Aufhebung der Unterbringungsentscheidung wegen unzureichender psychiatrischer Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 40/90
- Datum
- 28.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass zumindest verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB feststeht.
Weicht das Tatgericht von der Beurteilung eines psychiatrischen Sachverständigen ab, muss es die abweichende Wertung durch fachlich tragfähige Argumente stützen, die hinreichende Sachkunde erkennen lassen.
Nehmt das Gericht zusätzliche Verhaltensbefunde oder Beobachtungen als Indizien für verminderte Schuldfähigkeit heran, so sind diese durch den Sachverständigen zu erörtern oder vom Gericht durch eigene sachkundige Feststellungen zu untermauern.
Bei Fehlen einer solchen sachkundigen Begründung ist die Entscheidung über die Unterbringung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 1. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 40/90 in der Strafsache gegen █ Hermann Horst, geboren am ██ 1958 in ██, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1. Dezember 1989 im Ausspruch über die Unterbringung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kostenentscheidung des Senats vom 12. April 1990 ist gegenstandslos, weil die zugrundeliegende Rechtsmittelrücknahme des Verteidigers unwirksam war.
Gründe
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass jedenfalls verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) feststeht. Davon geht die Strafkammer beim Angeklagten zwar aus, doch hält ihre Überzeugungsbildung der Nachprüfung nicht stand. Der zugezogene psychiatrische Sachverständige war der Auffassung, beim Angeklagten liege eine schwere Persönlichkeitsstörung vor, die dem Merkmal „schwere andere seelische Abartigkeit“ entspreche und im Fall II 5 für sich allein, in den Fällen II 1 – 4 zusammen mit der Wirkung des Alkohols möglicherweise – nicht ausschließbar – zu verminderter Schuldfähigkeit geführt habe; positiv bejahen könne er deren Voraussetzungen freilich nicht.
Grundsätzlich war das Landgericht nicht gehindert, die selbst festgestellte und vom Sachverständigen zusätzlich dargelegte und erläuterte geistig-seelische Befindlichkeit des Angeklagten anders, nämlich dahin zu werten, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien nachweislich gegeben; nur musste es diese abweichende Entscheidung mit Argumenten begründen, die hinreichende Sachkunde erkennen ließen. Das ist nicht der Fall. Den Ausführungen des Sachverständigen hat das Landgericht als zusätzliches Argument nur den Umstand angefügt, dass der Angeklagte in einigen der Fälle in „plötzlicher explosionsartiger Weise“ reagierte und, zusätzlich, dass er in kürzesten Abständen vor Gericht stand – beides Dinge, die dem Sachverständigen nicht verborgen geblieben sein können, zu denen er erforderlichenfalls zu befragen gewesen wäre. Ohne weitere Befassung damit bleibt jedenfalls offen, ob diese Umstände als weitere Indizien für verminderte Schuldfähigkeit taugten.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Granderath Foth Maul Brüning v. Gerlach