Revision gegen Urteil wegen schweren Bandendiebstahls als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 408/97
- Datum
- 09.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist die natürliche Betrachtungsweise maßgeblich; der Aufbruch mehrerer auf offener Straße abgestellter Fahrzeuge stellt regelmäßig kein einheitliches Tun dar.
Entgegenstehende Entscheidungen, die Tateinheit bei mehreren Fahrzeugaufbrüchen annehmen, sind auf Fallgestaltungen mit klar abgegrenzten besonderen Bereichen (z. B. Tiefgaragen, abgeschlossene Parkplätze) beschränkt.
Ein fehlerhaft zugrunde gelegter rechtlicher Grundsatz begründet nur dann eine Revisionsrechtfertigung, wenn hierdurch ein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 29. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 408/97 vom 9. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ab:
Allerdings ist das Landgericht davon ausgegangen, rechtlich liege jeweils nur eine Tat vor, wenn die aufgebrochenen Fahrzeuge „vor dem gleichen Hausanwesen standen“.
Es hat diesen Grundsatz hinsichtlich zweier vor demselben Anwesen abgestellter Fahrzeuge aber nicht beachtet (Fälle 3.11 und 3.12; hierauf bezieht sich der Antrag des Generalbundesanwalts).
Der Aufbruch mehrerer Fahrzeuge, die auf offener Straße abgestellt sind, stellt sich indes bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht als einheitliches Tun dar, unabhängig davon, wie nah oder weit die Fahrzeuge auseinanderstehen.
Die vom Landgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung BGH NStZ 1996, 493 bezieht sich auf eine andere Fallgestaltung. Dort waren die jeweils kurz hintereinander aufgebrochenen Fahrzeuge nicht auf offener Straße abgestellt gewesen, sondern standen in privaten Tiefgaragen und auf dem Parkplatz eines Priesterseminars, also in ihrerseits jeweils klar abgegrenzten besonderen Bereichen.
Im Ergebnis erweist sich daher der Schuldspruch in den Fällen 3.11 und 3.12 als zutreffend.
Soweit das Landgericht auf der Grundlage seiner gegenteiligen Auffassung in einigen Fällen, in denen mehrere vor demselben Anwesen abgestellte Fahrzeuge jeweils nur von einer Tat ausgegangen ist, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Da der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe gestellt hat, konnte der Senat die Revision in vollem Umfang gem. § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 231/97 m.w.Nachw.).
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