BGH: Heimtücke, Alkoholisierung und Beweiswürdigung bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 408/94
- Datum
- 23.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entlastende Angaben des Angeklagten, die nicht durch ausreichende Beweise gestützt werden, sind nicht pauschal als unwiderlegt den Feststellungen zugrunde zu legen; der Tatrichter hat auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden.
Eine auf eigenen Angaben des Täters beruhende Berechnung der Blutalkoholkonzentration darf nicht ohne weitere stichhaltige Feststellungen dazu führen, dass die Wahrnehmungs- oder Steuerungsfähigkeit des Täters als erheblich beeinträchtigt angenommen wird.
Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die auf der Wehrlosigkeit des Opfers beruhende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausnutzt; die Einsicht, dass Schlaf eine besondere Gefahr begründet, spricht für die Kenntnis und Nutzung der Wehrlosigkeit.
Bei der Würdigung von Alkoholisierungsangaben sind zeitliche Abläufe und objektive Umstände (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen, zurückgelegte Wege) darzulegen und zu erklären, weshalb diese Umstände eine bestimmte Beeinträchtigung der Wahrnehmung oder Willensbildung nahelegen oder ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 22. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 408/94 vom 23. August 1994 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██ 1961 in ███, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Annahme, der Angeklagte habe nicht heimtückisch im Sinne des § 211 StGB gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Angeklagte hatte am Ufer eines Sees eine Wolldecke, „im Bereich der Fife“, auf der der Geschädigte ███████ schlief, mit Hilfe einer brennbaren Flüssigkeit in Brand gesetzt, wobei er dessen Tod in Kauf nahm. Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich darüber im Klaren war, dass der Geschädigte schwere Verbrennungen erlitt, aber mit dem Leben davonkam. Das Schwurgericht hat aber im Hinblick auf die von ihm angenommene Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 2,437 ‰ zur Tatzeit Zweifel daran, dass der Angeklagte die Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst für seine Tat ausgenutzt habe.
Diese Erwägung kann schon allein deshalb keinen Bestand haben, weil sie nicht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufbaut:
Die Feststellungen zu den der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zugrunde liegenden Trinkmengen beruhen ausschließlich auf „der eigenen Einlassung des Angeklagten, die insoweit nicht widerlegt werden konnte“. Weitere Ausführungen hierzu sind in den Urteilsgründen nicht enthalten. Dies lässt besorgen, dass das Schwurgericht bei seiner Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (genügenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt den Feststellungen zugrunde zu legen. Vielmehr muss der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 20 BAK 12, jeweils m. w. Nachw.; StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1 und 2).
An die danach gebotene Gesamtwürdigung hätte anknüpfen können, hat das Schwurgericht getroffene tatsächliche Feststellungen:
Der Angeklagte hatte am Abend der Tat ab 20 Uhr an einer Übung der Freiwilligen Feuerwehr teilgenommen. Unmittelbar vor Beginn der Übung trank er – nach den auf seinen Angaben beruhenden Feststellungen – ein Bier, nach deren Ende etwa gegen 22 Uhr trank er ein weiteres Bier. Danach trank er bis zur Tat gegen 22.30 Uhr nichts mehr. Wenn aber der Angeklagte gegen 22.30 Uhr hochgradig betrunken war, obwohl er seit 20 Uhr nur noch in verhältnismäßig geringem Umfang Alkohol getrunken hat, müsste er zu Beginn der Übung um 20 Uhr auch schon erheblich betrunken gewesen sein. Es versteht sich ohne nähere Darlegung jedoch nicht von selbst, dass entweder ein solcher Grad der Trunkenheit von den übrigen Teilnehmern der Übung nicht bemerkt worden wäre oder dass dem Angeklagten gleichwohl gestattet worden wäre, in diesem Zustand an einer Feuerwehrübung teilzunehmen.
Nach der Feuerwehrübung entschloss sich der Angeklagte, der auch Mitglied eines Angelsportvereins ist, mit dem Fahrrad „zum ███████ zu fahren, um nachzusehen, ob dort noch Unrat lagere, den er dann mit Rücksicht auf das am Sonntag anstehende Königsfischen verbrennen wollte“. Diese Absicht erscheint nicht unverständlich und legt die Annahme einer hochgradigen, die „Wahrnehmungsfähigkeit“ erheblich beeinträchtigenden Trunkenheit ebenfalls nicht ohne weiteres nahe.
Nach alledem ist die Erwägung, mit der das Schwurgericht die Annahme von Heimtücke verneint hat, auf eine Beweiswürdigung gestützt, die von einem fehlerhaften Maßstab ausgeht und Umstände nicht würdigt, die gegenteilige Feststellungen als die getroffenen zumindest nicht weniger naheliegend erscheinen lassen.
Darüber hinaus könnte das Urteil aber auch dann keinen Bestand haben, wenn die Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen aufbauen würde:
Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten „klar, dass mit seinem Verhalten eine besondere Gefahr für den schlafenden ████████ verbunden war“. Wenn dem Angeklagten aber trotz seiner Trunkenheit klar war, dass aus dem Umstand, dass ███ schlief, für diesen eine besondere Gefahr erwuchs, wird nicht deutlich, wieso gleichwohl Zweifel daran bestehen können, dass der Angeklagte die Bedeutung des Schlafs von ███ für seine Tat in vollem Umfang erfasst hatte.
Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Maul | Gribbohm | Foth | |||
| Ulsamer | Wahl |