Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zu Vorsatz und Trunkenheit – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 408/94
Datum
23.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht stellte zugleich alkoholbedingte Wahrnehmungsbeeinträchtigung und klare Erkenntnis einer besonderen Gefahr fest. Diese unvereinbaren Feststellungen entziehen der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes die tragfähige Grundlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche Feststellungen des Tatgerichts, die die subjektive Tatseite betreffen (z. B. gleichzeitige Feststellung erheblicher Wahrnehmungsbeeinträchtigung und zugleich klare Erkenntnis der Gefährdung), führen zur Aufhebung des Urteils, weil sie die tragende Grundlage für die Annahme des erforderlichen Vorsatzes entziehen.

2

Ist die Feststellung des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) auf der Annahme beruhend, der Täter habe die besondere Gefahr erkannt, muss diese Erkenntnis tatsächlich festgestellt und mit anderen Befunden vereinbar sein; fehlen Vereinbarkeit oder Klarheit, ist eine sichere Schuldbewertung nicht möglich.

3

Ein Revisionsgericht hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, wenn die widersprüchlichen oder unklaren Feststellungen nicht durch Auslegung oder Ergänzung des Urteils aufklärbar sind.

4

Die erfolgreiche Beanstandung widersprüchlicher Feststellungen durch die Staatsanwaltschaft kann zugleich dazu führen, dass auch die Revision des Angeklagten Erfolg hat und das Urteil aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 22. Februar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 408/94 vom 23. August 1994 in der Strafsache gegen ████████ Co, Andreas ███ Co, geboren am ███ 1961 in ███, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage auf die Revision der Staatsanwaltschaft (auch) wegen widersprüchlicher Feststellungen aufgehoben. Der Widerspruch führt zugleich dazu, dass auch die Revision des Angeklagten Erfolg hat.

Der Angeklagte hatte am Ufer eines Sees eine Wolldecke, auf der der Geschädigte █████████ schlief, „im Bereich der Füße“ mit Hilfe einer brennbaren Flüssigkeit in Brand gesetzt, wobei er dessen Tod in Kauf nahm.

Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte trunkenheitsbedingt die Bedeutung des Schlafes von █████████ nicht in vollem Umfang erfasst hat. Gleichwohl geht sie davon aus, der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, dass mit seinem Verhalten „eine besondere Gefahr für den schlafenden ██████████ verbunden war“.

Diese Feststellungen sind nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar. Wenn der Angeklagte trunkenheitsbedingt die Bedeutung des Schlafes von ████ nicht in vollem Umfang erkannt hat, wird nicht deutlich, wieso dem Angeklagten gleichwohl klar war, dass ████ aus dem Umstand, dass er schlief, eine besondere Gefahr erwuchs. Da die Erkenntnis des Angeklagten, dass ████ aus dem Schlaf eine besondere Gefahr erwuchs, wesentliche Grundlage für die Annahme der Strafkammer ist, der Angeklagte habe den Tod ███ ██ in Kauf genommen, muss das Urteil (auch) auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden.

MaulGribbohmFoth
UlsamerWahl