Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein Strafklageverbrauch bei getrennten Betrugsdelikten aus gleichem Inserat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 408/84
Datum
11.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht ihre Verurteilung wegen mehrerer Betrugsfälle an. Zentral war, ob wegen Strafklageverbrauchs (Art.103 Abs.3 GG i.V.m. §264 StPO) bereits abgeurteilte Tatidentität vorliegt. Der BGH verneint Tateinheit: das Inserat war nur Vorbereitung, die Ausführungshandlungen der Betrüge decken sich nicht. Eine Fortsetzungs- oder untrennbare Tat liegt nicht vor, daher ist die Revision zu verwerfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbegriff im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO; eine sachlich-rechtliche Tat kann aber auch Tat im Sinne des § 264 StPO sein.

2

Tateinheit liegt nur vor, wenn sich die Ausführungshandlungen mehrerer Straftaten mindestens teilweise decken.

3

Vorbereitende Handlungen, die allein dem Ausfindigmachen von Opfern dienen, sind keine Teilakte der Ausführungshandlung und begründen für sich keine Tateinheit.

4

Ein einheitlicher Gesamtplan, gleiches Motiv oder die Verfolgung desselben Endzwecks begründen für sich keine Tateinheit.

5

Fehlt ein untrennbarer innerer Zusammenhang der Taten, ist die gesonderte Aburteilung einzelner Tatakte unschädlich; die Annahme von Strafklageverbrauch scheitert dann.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 21. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 408/84 in der Strafsache gegen die ████████ Marta H. (geb. ███) aus ██████, geboren am ██ ████ 1931 in ████, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky, als beisitzende Richter, als Staatsanwalt ████, Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Rechtsanwalt ████ aus Ravensburg, Verteidiger, als Justizangestellte ██ ██, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten Marta H. gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. März 1984 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat – unter Freisprechung im Übrigen – die Angeklagte ███ wegen Betruges in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. April 1981 zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt zu Fall B I der Urteilsgründe aufgeworfene Frage des Strafklageverbrauchs:

Das in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt davor, dass jemand wegen einer Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, erneut verfolgt wird. Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO; freilich ist eine sachlichrechtliche Tat auch eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO (BGH, Urt. vom 8. März 1984 – 1 StR 14/84 m.w.N.).

Diese letztere Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Betrugstat zum Nachteil Helmut K. ist nicht identisch mit dem zum Nachteil Willi B. begangenen Betrug, der Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Tübingen vom 3. April 1981 war. Beide Geschädigten antworteten unabhängig voneinander auf ein von der Angeklagten in der Zeitschrift „Heim und Welt“ aufgegebenes Inserat, durch das sie in betrügerischer Absicht mittels unwahrer Behauptungen „Geschäftspartner“ mit „Geschäftseinlagen ab DM 200.000,–“ suchte (UA S. 5, 12). In getrennten Verhandlungen erreichte sie es aufgrund falscher Versprechungen, dass jeder der Geschädigten ihr jeweils ein Darlehen von DM 100.000,– gewährte. Hiernach gehen zwar beide Betrugstaten auf dasselbe Inserat zurück. Das genügt aber nicht für die Annahme von Tateinheit. Diese ist nur dann gegeben, wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze in der Weise verletzt, dass sich die Ausführungshandlungen mehrerer Straftaten mindestens teilweise decken (BGHSt 22, 206, 208).

So liegt es hier nicht. Die Aufgabe des Inserats diente lediglich dem Ausfindigmachen von Anlageinteressenten, die als Opfer eines Betruges in Betracht kommen mochten. Sie kann nicht schon als Teilakt der Ausführungshandlung des – späteren – Betruges gegenüber den Interessenten, sondern nur als bloße Vorbereitungshandlung hierzu qualifiziert werden. Sie ist deswegen für sich allein nicht geeignet, Tateinheit zwischen den beiden Betrugstaten zu begründen (vgl. Vogler in LK § 52 Rdn. 24). Tateinheit kann nicht schon angenommen werden aufgrund eines einheitlichen Motivs, einer Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, der Verfolgung eines Endzweckes, einer Mittel-Zweck-Verknüpfung oder einer Grund-Folge-Beziehung (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1983 – 1 StR 615/83 –).

Die Annahme natürlicher Handlungseinheit und damit einer Tat im Sinne des sachlichen Rechts scheitert daran, dass zwischen den beiden im Wesentlichen gleichgearteten Betrugshandlungen kein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, der das gesamte Handeln der Angeklagten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28. August 1984 – 1 StR 427/84 –).

Die weitere Frage, ob eine – aus zwei Einzelakten bestehende – Fortsetzungstat vorliegt, ist unerheblich, weil die gesonderte Aburteilung eines Teilaktes einer an sich fortgesetzten Handlung als selbständige Einzeltat nicht die Aburteilung des weiteren Teils der fortgesetzten Handlung hindert (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 1979 – 3 StR 172/79 –).

Zwischen beiden Taten bestand auch kein untrennbarer Zusammenhang im Sinne des § 264 StPO. Die verschiedenen Handlungen waren nicht unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft, dass ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde; auch für dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO genügt das Bestehen eines Gesamtplanes nicht (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1983 – 1 StR 615/83 –).

MaulFothSchimansky
UlsamerGranderath
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