3 StGB) vorzunehmen ist; das Unterlassen dieser Erörterung kann den Strafausspruch aufheben.
Die Nichterwägung strafrechtlich möglicher Nebenstrafbestimmungen begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn hierdurch der Angeklagte in seinen Rechten verletzt oder benachteiligt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 24. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner aus ████, geboren am ███ in ███, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter █████████████
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, ██████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. April 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hier aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
Die Revision meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen Beweis darüber erhoben habe, welche Mengen Alkohol der Angeklagte in den Stunden vor der Tat zu sich genommen und welche Blutalkoholkonzentration bei ihm vorgelegen habe. Die Rüge ist unzulässig, weil die Beweismittel nicht angeführt werden, die das Landgericht zur Feststellung der vom Angeklagten genossenen Alkoholmengen hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 20, 168). Die allgemeine Angabe, daß Zeugen, ggf. Personal von Gaststätten hätten vernommen werden können, genügt hierzu nicht. Ohne nähere Feststellung der getrunkenen Alkoholmengen läßt sich die nahe Blutalkoholkonzentration durch einen Sachverständigen nicht feststellen. Übrigens hat das Landgericht einen Sachverständigen vernommen, der sich auch zu dem Einfluß des genossenen Alkohols auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geäußert hat. Die Strafkammer hat aus dem Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat, wie es von den Zeugen geschildert wurde, den Schluß gezogen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht vorlagen. Ein Rechtsverstoß ist hierin nicht zu finden.
II. Die Sachrüge:
Die Anwendung der §§ 253, 255, 250 Nr. 3, 223, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt unterliegt im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings hat die Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte durch seine Tritte mit dem beschuhten Fuß auch den Tatbestand des § 223a StGB erfüllt hat; die Nichtanwendung dieser Bestimmung beschwert ihn jedoch nicht.
Der Angeklagte hat u. a. vorgebracht, er habe nicht gewußt, daß sein Verhalten strafbar sei. Die Strafkammer hat darin ersichtlich den Einwand gesehen, daß ihm das Bewußtsein, Unrecht zu tun, gefehlt habe. Die bloße Annahme des Täters, daß sein Verhalten nicht strafbar sei, würde nun freilich das Fehlen des Unrechtsbewußtseins nicht begründen. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat kann jedoch dem Landgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es den Einwand des Angeklagten dahin verstanden hat, daß er geglaubt habe, kein Unrecht zu begehen. Die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Einwand sind allerdings nicht ganz eindeutig. Die Ausdrucksweise des Landgerichts „das angeblich fehlende Unrechtsbewußtsein“ und „wenn der Angeklagte irrigierte, wenn er behauptet, er habe nicht gewußt, daß sein Verhalten strafbar sei“ erweckt zunächst den Anschein, als wolle das Landgericht dahin gestellt sein lassen, ob dem Angeklagten zu glauben sei. Der Senat versteht jedoch die Ausführungen dahin, daß die Strafkammer davon ausgeht, dem Angeklagten könne sein Einwand nicht widerlegt werden, obwohl daran erhebliche Zweifel bestünden. Dann muß der Tatrichter nach dem Grundsatz *„im Zweifel für den Angeklagten“* von dem Fehlen des Unrechtsbewußtseins ausgehen.
Das hat er ersichtlich auch getan. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht dargelegt, daß der Verbotsirrtum jedenfalls das Unrecht für den Angeklagten vermeidbar war. Damit ist der Schuldvorwurf gegen ihn begründet.
Die Strafzumessungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewußt war, daß bei verschuldetem Verbotsirrtum die Strafe nach Versuchsgrundsätzen (hier also zweimal nach § 44 Abs. 3 StGB) gemindert werden konnte (BGHSt 2, 184, 211); denn es hat sich dazu nicht geäußert. Da hiernach die ausgesprochene Strafe möglicherweise auf Rechtsirrtum beruht, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Hübner | Pfeiffer | ||
| Fischer | Mai |